Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, womit der Vorsteher eines Bezirksgerichts die Erklärung der Beklagten, eine namentlich bezeichnete Richterin als zuständige Verfahrensrichterin im gegen sie anhängigen Zivilprozeß abzulehnen (nach der üblichen Terminologie zufolge § 24 Abs 2 zweiter Fall JN) zurückgewiesen hatte, aus in der Sache selbst liegenden Erwägungen.
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung des Rekurses an das zunächst übergeordnete Gericht statt. In Ablehnungssachen ist damit gegen Sachentscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, stellt doch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Regelung des § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren dar (SZ 18/6; RdW 1998, 138; SZ 71/24; 1 Ob 164/99w je mwN; Mayr in Rechberger, § 24 JN Rz 5 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut (SZ 71/24), gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenznovelle 1989 (RdW 1998, 138 mwN) und hat auch durch die Erweiterte Wertgrenznovelle 1997 keine Änderung erfahren (6 Ob 132/98z; 1 Ob 164/99w).
Da somit das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist, war auf das Fehlen der erforderlichen Anwaltsunterschrift nicht Bedacht zu nehmen.
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