OGH 9ObA176/99v

OGH9ObA176/99v13.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Wilhelm S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Engler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 30 Cga 172/94x des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 1999, GZ 10 Ra 49/99w-9, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Jänner 1999, GZ 30 Cga 255/98h-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage iSd § 538 Abs 1 ZPO zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:

Die behauptete Missachtung der Bestimmung des § 248a ASVG durch die Instanzen des aufzunehmenden Verfahrens ist als angeblicher Fehler der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmegrund ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0044343). Soweit sich der Wiederaufnahmskläger auf den nachträglich hervorgekommenen Sachverhalt der Frühpensionierung dreier Kollegen und seine dadurch erwiesene Ungleichbehandlung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Umstand hinsichtlich eines Arbeitskollegen bereits im aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt und hinsichtlich der beiden anderen Personen bereits in jenem früheren Wiederaufnahmeverfahren (30 Cga 62/96y) als für eine Wiederaufnahme untauglich erkannt wurde.

In der Behauptung einer Übertragung von Anwartschaften in eine Pensionskasse per 1. 1. 1999 liegt überdies keine Geltendmachung neuer Tatsachen, die schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden wären (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 530 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

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