OGH 7Ob213/99w

OGH7Ob213/99w13.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Markus S*****, wider die Antragsgegner 1. Norbert S*****, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, 2. Erhard S*****, und 3. Mag. Margarete S*****, wegen Benützungsregelung infolge "außerordentlicher" Revisionsrekurse des Antragstellers, des Erstantragsgegners und der Drittantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Mai 1999, GZ 7 R 374/98z-34, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 27. Oktober 1998, GZ 2 Nc 29/96p-27, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht übermittelt.

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, die angefochtene Entscheidung durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 13 Abs 2 AußStrG) zu ergänzen.

Text

Begründung

Antragsteller und Antragsgegner sind zu verschiedenen Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** B*****, bestehend aus den Grundstücken *****, ***** und *****. Auf diesen Grundstücken steht ein Wohnhaus mit mehreren Nebengebäuden.

Die vom Erstgericht getroffene Benützungsregelung wurde infolge von Rekursen des Antragstellers, des Erstantragsgegners und der Drittantragsgegnerin mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes teilweise bestätigt und teilweise abgeändert, darüber hinaus wurde dem Erstgericht die Entscheidung über den Antrag auf "Ersetzen der Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu baulichen Maßnahmen" aufgetragen. Das Rekursgeircht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig, unterließ aber eine Bewertung des Streitgegenstandes.

Rechtliche Beurteilung

Über die vom Antragsteller, dem Erstantragsgegner und der Drittantragsgegnerin erhobenen Revisionsrekurse kann mangels eines Bewertungsausspruches keine abschließende Entscheidung getroffen werden. Richterliche Benützungsregelungen nach § 835 ABGB verschaffen dem einzelnen Miteigentümer meist Alleingebrauchsrechte an Teilen des im Miteigentum stehenden Gutes auf Dauer oder zumindestens auf längere Zeit (vgl Hofmeister/Egglmeier in Schwimann, ABGB2 § 834 11 sowie § 835 Rz 16 f). Die so geschaffenen Alleingebrauchsrechte stellen rein vermögensrechtliche Ansprüche dar, die nicht in einem Geldbetrag bestehen. Vermögensrechtlich sind alle vererblichen oder veräußerbaren Ansprüche, nicht die Personen- und Familienrechte (vgl EFSlg 76.420 ua).

Dem Rekursgericht ist daher gemäß § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen, den Spruch um die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen.

Kommt das Rekursgericht im Zuge des Ergänzungsverfahrens zum Ergebnis, daß der Entscheidungsgegenstand S 260.000 nicht übersteigt, wäre § 14a AußStrG anzuwenden.

Stichworte