OGH 10ObS234/99f

OGH10ObS234/99f5.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Christa Marischka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilfried W*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Markus Huber, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 1999, GZ 12 Rs 47/99i-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Dezember 1998, GZ 20 Cgs 293/96b-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer zukommt und der Kläger daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 2/66; 4/80; 8/17; 9/63 uva; zuletzt 10 ObS 104/99p; RIS-Justiz RS0084792).

Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508; 1995/902 II 1998/152) zu messen. Werden die in diesen Verordnungen angeführten Ausbildungsvorschriften für Berufskraftfahrer mit den vom Kläger nach den Feststellungen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten verglichen, so hat der Kläger in der Praxis nur Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die lediglich Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Berufskraftfahrern in viel weiterem Umfang verlangt wird. Gerade der Berufskraftfahrer benötigt nicht nur die für den Güternahverkehr erforderlichen Kenntnisse sondern darüber hinausgehende Kenntnisse, die vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam sind. Hiezu gehört nicht nur die Ausfertigung von für den Transport erforderlicher Papiere, sondern auch kaufmännisches Rechnen und Schriftverkehr sowie die Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs, der wichtigsten europäischen Verkehrswege, der Strecken- und Terminplanung, Grundkenntnisse der Transportversicherung, der Beförderungsverträge, des Handels-, Straf- und Verwaltungsrechtes, der Zollvorschriften und der Warenkunde etc. Dem Kläger fehlen diese Kenntnisse, insbesondere die Kenntnisse des internationalen Transportwesens. Solche Kenntnisse waren für die Tätigkeit des Klägers, der nicht im internationalen Güterverkehr eingesetzt war, nicht erforderlich. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, daß nach dem EU-Beitritt Österreichs den ihm fehlenden Kenntnissen von Zollvorschriften in der Frage des Berufsschutzes nur mehr eine untergeordnete Bedeutung zukomme, entfernt er sich von den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen. Danach werden bei den im internationalen Fernverkehr eingesetzten Berufskraftfahrern weiterhin solche Kenntnisse vorausgesetzt, weil zur Tätigkeit eines Berufskraftfahrers auch die Durchführung von Transporten nach Osteuropa und Südosteuropa sowie in Länder außerhalb von Europa gehört, weshalb für die Ausübung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers in der Praxis das Vorhandensein dieser Kenntnisse weiterhin von wesentlicher Bedeutung ist. Demgegenüber wird im Zustelldienst sowie im innerstaatlichen Transportbereich vorwiegend angelerntes Hilfspersonal eingesetzt, welches in einigen Wochen für die konkrete Tätigkeit eingeschult werden kann und nicht über Kenntnisse über Zollformalitäten, Grenzübertrittsabwicklungen und fremdsprachige Fachausdrücke für das Transportwesen verfügen muß.

All dies zeigt, daß der Kläger wesentliche Kenntnisse, die für das Berufsbild des Berufskraftfahrers vorausgesetzt werden, nicht aufweist. Seine Kenntnisse erstrecken sich vielmehr nur auf Teilbereiche des Berufsbildes, weshalb ihm ein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer nicht zukommt. Der Kläger würde daher nur unter den in § 255 Abs 3 ASVG genannten Voraussetzungen als invalid gelten, die jedoch wegen der zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unbestritten nicht vorliegen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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