OGH 2Ob247/99h

OGH2Ob247/99h23.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Gerstenecker und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans S*****, vertreten durch Dr. Götz Schattenberg und Dr. Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Karl Endl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 110.000 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. März 1999, GZ 2 R 306/98b-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. September 1998, GZ 14 Cg 1/97b-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.477,68 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.746,68, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 110.000 mit der Begründung, am 19. 12. 1986 eine Kommanditbeteiligung an der W***** GesmbH & Co KG Serie X (im folgenden kurz Serie X-KG) um S 110.000 erworben zu haben. Einer der Hauptbeweggründe für seine Beteiligung sei die ihm ausdrücklich zugesagte und von einem Vertreter der Serie X-KG vorgerechnete Steuerersparnis gewesen. Der Vertreter habe ihn auf die ihm ab 31. 3. 1988 vierteljährlich zukommenden Barauszahlungen in der Höhe von S 810 verwiesen. Schließlich sei ihm von der U***** GmbH (im folgenden kurz U-GmbH) ein unwiderrufliches Anbot über den Rückkauf seiner Beteiligung nach Ablauf der Vertragsdauer gemacht worden. Dieses Anbot habe sich allerdings kurze Zeit später angesichts der Insolvenz der U-GmbH als wertlos herausgestellt. Es sei dann in weiterer Folge auch das Verlustbeteiligungsmodell der Serie X-KG vom Finanzamt nicht mehr anerkannt worden, weil sich bei der vorangehenden Großbetriebsprüfung zahlreiche haarsträubende Ungereimtheiten ergeben hätten. Die Serie X-KG sei von vornherein nicht auf mittel- und langfristige Erwirtschaftung von Gewinnen ausgerichtet gewesen, was Voraussetzung für eine Anerkennung der den Anlegern zugewiesenen Verlustanteile gewesen wäre. Entgegen den Zusicherungen und dem gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmensgegenstand habe die Serie X-KG ab dem 28. 12. 1985 keinerlei Liegenschaftsvermögen mehr besessen und große Teile der Anlagegelder in umgehend auf Null abgewertete und sohin wertlose Beteiligungen an anderen Konzerngesellschaften investiert. Diese Vorgänge und Praktiken könnten dem Beklagten als alleinigem Geschäftsführer der beiden Komplementärgesellschaften der Serie X-KG kaum entgangen sein. Vielmehr hätte er erkennen und voraussehen können, daß die Investitionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verloren seien. Der Beklagte habe für die Serie X-KG vorsätzlich verlustreiche Geschäfte getätigt und sie als bloße Abschreibungsgesellschaft benutzt. Der darin gelegene Mißbrauch seiner Organstellung habe eindeutig gegen die guten Sitten verstoßen. Sein vorsätzlich-deliktisches, einen Vermögensschaden der Anleger bewirkendes Verhalten mache ihn auch für die prozeßgegenständliche Schadenersatzforderung haftbar. Obwohl ihm der wahre Sachverhalt bekannt gewesen sei bzw hätte sein müssen, habe er den Kläger unter Vorspiegelung unrichtiger Behauptungen für eine Beteiligung als Kommanditist geworben und dabei über die tatsächliche Geschäftstätigkeit und die Ziele der Serie X-KG im Unklaren gelassen. Es treffe den Beklagten auch eine Prospekthaftung bzw eine Haftung aus der Verletzung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten vor dem Geschäftsabschluß. In den Prospekten seien jedenfalls die Angaben unrichtig gewesen, wonach die Zeichnergelder zur Anschaffung von geldlastenfreien Liegenschaftsbesitz verwenden werden würden.

Der Beklagte wendete ein, er habe keine vorsätzliche bzw sittenwidrige Schädigung des Klägers zu verantworten, weil er im Innenverhältnis keinerlei Entscheidungsbefugnis gehabt habe. Die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Serie X-KG sei ihm völlig unbekannt gewesen, er habe auch an der Gestaltung der Prospekte und Beteiligungsverträge nicht mitgewirkt. Er habe sich nicht selbst bereichert, sondern sei selbst ein "Opfer". Er erhob auch die Einrede der Verjährung.

Der Kläger entgegnete dem, daß der Beklagte, falls er tatsächlich keine Entscheidungsbefugnis gehabt hätte, ihn darüber hätte aufklären müssen. Dies hätte in den Papieren als für die Anleger wesentlicher Umstand ebenso offengelegt werden müssen, wie die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen der Konzernfirmen. Beim Komplementär einer Anlagegesellschaft spreche nämlich eine unwiderlegbare Vermutung dafür, daß er entsprechenden Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft und die Herausgabe von Prospekten gehabt habe. Angesichts der zahlreichen vom Beklagten eingenommenen Geschäftsführerpositionen sei ihm die Tragweite der von ihm getroffenen Entscheidungen und die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Serie X-KG zum Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers bekannt gewesen bzw hätten sie ihm bekannt sein müssen. Bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes hätte sich der Kläger niemals als Kommanditist an der Serie X-KG beteiligt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:

Der Kläger kam im Frühjahr 1987 über Empfehlung eines Steuerberaters mit dem Anlageberater H***** in Kontakt, der ihm eine Beteiligung an der Serie X-KG anbot und ihm erklärte, es handle sich dabei um eine Beteiligung an Liegenschaften, welche alle Sicherheiten sowie eine hohe Rendite bei gleichzeitiger Steuerersparnis biete, weshalb auch bei einer Kreditfinanzierung des einzuzahlenden Kapitals noch ein namhafter Gewinn verbleibe. H***** übergab dem Kläger eine Mappe mit verschiedenen Unterlagen unter denen sich auch eine Berechnung befand, mit welcher Steuerersparnis und Rendite er im Falle einer Beteiligung konkret zu rechnen habe. Weiters enthielt die Mappe eine Beschreibung der Hausanteilscheine der Serie X, die einem vorliegenden Informationsblatt mit Stand Juli 1984 zumindest ähnlich war. Nach diesem Informationsblatt betrug der Ausgabepreis 110 % der Vertragssumme und sollten bis zum 10. Jahr 3,24 % p.a. des Nominales bar ausbezahlt werden, weiters nach 10 Jahren auf Wunsch auch die zusätzlichen Gewinne. Nach Ablauf von 10 Jahren wurde ein Rückkauf um 135 % der Vertragssumme garantiert, alternativ dazu nach 20 Jahren eine Rücklösung durch die Gesellschaft zum Verkehrswert. Die rechtliche Stellung des Anlegers wurde als treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung beschrieben, seine wirtschaftliche Stellung als Miteigentümer am gesamten Vermögen der Gesellschaft. Es wurde hervorgehoben, daß die Immobilien ausschließlich mit Eigenmitteln angekauft worden seien, weshalb keine Zinsen und Tilgungen für Fremdkapital anfielen und die Erträge der Gesellschaft erhalten blieben; das wirtschaftliche Risiko sei gleich Null. Schließlich wurde eine Reihe steuerlicher Vorteile aufgelistet.

Der Kläger ging von der Richtigkeit der ihm übergebenen Unterlagen aus. Da ihm das von H***** unterbreitete Angebot seriös erschien, entschloß er sich zu einer Beteiligung, nachdem ihm der Anlageberater auch einen Kredit zu ihrer Finanzierung vermittelt hat. Er unterfertigte im Mai 1997 einen von H***** mit dem Hinweis, daß dadurch die Steuerersparnis noch rückwirkend für 1986 geltend gemacht werden könne, auf den 19. 12. 1986 vordatierten Zeichnungsschein, nach dessen Inhalt er aufgrund der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen an der W***** Gesellschaft mbH & Co KG, Serie X" (im folgenden kurz AGB) und des "Gesellschaftsvertrages über die Errichtung der W***** Gesellschaft mbH & Co KG Serie X" (im folgenden kurz Gesellschaftsvertrag), deren Erhalt und Kenntnisnahme er bestätigte, der "C*****Aktiengesellschaft" (im folgenden kurz C***** AG) das Anbot zur Zeichnung von Hausanteilscheinen der Serie X, Ausgabe 1986, mit einer Vertragssumme von S 100.000 zu einem Ausgabepreis von S 110.000 machte und sich verpflichtete, den Ausgabepreis binnen drei Wochen einzuzahlen; zugleich beantragte er einen vierteljährliche Barauszahlung in der Höhe von S 810. Am 1. 6. 1987 überwies er den Ausgabepreis von S 110.000 an die C***** AG.

Er erhielt darauf einen vom Beklagten namens der Serie X-KG unterschriebenen, mit 31. 12. 1986 datierten Hausanteilschein, der seinem Wortlaut nach eine von der C***** AG gemäß den AGB treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung an der Serie X-KG verbriefte, als Vertragsbeginn den 20. 12. 1986 nannte und festhielt, daß die Barauszahlungen in vierteljährlichen Raten in der Höhe von S 810 beginnend mit dem 31. 3. 1988 erfolgten. Außerdem erhielt der Kläger ein Kaufanbot mit dem sich die U-GmbH unwiderruflich verpflichtete, seine Beteiligung an der Serie X-KG binnen 12 Monaten nach Ablauf der 10jährigen Vertragsdauer um 135 % der Vertragssumme zu kaufen.

Die Serie X-KG war bereits 1977 gegründet worden und hatte bis einschließlich 1983 keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. Ab 1984 wurden dann die auf sie lautenden Hausanteilscheine verkauft; diese waren als Verlustbeteiligung konzipiert, sie sollten über die Zuweisung von Verlustanteilen die persönliche Einkommensteuerbelastung der Zeichner reduzieren und damit deren tatsächlichen Kapitaleinsatz vermindern. Persönlich haftende Gesellschafter der Serie X-KG waren seit Ende 1984/Anfang 1985 die "W***** H***** GesmbH (im folgenden kurz HAS-GesmbH) und die "W***** GesmbH & Co OHG, Serie IV" (im folgenden kurz Serie IV-OHG). Alleiniger Geschäftsführer der beiden Komplementärgesellschaften war ab Herbst 1985 der Beklagte.

Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages über die Errichtung der Serie X-KG ist der Gegenstand des Unternehmens der Erwerb von geldlastenfreien Immobilienobjekten, Liegenschaften und Grundstücken und auch von Anteilen davon, die Bebauung, Bestandgabe und sonstige Verwertung dieser Immobilien und die Veranlagung der Gesellschaftsmittel in sonstigen hypothekarisch sichergestellten oder durch Banken und Sparkassen veranlagten Vermögenswerten sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand. Die C***** AG war mit einer Hafteinlage von S 50,000.000 und die "I***** GmbH" mit einer solchen von S 200.000 beteiligt. Zur Vertretung der Serie X-KG waren nach außen ihre persönlich haftenden Gesellschafter (also die HAS-GesmbH und die Serie IV-OHG) jeweils einzeln befugt; sie sollten nach dem Gesellschaftsvertrag die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchführen.

Grundlage für die Tätigkeit der Serie X-KG waren neben dem Gesellschaftsvertrag auch die AGB, welche die Rechtsverhältnisse zwischen der Serie X-KG und den Zeichnern regelten. Ihr § 1 Z 2 wiederholt als Zweck der Serie X-KG den im Gesellschaftsvertrag zitierten Unternehmensgegenstand. Nach § 1 Z 3 dotierte die C***** AG ihre Kommanditeinlage durch Ausgabe von Hausanteilscheinen, deren Zeichnern diese Einlage Miteigentum am Gesamtvermögen der Gesellschaft verschaffen sollte. Laut § 2 Z 1 hielt die C***** AG die Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft im eigenen Namen, aber für Rechnung der Zeichner. Gemäß § 4 Z 3 verpflichtet sie sich, sämtliche Rechte und Pflichten, die ihr aufgrund der Gesellschafterstellung zukommen, nach Maßgabe der AGB und des Gesellschaftsvertrages nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen.

Nach den Jahresabschlüssen 1984, 1985 und 1986 flossen der Serie X-KG insgesamt S 354,226.000 (Nominalkapital) an Zeichnergeldern zu, wovon rund S 318,000.000 von echten Zeichnern aufgebracht wurden und der Rest auf sogenannte "Scheinzeichner" entfiel. Es kam insoferne zu sogenannten "Vordotierungen", als die C***** AG jeweils Ende Dezember größere Geldbeträge, die von Konzernfirmen stammten, im Regelfall unter dem Titel "Zeichnerkapital laut Liste" an die Serie X-KG überwies, die entsprechenden Zeichner tatsächlich aber erst im Folgejahr geworben und ihnen dabei die Steuervorteile aus der Verlustbeteiligung noch für das bereits abgelaufene Jahr zugesagt wurden. Von den Zeichnergeldern wurden knapp S 43,000.000 vorübergehend in Immobilien investiert, indem die X-KG am 1. 5. 1984 Miteigentumsanteile an verschiedenen Liegenschaften erwarb. Diese Anteile wurden allerdings bereits mit Sacheinlagevertrag vom 28. 5. 1985 an die "W***** GesmbH & Co KG Serie IX" (im folgenden kurz Serie IX-KG) übertragen; ab diesem Zeitpunkt besaß die Serie X-KG kein Liegenschaftsvermögen mehr. Der Großteil der Zeichnergelder wurde von ihr für Beteiligungen an anderen Gesellschaften des WEB-Bautreuhand-IMMAG-Konzerns verwendet. Nach den Jahresabschlüssen wurden von 1984 bis 1986 insgesamt S 540,600.000 in Beteiligungen jeglicher Art investiert, wobei ein Großteil dieser Beteiligungen auf unterschiedliche Art wieder ausgebucht bzw veräußert wurde. Die verbleibenden Beteiligungen waren - mit Ausnahme einer einzigen in der Höhe von S 27,000.000 an der Serie XVI - zum 31. 12. 1986 bereits wertlos und auch zu 100 % wertberichtigt.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung aus der Beteiligung an der Serie X-KG Werbungskostenüberschüsse für 1986 von S 110.000 aus Vermietung und Verpachtung sowie für 1987 von S 3.338 aus Kapitalvermögen geltend. Er wurde vom Finanzamt zunächst auch antragsgemäß veranlagt. Nachdem über die U-GesmbH bereits 1989 sowie über die HAS-GesmbH und die Serie IV-OHG am 19. 4. 1990 der Konkurs eröffnet worden war, führte das Finanzamt bei der Serie X-KG eine Buch- und Betriebsprüfung durch, die zu dem Ergebnis führte, daß das Verlustmodell der Serie X-KG steuerlich nicht mehr anerkannt, die Beteiligung an ihr als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei qualifiziert und damit den Verlustanteilen der Zeichner die Abzugsfähigkeit versagt wurde. Es wurden daher auch dem Kläger entsprechende Steuernachzahlungen vorgeschrieben.

Die Serie X-KG befindet sich mittlerweile im Liquidationsstadium. Zum 31. 12. 1988 verfügte sie noch über die zwischenzeitig auf S 26,000.000 korrigierte Beteiligung an der ebenfalls in Liquidation befindlichen Serie XVI. Ein daraus allenfalls in der Höhe einer Quote von 15 bis 20 % zu erzielender Liquidationserlös müßte zur Abdeckung einer Forderung des Finanzamtes herangezogen werden, weshalb die Anleger der Serie X-KG keine Aussicht auf irgendeine Ausschüttung bzw einen Liquidationserlös haben. Das vom Kläger eingesetzte Kapital ist mit höchster Wahrscheinlichkeit zur Gänze verloren.

Der 1933 geborene Beklagte ist gelernter Baukaufmann und war ab 1949 zunächst für verschiedene Baufirmen tätig, für die er auch die Buchhaltung erledigte. 1963 trat er in den WEB-Konzern ein, wo er bis etwa 1980 für die Haus- und Liegenschaftsverwaltung zuständig war und dann bis 1985 das Hausbesorgerwesen, die Hausversammlungen und die Wohnungsübergaben betreute. Im Herbst 1985 wurde er zum Geschäftsführer von 12 Serien- und zahlreichen weiteren Gesellschaften des Konzerns bestellt, wodurch er letztlich gleichzeitig rund 30 Gesellschaften zu vertreten hatte. Er blieb bis Anfang Dezember 1985 zwecks Abwicklung der Übergabe einer Wohnanlage für die WEB tätig, wurde danach intern als Leiter des Verwaltungsberiches der IMMAG-Firmen eingesetzt und war daneben bis Ende 1988 Personalchef, wobei ihm insbesondere die Lohnverrechnung oblag.

Über die gesellschaftsrechtliche Struktur und die Vertretung der Serie X-KG wurde zwischen dem Anlageberater H***** und dem Kläger nicht gesprochen. Der Kläger interessierte sich dafür auch nicht, zumal er keine Kenntnisse darüber hat, was eine GesmbH & CO KG ist, er kann mit dem Begriff "Komplementär" nichts anfangen, die Person des Geschäftsführers ist für ihn ohne Bedeutung; der Name des Beklagten sagte dem Kläger überhaupt nichts. Ausschlaggebend für den Entschluß des Klägers zur Beteiligung waren die zugesagte hohe Rendite mit vierteljährlichen Barausschüttungen bei einer sicheren Veranlagung in Liegenschaftseigentum, kombiniert mit einer Steuerersparnis. Ob der Kläger die gegenständliche Beteiligung auch ohne den versprochenen Steuervorteil eingegangen wäre oder sich bei gleichbleibender Rendite auf eine andere Veranlagungsart entschieden hätte, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger vor dem Vorliegen des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens des Buchsachverständigen betreffend die Serie X-KG vom 27. 6. 1994 Kenntnis von jenen Umständen hatte, die er dem Beklagten jetzt vorwirft.

Der Beklagte gab vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer zu bedenken, daß er sich zur Ausübung dieser Funktion nicht befähigt fühle. Dr. Norman G***** versicherte ihm aber, daß ihm alle Konzernabteilungen zur Seite stehen würden und er sich auf seine Ratschläge verlassen könne. Die Geschäftsführertätigkeit des Beklagten beschränkte sich darauf, daß er meist über Anweisung von Dr. G***** Unterschriften leistete, wobei er vor Unterfertigung von Verträgen mit der Rechtsabteilung Rücksprache hielt. Der Beklagte traf selbst keine Entscheidungen, er wurde auch nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen. Vom Anlagebereich verstand er nichts, er hatte auch mit dem Vertrieb von Hausanteilscheinen nichts zu tun und wußte nicht, mit welchen Argumenten für sie von den Vertretern beim Verkauf geworben wurde. Die für den Vertrieb der Hausanteilscheine verwendeten Prospekte waren ihm bekannt, weil jeder neu aufgelegte Prospekt automatisch allen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beklagte hatte auch mit der Buchhaltung und Geldangelegenheiten nichts zu tun und unterfertigte nur dann Überweisungen für die Serie X-KG, wenn gerade kein anderer Zeichnungsberechtigter da war. Er wußte nicht, was an Zeichnergeldern eingingen und wie diese verwendet wurden; er stellte dazu auch keine Fragen, weil er den Konzernführungskräften vertraute, seinen Posten nicht aufs Spiel setzen wollte und von der Seriosität des Unternehmens überzeugt war. Über die Serie X-KG wußte er, daß es sich um eine Verlustbeteiligungsserie handelte, wobei er allerdings über das Funktionieren einer solchen Verlustbeteiligung keine Überlegungen anstellte. Er kannte auch den Gesellschaftsvertrag oberflächlich und wußte um den darin angeführten Unternehmensgegenstand Bescheid. Den Sacheinlagevertrag vom 28. 12. 1985, mit dem die Serie X-KG ihren Liegenschaftsbesitz an die Serie IX-KG übertrug, unterfertigte er für beide Gesellschaften; die Hintergründe dieses Vertrages waren ihm nicht bekannt, es war ihm auch nicht bewußt, daß die Serie X-KG damit über kein Liegenschaftsvermögen mehr verfügte. Er kannte auch ihre sonstige vermögensrechtliche Situation nicht im Detail, weil er die Bilanzen nicht regelmäßig zu Gesicht bekam und auch nicht in der Lage war, sie zu lesen. Er ging aber davon aus, daß der Serie X-KG aus den von ihr eingegangenen Beteiligungen Erlöse zufließen. Er wußte auch im Frühjahr 1989 noch nicht über die finanzielle Situation Bescheid.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es sei dem Beklagten kein auch nur bedingt vorsätzliches, sittenwidriges Handeln zum Nachteil des Klägers nachzuweisen. Der Beklagte sei zwar als Geschäftsführer für den Inhalt der ab seiner Bestellung herausgegebenen Prospekte zumindest mitverantwortlich und sei ihm vorzuwerfen, daß er die tatsächlichen Entscheidungsstrukturen bzw seine mangelnden Kompetenzen nicht offengelegt habe. Seine Inanspruchnahme aus diesem Titel scheitere jedoch daran, daß nicht erwiesen sei, welche unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben konkret für den Anlageentschluß des Klägers entscheidend gewesen seien.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob die angefochtene Entscheidung auf und sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.

Zur Frage der deliktischen Haftung des Beklagten führte es aus, daß der Mißbrauch der Organstellung des Geschäftsführers, der zur Schädigung der Gesellschafter führe, gegen die guten Sitten verstoßen könne. Voraussetzung für die Annahme einer sittenwidrigen deliktischen Schädigung sei allerdings vorsätzliches Handeln durch den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, wobei bedingter Vorsatz ausreiche. An sich könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Geschäftsgebarung der Serie X-KG in sittenwidriger Weise die Interessen der Anleger und insbesonders diejenigen des Klägers beeinträchtigt habe. Ein zumindest (bedingter) Vorsatz des Klägers lasse sich hingegen aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht ableiten.

Zur Frage der Prospekthaftung des Beklagten vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß eine solche bei der Publikums-KG als taugliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch anerkannt sei. Der Prospekt bilde im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsentschluß. Der potentielle Kapitalanleger müsse sich grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen können. Bei einer Publikums-KG stelle für die künftigen Kommanditisten oder stille Gesellschafter die Komplementär-GesmbH im Regelfall ein abstraktes Gebilde dar, weshalb sie typischerweise ihr Vertrauen vor allem den Initiatoren und Gründern, die das Management bildeten und beherrschten, schenkten. Beim Komplementär, Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter einer Anlagegesellschaft spreche eine wohl unwiderlegliche Vermutung dafür, daß er entsprechenden Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft und die Herausgabe des Prospektes habe. Es müsse aber ein Kausalzusammenhang zwischen der Mangelhaftigkeit des Prospekts und der Beteiligung bestehen, der dann gegeben sei, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen habe. Der diesbezügliche Beweis obliege dem Anspruchsteller. Den Feststellungen des Erstgerichtes (und aber auch der Berufung) sei nicht zu entnehmen, welche unrichtigen und/oder irreführenden, der Serie X-KG und damit dem Beklagten zuordenbaren Prospektangaben über eine Steuervorteil den Beteiligungsbeschluß des Klägers konkret zugrundegelegt worden seien. Die diesbezüglichen Erwartungen des Klägers hätten sich offenbar auf die Aussagen seines Anlageberaters und/oder seines Steuerberaters und nicht auf irgendwelche schriftlichen Angaben in von der Serie X-KG herausgegebenen Unterlagen gegründet. Eine Prospekthaftung des Beklagten wegen nicht eingetretener Steuervorteile komme daher nicht in Betracht. Es sei dem Kläger auch der ihm obliegende Beweis, daß er sich im Vertrauen auf irgendwelche Angaben im Gesellschaftsvertrag und in den AGB zur Zeichnung der Anlage entschieden habe, nicht gelungen.

Die unterbliebene Offenlegung der tatsächlichen Entscheidungsstrukturen könne an sich eine Haftung des Beklagten wegen unvollständiger Prospektangaben begründen, sei es doch für einen potentiellen Anleger von wesentlicher Bedeutung für seinen Anlageentschluß, ob die Geschicke der Gesellschaft, an welcher er sich beteiligen wolle, erwartungs- und ordnungsgemäß von ihrem Geschäftsführer bestimmt würden oder von irgendwelchen im Dunkeln bleibenden Dritten, welche den Geschäftsführer als reinen Strohmann vorschöben. Es fehle allerdings an einem Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung einer entsprechenden Aufklärung und dem Anlageentschluß, weil sich der Kläger für die gesellschaftsrechtliche Struktur der Serie X-KG nicht interessiert habe und es für ihn ohne Bedeutung gewesen sei, wer ihr Geschäftsführer sei.

Völlig unerörtert geblieben sei allerdings in erster Instanz die doch erheblich scheinende Frage, in welchem Ausmaß die zum Anlageentschluß führende Willensbildung des Klägers von Ratschlägen und Empfehlungen anderer Personen beeinflußt worden sei, die sich ihrerseits auf mangelnde Prospektangaben gründeten. Dabei sei vor allem an den Steuerberater des Klägers zu denken, auf dessen Anraten der Kläger offenbar erst auf den Gedanken gekommen sei, einen Hausanteilschein zu zeichnen. Es sei möglich, daß sich der Kläger deshalb nicht näher mit dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages, den AGB und anderen Unterlagen auseinandergesetzt habe, weil er sich diesbezüglich auf eine Empfehlung der Anlage durch seinen Steuerberater bzw darauf verlassen habe, daß dieser alles schon fachkundig geprüft und für unbedenklich befunden habe. Sollte eine solche Empfehlung auf Prospektangaben beruhen, die sich als unrichtig, unvollständig oder irreführend herausstellten, wäre der Kläger indirekt durch mangelhafte Prospektangaben zur Zeichnung des Hausanteilscheins bewogen worden. Damit wäre aber der Ursachenzusammenhang zwischen solchen Prospektangaben und seinem Anlageentschluß hergestellt, zumal ein Anleger nicht deshalb schlechter gestellt sein könne, weil er Immissionprospekte nicht selbst studiert, sondern diese einem seiner Sphäre zuzurechnenden bzw seine Interessen vertretenden Berater überlassen habe. Mit dieser Problematik werde sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu befassen haben.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob die Prospekthaftung auch durch eine "indirekte" Veranlassung eines Anlegers zur Zeichnung einer Anlage durch nicht von ihm selbst, sondern von einem seiner Sphäre zuzurechnenden und seinen Anlageentschluß maßgeblich beeinflussenden Berater eingesehene Prospekte begründet werden könne, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil bestätigt werde.

Die klagende Partei hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufgetragen hat, die vom Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht gedeckt ist. Im Verfahren erster Instanz hat der Kläger nicht geltend gemacht, daß sein Steuerberater oder sonst eine seiner Sphäre zuzurechnende Person auf die Prospektangaben vertraut und er seinerseits darauf vertraut habe, daß diese Person die Prospektangaben fachkundig geprüft habe. Es wurden keine Behauptungen darüber aufgestellt, wie der Steuerberater in den Besitz der Prospekte kam, über welche Prospekte er verfügte und welchen Inhalt diese hatten und ob und inwieweit er auf deren Richtigkeit vertraute. Erstmals in der Berufung hat der Kläger vorgebracht, das Konzept der von ihm angestrebten Beteiligung an der Serie X sei seinem Steuerberater bekannt gewesen, aufgrund einer Empfehlung seines Steuerberaters habe er sich zur Zeichnung der gegenständlichen Beteiligung entschlossen. Dem Berufungsgericht ist es aber verwehrt, Verfahrensergänzungen aufzutragen, die durch das Prozeßvorbringen der Parteien im Verfahren erster Instanz nicht gedeckt sind (RIS-Justiz RS0042444; SZ 70/99), es kann auch die Verletzung des - von Amts wegen wahrzunehmenden - Neuerungsverbotes im Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042053; 4 Ob 79/99t).

Da das Berufungsgericht im übrigen die vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgründe zutreffend verneint hat war das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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