OGH 12Os74/99

OGH12Os74/9915.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Emine U***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. März 1999, GZ 23 Vr 1529/98-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 3. April 1979 geborene Angeklagte Emine U***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (II/1-8) schuldig erkannt.

Darnach hat sie in Weer

I. am 15. Jänner 1998 entweder als Alleintäterin oder im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem sie im Dachgeschoß des Hotels "Weererwirt" diverse Textilien anzündete, wodurch es in Brand geriet und dem Eigentümer Johann Sch***** ein Schaden von 2,125.709 S entstand;

II. (zusammengefaßt) von Sommer 1997 bis Juli 1998 in acht Angriffen im Urteil näher bezeichneten Personen teils durch Eindringen in deren Zimmer mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von mehr als 7.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Allein den Schuldspruch wegen Brandstiftung (I) bekämpft die Angeklagte Emine U***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffern 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht hat die Annahme, wonach die Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, eine Feuersbrunst zu verursachen, mängelfrei aus dem (zugestandenen - S 315/I) Anzünden "mehrerer Wäschestapel an verschiedenen Orten" (US 11) abgeleitet, sich damit unzweifelhaft auf die drei von U***** bezeichneten Stellen der Waschküche bezogen und solcherart auch zum Ausdruck gebracht, daß es deren Verantwortung, bloß eine Sachbeschädigung angestrebt zu haben, aus dem dargelegten Grund als unglaubwürdig ablehnte.

Daß das Feuer im Bereich der Waschküche - isoliert betrachtet - nicht die Dimension einer Feuersbrunst erreichte, steht der vom Erstgericht bejahten Tatbestandsverwirklichung nach § 169 Abs 1 StGB nicht entgegen. Selbst aus der Sicht des zur Alleintäterschaft der Angeklagten U***** alternativ angenommenen bewußten und gewollten Zusammenwirkens mit einem Mittäter (US 9-11) ist dieser Aspekt objektiv nicht entscheidend, weil die Angeklagte (auch) bei dieser Tatvariante in Form eines vorsätzlich arbeitsteiligen Zusammenwirkens für den Tatbestand typische Ausführungshandlungen setzte und jeder der Mittäter den vom gemeinsamen Vorsatz erfassten gesamten Erfolg verantwortet (Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 21). Die in Rede stehende partielle Branddimension mußte daher nicht gesondert erörtert werden.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) erschöpfen sich in der Bestreitung des auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichteten Eventualvorsatzes. Solcherart verfehlen sie den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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