OGH 5Ob246/99h

OGH5Ob246/99h14.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Wolf-Dietrich G*****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz als bestellter Verfahrenshelfer, wider die Antragsgegner 1. Mag. Dr. Hans W*****, 2. Mag. Angelika W*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Dr. Sonja Krutzler-Hackenberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 9 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Dezember 1998, GZ 3 R 329/98v-19, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Mai 1998, GZ 7 Msch 87/97x-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Anwendbarkeit des MRG setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Dies gilt nicht nur - wie vom Obersten Gerichtshof bereits für Ansprüche nach § 27 MRG ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0069764) -, sondern naturgemäß auch für solche nach § 9 MRG.

Daraus folgt, daß auch die Verfolgung solcher Ansprüche (hier auf Zustimmung des Hauseigentümers zum Einbau eines Bades in der Wohnung eines Wohnungsgebrauchsberechtigten) im Verfahren nach § 37 MRG nicht in Betracht kommt. Nicht nur wegen der eindeutig einschränkenden Anwendungsvorschrift des § 1 MRG auf die Miete von Räumen, sondern auch wegen der Vorschriften des ABGB für Dienstbarkeiten kommt eine analoge Anwendbarkeit des MRG nicht in Betracht. Daß einzelne Regelungen des Bestandrechts des ABGB, etwa § 1097 ABGB auf das Wohnungsgebrauchsrecht sinngemäß angewendet werden (vgl MietSlg 37.033; SZ 62/9), ändert daran nichts, weil für daraus resultierende Ansprüche das Verfahren nach § 37 MRG jedenfalls nicht zur Verfügung steht (vgl Würth-Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 10 zu § 37 MRG zum Analogieverbot).

Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der klaren Rechtslage und der dazu bestehenden Rechtsprechung den verfahrenseinleitenden Antrag abgewiesen, ohne daß darüber hinaus eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären wäre.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

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