Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Bedgründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Kläger seit Eintritt in das Berufsleben immer nur als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe, ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß von einer Unzumutbarkeit seiner Verweisung auf Tätigkeiten eines Kontrollarbeiters, Verpackers oder Regalbetreuers keine Rede sein kann. Die das Tatsächliche betreffende Einwendung des Klägers, er sei bereits seit 1982 nicht mehr als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nicht das Geringste.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen. Soweit der Revisionswerber auch begehrt, ihm nach Billigkeit Kosten für die erste und zweite Instanz zuzusprechen, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine Anfechtung von Kostenentscheidungen unterer Instanzen beim Obersten Gerichtshof nicht zulässig wäre (SSV-NF 5/37 mwN ua).
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