OGH 7Ob176/99d

OGH7Ob176/99d1.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gregory M*****, über den Rekurs (richtig Revisionsrekurs) des Magistrats der Stadt Wien MA 11, Amt für Jugend u. Familie, 2. Bezirk, als Unterhaltssachwalter gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 1998, GZ 44 R 920/98i-77, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 9. Oktober 1998, GZ 17 P 1780/95g-69, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Der mj Gregory M***** ist das außereheliche Kind der Gabriela D***** und des Wolfgang H*****. Er befindet sich in Obsorge der Mutter.

Mit Urteil vom 18. 9. 1995 verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für den Minderjährigen von S 2.400,-- ab 10. 6. 1989. Diesem Unterhaltstitel entsprechend wurde dem Minderjährigen mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25. 11. 1996 ein Unterhaltsvorschuß von monatlich S 2.400,-- für die Zeit vom 1. 9. 1996 bis 31. 8. 1999 gewährt.

In der Folge setzte das Erstgericht infolge Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen den monatlichen Unterhaltsbeitrag und den monatlichen Unterhaltsvorschuß mit Beschlüssen je vom 2. 4. 1997 auf S 642,-- (Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld) herab.

Am 3. 6. 1997 verpflichtete sich der Vater in einer vor dem Jugendwohlfahrtsträger abgeschlossenen Vereinbarung für den Minderjährigen ab 1. 5. 1997 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.700,-- zu bezahlen.

Am 19. 6. 1998 stellte der Unterhaltssachwalter sodann den Antrag, den Unterhaltsvorschuß ab 1. 2. 1998 von S 642,-- auf S 2.700,-- (Titelhöhe) anzuheben. Der Vater sei in dem Zeitraum 1. 5. bis 18. 5. 1998 wieder beschäftigt gewesen und er habe lediglich in dem Zeitraum 2. 11. 1997 bis 2. 1. 1998 Arbeitslosengeld bezogen.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.

Über Rekurs des Vaters änderte das Gericht zweiter Instanz unter (in Rechtskraft erwachsener) Bestätigung der Erhöhung ab 1. 6. 1998 die erstinstanzliche Entscheidung insoweit ab, als es die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsvorschusses für den Zeitraum 1. 2. 1998 bis 31. 5. 1998 abwies. Gemäß § 8 UVG könnten Vorschüsse erst vom Beginn des Monates an, in dem das Kind sie beantrage, gewährt werden. Da der Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse erst am 19. 6. 1998 bei Gericht eingelangt sei, sei eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse ab dem 1. 2. 1998 bis 31. 5. 1998 rechtlich verfehlt. Den - zunächst nicht zugelassenen - Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht über Antrag des Unterhaltssachwalters gemäß § 14a Abs 1 AußStrG doch für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters, der den abändernden Teil der Rekursentscheidung bekämpft, ist zulässig und berechtigt. Der Revisionsrekurs wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse sei im Hinblick auf § 8 UVG verfehlt:

Wie der Oberste Gerichtshof in der vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 3 Ob 27/97k = EvBl 1997/193 = ÖA 1998, 125/UV 104 ausgeführt hat, trifft die vom Rekursgericht herangezogene Bestimmung des § 8 UVG eine Regelung über den Beginn der Unterhaltsvorschüsse. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, zu gewähren. Maßgeblich ist das Einlangen des Antrags bei Gericht (Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 8 UVG mwN). Für den Fall einer Änderung der Vorschüsse sieht demgegenüber § 19 Abs 2 UVG vor, daß die Erhöhung mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen ist. Bei einer Erhöhung des Unterhaltstitels soll damit die Vorschußerhöhung praktisch parallel mit der Unterhaltserhöhung wirksam werden; die Vorschußerhöhung ist daher auch rückwirkend zulässig (Neumayr aaO Rz 18 zu § 19 UVG mwN; EvBl 1997/193; vgl auch 4 Ob 386/97m). Der Gesetzgeber wollte mit § 19 Abs 2 UVG primär den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15. GP 7, 14; vgl EFSlg 78.928).

Der Sachverhalt der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 3 Ob 27/97k unterscheidet sich vom vorliegenden insofern, als dort ohne Titeländerung die Bevorschussung aus dem Grund des § 7 Abs 1 Z 1 UVG reduziert und nach einem sogenannten späteren "Angleichungsantrag" analog § 19 Abs 2 UVG rückwirkend erhöht wurde. Hier wurden nach einer mit der Vereinbarung vom 3. 6. 1997 erfolgten Unterhaltserhöhung auf monatlich S 2.700,-- iS einer Titelerhöhung die Unterhaltsvorschüsse entsprechend erhöht, um einen Gleichlauf zwischen Unterhaltstitel und Unterhaltsvorschuß herzustellen. Es liegt somit ein Fall des § 19 Abs 2 UVG vor; die direkte Anwendung dieser Gesetzesbestimmung führt zur Zulässigkeit der rückwirkend per 1. 2. 1998 beantragten Vorschußerhöhung.

In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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