Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen nach § 131c GSVG in Einklang (SSV-NF 11/145 mwN). Nach den Feststellungen waren im Gewerbebetrieb des Klägers, der aus zwei Hauptbetrieben und zwei Filialen bestand, durchschnittlich etwa 45 Mitarbeiter beschäftigt, darunter 4 Bandagisten und 4 Orthopädietechniker. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger sei bei dieser Betriebsstruktur auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen seines Leistungskalküls in der Lage, unter Bedachtnahme auf eine mögliche Umorganisation des Betriebes (Delegierung kalkülsüberschreitender Arbeiten) seine selbständige Erwerbstätigkeit als Orthopädietechniker und Bandagist weiter auszuüben, ist richtig; ob er in der Lage wäre, seine Tätigkeit in der früher tatsächlich ausgeübten Form weiterhin zu verrichten, ist hingegen nicht entscheidend.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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