OGH 2Ob215/99b

OGH2Ob215/99b26.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz B*****, 2. Karl B*****, 3. Gerhard B*****, 4. Gerlinde K*****, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margarethe S*****, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen jeweils S 50.000,- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. März 1999, GZ 14 R 181/98k-16, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 9. Juni 1998, GZ 18 Cg 140/96g-11, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Vater der Streitteile verstarb am 16. 6. 1991 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Er hatte acht Kinder, von denen eines unter Hinterlassung einer Tochter vorverstorben war. Eine Verlassenschaftsabhandlung fand mangels eines Nachlaßvermögens nicht statt.

Die Kläger begehrten von der Beklagten die Bezahlung von je S 50.000,- und brachten vor, ihr Vater habe ein Sparbuch mit einer Einlage von mehr als S 400.000,- gehabt, doch habe die Beklagte das Sparbuch an sich genommen und wohl auch realisiert. Sie habe entgegen dem Willen des Vaters nur einer Schwester der Streitteile S 50.000,-

ausgefolgt, sonst aber keinerlei Zahlungen an die anderen Geschwister geleistet. Ihnen stehe aufgrund der gesetzlichen Erbquote ein Achtel des Realisates, somit je S 50.000,- zu.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die Auffassung, die Ansprüche der einzelnen Kläger seien gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN zusammenzurechnen, weil sie Ansprüche als gesetzliche Miterben geltend machten.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten; das Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000,- nicht übersteigt. Die einzelnen Ansprüche der Kläger von jeweils S 50.000,- übersteigen diesen Betrag nicht; sie wären gemäß § 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN nur bei materieller Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zusammenzurechnen. Eine solche kann etwa vorliegen, wenn Miterben Erbschaftsgläubigern gegenüberstehen oder eine Forderung des Erblassers geltend machen (vgl MGA JN/ZPO14 § 11 ZPO E 4). Im vorliegenden Fall hingegen begehren die Kläger von ihrer Schwester Zahlungen, weil diese das Nachlaßvermögen (ein Sparbuch), an sich genommen und verheimlicht hat, sodaß eine Verlassenschaftsabhandlung mangels (bekannten) Vermögens unterblieben ist. Diese Klage kann nicht als Erbschaftsklage qualifiziert werden, weil die Beklagte den Nachlaß nicht erbrechtlich erworben hat (vgl Eccher in Schwimann2 § 823 ABGB Rz 6; Welser in Rummel2 §§ 823, 824 ABGB Rz 10). Es handelt sich aber auch nicht um eine sogenannte Singularklage, mit der ein eingeantworteter Erbe die Einzelrechte aus der Verlassenschaft verfolgt (vgl Eccher aaO Rz 7; Welser aaO Rz 27); zu einer Verlassenschaftsabhandlung und zu Einantwortungen ist es gerade deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte das Nachlaßvermögen (Sparbuch) beiseite geschafft hat. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten der Beklagten erlitten hat. Wie mehrere aus einem Unfallereignis Geschädigte (vgl MGA aaO E 10) machen die Kläger daher lediglich gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche im Sinne des § 11 Z 2 ZPO geltend, weshalb eine Zusammenrechnung unterbleibt.

Da die wertmäßige Zulässigkeitsschranke des § 502 Abs 2 ZPO nicht überschritten wird, war die Revision als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Stichworte