OGH 15Ns11/99

OGH15Ns11/9912.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther B*****, wegen des teilweise im Stadium des Versuchs nach § 13 FinStrG verbliebenen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie eines weiteren Finanzvergehens, AZ 11 Vr 597/98 des Landesgerichtes Korneuburg, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

2. Zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Korneuburg werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Gegen Günther B***** ist beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 11 Vr 597/98 ein Strafverfahren anhängig. Zufolge einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 14. April 1998 (ON 62) liegen ihm die teilweise im Stadium des Versuches nach § 13 FinStrG verbliebenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und § 33 Abs 2 lit a FinStrG zur Last.

In einer eigenhändig verfaßten Eingabe vom 22. April 1999 (ON 89) lehnt der Angeklagte den zuständigen Richter "sowie das KG Kbg und das OLG Wien" ab. Der Erstrichter versuche ihn "mittels eines Arztes zu untersuchen". Er selbst sei in den Jahren 1994 bis 1996 in Korneuburg fünfzehn Monate unschuldig in Untersuchungshaft (offenbar in einem anderen Verfahren) gewesen. Das Oberlandesgericht Wien habe damals alle Enthaftungsanträge abgelehnt. Das Verfahren sei nach Jahren von der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).

Das Vorbringen des Günther B***** enthält jedoch keine solchen Gründe, es erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Behauptung, das Oberlandesgericht habe im Jahr 1994 bis 1996 alle seine Enthaftungsanträge abgelehnt. Allein schon aus diesem Grund ist die Ablehnung nicht gerechtfertigt, weil dafür Ablehnungserklärungen gegen jeden einzelnen Richter des (pauschal) abgelehnten (Oberlandes-)Gerichtes unter genauer Angabe bestimmter, diese betreffenden Ablehnungsgründe erforderlich sind. Auf die pauschale Ablehnung ohne individuelles Substrat kann nicht eingegangen werden (Mayerhofer StPO4 § 73 E 9a; OGH vom 7. 3. 1996, 11 Ns 5/96).

Es werden aber keinerlei konkrete Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unbefangenheit aller Richter des bezeichneten Gerichtshofes zweiter Instanz in Zweifel zu ziehen oder zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer aaO § 72 E 4 f). Auf bloße subjektive Besorgnis einer Befangenheit kann überdies eine Ablehnung niemals mit Erfolg gestützt werden (Mayerhofer aaO E 7).

Die pauschale Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.

Über die Ablehnung eines Richters des Landesgerichtes oder dieses Gerichtes insgesamt hat nicht der Oberste Gerichtshof zu erkennen (§ 74 Abs 2 StPO).

Stichworte