Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In einer nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Eingabe vom 30. Juni 1999 behauptet Siegfried G*****, durch einen vom Landesgericht Linz am 21. April 1998 beschlossenen Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (AZ 40 BE 5/94) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und trotz § 1 Abs 2 GRBG - zudem vor Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) - zu einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof berechtigt zu sein.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde war ohne Mängelbehebungsauftrag (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 9) zurückzuweisen, weil § 1 Abs 2 GRBG den Vollzug von vorbeugenden Maßnahmen wegen "gerichtlich strafbarer Handlungen" ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Grundrechtsbeschwerdegesetzes ausnimmt und damit auch bloß mit Strafe bedrohte (Anlaß-) Taten des § 21 Abs 1 angesprochen werden sollten (vgl Hager/Holzweber GRBG S. 8 f, Mayrhofer/Steininger GRBG Vorbem Rz 10).
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