OGH 13Os96/99

OGH13Os96/9921.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich E***** wegen des Verbrechens des versuchten sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Linz gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. April 1999, GZ 33 Vr 1979/98-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich E***** des (in gleichartiger Realkonkurrenz begangenen) Verbrechens des versuchten sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in P***** in den Jahren 1994 bis 1996 dreimal außer dem Fall des § 206 StGB dadurch, daß er die am 16. April 1986 geborene Vanessa H***** aufforderte, seinen Geschlechtsteil zu betasten, versucht, eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen zu lassen.

Die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag, die Vorführung der technischen Aufzeichnung über die Vernehmung der Zeugin Vanessa H***** zu unterlassen, weil der damals noch nicht anwaltlich vertretene Angeklagte "bei der kontradiktorischen Vernehmung nicht anwesend war und zum Schluß keine Fragen stellen konnte" (S 93), wurde zu Recht abgewiesen.

Denn nach dem Inhalt des in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen Protokolles über diese Beweisaufnahme hat der mehr als zwei Wochen zuvor verständigte Angeklagte (S 3 verso des Antrags- und Verfügungsbogens) der Vernehmung gar wohl beigewohnt und auch Gelegenheit erhalten, sich daran zu beteiligen (ON 3). Indem er die ihm gebotene Gelegenheit, Fragen an die Zeugin zu stellen, ungenützt ließ, hat er selbst dem Grundrecht des Art 6 Abs 3 lit d MRK entsagt (ÖJZ-LSK 1997/225, vgl auch ÖJZ-LSK 1997/47). Notwendige Verteidigung (§ 41 Abs 1 StPO) sieht das Gesetz dabei nicht vor (vgl ÖJZ-LSK 1996/129).

Das Begehren um "neuerliche kontradiktorische Einvernahme" der Zeugin indes entbehrte jeder Begründung (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19g).

Neues Rechtsmittelvorbringen aber ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41). Davon abgesehen, liegt auch darin, daß E***** erst nach Befragung der Zeugin durch die Sachverständige das Wort hiezu erteilt wurde, keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (§ 162a Abs 1 zweiter Satz iVm § 249 Abs 1 StPO).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Stichworte