OGH 3Nd3/99

OGH3Nd3/9914.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz D*****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagten Parteien 1. mj. Barbara, 2. mj. Georg und 3. mj. Magdalena D*****, alle vertreten durch die Mutter Christine D*****, diese vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge Antrags der beklagten Parteien auf Delegation der Rechtssache 2 C 264/99f des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Thaya an das Bezirksgericht Gmunden den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Delegationsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Nach dem Klagsvorbringen erwirkten die Beklagten gegen den Kläger beim Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Gmunden, des für die Beklagten zuständigen Pflegschaftsgerichtes, eine Exekutionsbewilligung nach § 294a EO. Die vorliegende Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des Anspruches wegen fristgerechter Zahlung geltend gemacht wird, wurde beim Exekutionsgericht eingebracht. Außer auf die Bezug habenden Akten berief sich der Kläger zum Beweis seines Vorbringens auf Parteienvernehmung.

Zugleich mit einem vorbereitenden Schriftsatz, in welchem sie als Beweismittel neben Urkunden die Vernehmung der Parteien und der Mutter der minderjährigen Beklagten (ungeachtet des § 373 Abs 1 ZPO) als Zeugin beantragten, stellten die Beklagten den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Gmunden. Dieses habe die einstweilige Verfügung erlassen; alle Parteien und die Mutter der Beklagten hätten früher ihren Wohnsitz in dessen Sprengel gehabt, lediglich der Kläger habe die Ehewohnung verlassen. Die Beklagten könnten nicht selbständig zum Exekutionsgericht anreisen. Allenfalls sei auch die zuständige Sachbearbeiterin des Bezirksgerichtes Gmunden, welche die einstweilige Verfügung erlassen habe, einzuvernehmen.

Das vorlegende Gericht sprach sich gegen die Delegierung aus, der Kläger gab keine Stellungnahme ab.

Rechtliche Beurteilung

Die beantragte Delegation ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Zweckmäßigkeitsgründen anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine solche Delegierung soll aber nur einen Ausnahmefall darstellen (EFSlg 82.063) und nicht zur faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Keineswegs ist schon der Wohnsitz einer Partei für die Annahme der erforderlichen Zweckmäßigkeit ausreichend, wie die Beklagten meinen. Vielmehr muß diese Frage eindeutig zugunsten aller Parteien gelöst werden (zu allem Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN mN) oder zumindest ein klares überwiegendes Interesse an der Übertragung der Zuständigkeit bejaht werden (EFSlg 82.067).

Im vorliegenden Fall ist zunächst - wie vom zuständigen Richter erster Instanz angedeutet - bereits die Notwendigkeit einer Zureise der minderjährigen Beklagten zum Gericht zu bezweifeln, ist doch nicht anzunehmen, daß diese zu den maßgeblichen Zahlungsvorgängen relevante Wahrnehmungen gemacht haben. Die Sachbearbeiterin des Bezirksgerichtes Gmunden wurde bisher nicht als Zeugin beantragt. Damit steht der allenfalls erforderlichen Zureise der Mutter der Beklagten im Fall der beantragten Delegierung die Notwendigkeit der umgekehrten Reisebewegung des Klägers gegenüber. Demnach sprechen keineswegs überwiegende Gründe für eine Veränderung der vom Gesetz für die vorliegende Oppositionsklage angeordneten individuellen Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes.

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