Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist auch im Rekursverfahren, insbesondere im Provisorialverfahren, nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (ÖBl 1989, 167 - FAMILIA; MR 1994, 66 - Belgische Verwertungsgesellschaft; JBl 1996, 728). Unzutreffend ist daher die Auffassung der Klägerin, der Oberste Gerichtshof könne im Rahmen eines Revisionsrekurses die Sachverhaltsgrundlage auf Grund der vorliegenden Bescheinigungsmittel selbständig erweitern, ist doch im Sicherungsverfahren die Anfechtung der Beweiswürdigung im Revisionsrekursverfahren - anders als im kartellgerichtlichen Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (SZ 70/272 = ÖBl 1998, 261 - Anzeigensperre; ÖBl 1998, 309 - Handy-Umtauschaktion) - unzulässig (MR 1994, 66; JBl 1996, 728) und der Oberste Gerichtshof an den von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden (SZ 51/21; SZ 69/252; JBl 1996, 728 uva).
Die Vorinstanzen haben als bescheinigt angesehen, daß der Beklagten bei erfolgversprechenden Filmen für den gesamten österreichischen Markt nur rund 50 - 80 Kopien zum Verleih zur Verfügung stehen, weshalb es ihr nicht möglich ist, gleichzeitig jedes Kino in ganz Österreich mit je einer Kopie solcher Filme zu beliefern. Daß die Beklagte über die Klägerin eine partielle Liefersperre dahin verhängt hätte, daß sämtliche besonders attraktiven und umsatzstarken Filme im Verleihprogramm der Beklagten ausschließlich den Betreibern großer Kinocenters im Raum S***** zur Verfügung gestellt würden, wurde hingegen ebensowenig als bescheinigt angenommen wie die Behauptung, die Beklagte sei ein marktbeherrschendes Unternehmen iSd § 34 Abs 2 KartG. Ob ein solches Unternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es gezielt über einzelne Geschäftspartner eine partielle Liefersperre im aufgezeigten Sinn verhängt, ist somit für die Entscheidung ohne Bedeutung. Daß die Beklagte Teil eines ausgeklügelten, europaweit organisierten selektiven Vertriebssystems sei, das eine Gewinnmaximierung zum Nachteil des Kinopublikums durch die Verdrängung kleiner und mittlerer unabhängiger Lichtspieltheater vom Markt zum Ziel habe, wurde in erster Instanz noch nicht vorgetragen (§ 482 Abs 1 ZPO).
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