OGH 2Nd508/99

OGH2Nd508/999.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Parteien

1.) Karin K*****, und 2.) Peter K*****, beide vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei K***** GmbH Bundesrepublik Deutschland, wegen S 42.490,-- sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage wird das Bezirksgericht Grieskirchen als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die K***** GmbH mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland eine Forderung von S 42.490,-- sA gerichtlich geltend zu machen. Die beklagte Partei sei als Reiseveranstalter einer von den Antragstellern gebuchten Pauschalreise auf die Malediven aufgetreten. Der Reisevertrag sei für die Antragsteller als Verbrauchergeschäft zu qualifizieren, weshalb die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art 14 LGVÜ/EuGVÜ gegeben sei. Die Antragsteller hätten die Urlaubsreise aufgrund eines in Österreich aufgelegten Prospekts in einem Reisebüro in Österreich gebucht. Mangels Vorhandenseins eines örtlichen Gerichtsstandes - das Reisebüro in Österreich habe die Urlaubsreise lediglich vermittelt - werde die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Der von den Antragstellern mit der K***** GmbH geschlossene Pauschalreisevertrag ist für sie ein Verbrauchergeschäft im Sinn des Art 13 des EuGVÜ (vgl zur inhaltsgleichen Bestimmung des Art 13 LGVÜ Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 13 LGVÜ Rz 20; RV BlgNR 20. GP 34). Nach Art 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Da nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen (§ 41 Abs 2 JN) für diese Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig ist, war das Bezirksgericht Grieskirchen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl 2 Nd 502/99; 4 Nd 501/99).

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