Spruch:
Dr. Rudolf H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Dem seit dem 17. September 1998 aus dem (derzeit allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO in Untersuchungshaft befindlichen Dr. Rudolf H***** wird von der seit dem 28. Mai 1999 (Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz AZ 7 Bs 463/99, ON 232 des Vr-Aktes) rechtswirksam gewordenen Anklage angelastet, das Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2 und 15 Abs 1 StGB dadurch begangen zu haben, daß er zu nachangeführten Zeitpunkten und Orten in wiederholten Angriffen einen Bestandteil seines Vermögens verheimlichte und sein Vermögen teils wirklich verringerte, teils zu vereiteln oder zu schmälern versuchte, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 500.000 S übersteigt, und zwar:
1) in der Zeit von Juli 1993 bis September 1998 in Wels, Weißkirchen, Leonding und anderen Orten in wiederholten Angriffen Einkünfte in der Höhe von mindestens 14,945.266,33 S verheimlichte,
2) sein Vermögen wirklich verringerte bzw zu verringern versuchte,
a) am 3. November 1993 in Wels durch Übernahme einer Haftung für eine Abgabenschuld des Heinrich L***** in der Höhe von 85.000 sfr (ca 800.000 S), wobei die Tat mangels Inanspruchnahme aus der Haftung beim Versuch geblieben ist;
b) am 5. Jänner 1994 in Weißkirchen durch Aufnahme eines Kredites in der Höhe von 2,9 Mio S.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz erneut einer Haftbeschwerde des Angeklagten nicht Folge gegeben, nachdem bisherige Haftbeschwerden und zwei Grundrechtsbeschwerden (13 Os 160/98 und 13 Os 156/99, ON 109 bzw 223 des Vr-Aktes) erfolglos geblieben waren. Auch die nunmehrige Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Sie richtet sich vorerst umfänglich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes, indem sie im wesentlichen die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Vw Alois L***** bestreitet.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist jedoch seit der letzten Haftbeschwerde keineswegs eine Entkräftung des dringenden Tatverdachtes (betrügerische Krida in bezug auf einen 500.000 S übersteigenden Schaden) eingetreten; ob und inwieweit das kritisierte Gutachten richtig ist und ob und mit welchen allfälligen Schadensbeträgen dem Angeklagten die inkriminierten Handlungen anzulasten sind, wird nach Durchführung der Hauptverhandlung der Beweiswürdigung des erkennenden Schöffengerichts obliegen. Begründungsmängel, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Wien seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände oder gravierende Mängel in der Ermittlung der materiellen Wahrheit vermag die Beschwerde jedenfalls nicht aufzuzeigen (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO).
Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Unzuständigkeit des Landesgerichtes Wels betrifft keinen grundrechtsrelevanten Umstand und ist nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde; zum bestrittenen Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ist den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses beizupflichten.
Das auch in dieser Grundrechtsbeschwerde wiederholte Vorbringen unter Bezugnahme auf andere Verfahren ist, weil bereits erledigt (13 Os 160/98, 13 Os 56/99) unzulässig.
Zum dringenden Tatverdacht genügt es, auf die Vorentscheidung 13 Os 56/99 hinzuweisen, weil sich - außer einem geringen Zeitablauf - die die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und der Angemessenheit der Haft rechtfertigenden Umstände nicht geändert haben.
Der rechtsrichtigen Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz zur hier nicht stattfindenden Haftzusammenrechnung ist nichts hinzuzufügen.
Auf den über die Grundrechtsbeschwerde hinausgehenden Inhalt der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung ist ebenso wie auf die späteren Eingaben vor allem betreffend die folgende Hauptverhandlung zufolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung sowie des Neuerungsverbotes nicht einzugehen. Inwieweit wegen Krankheit des Beschwerdeführers Vollzugsuntauglichkeit vorliegt (s. § 5 StVG) ist nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Untersuchungshaft (s. Mayerhofer, Nebenstrafrecht4, § 5 StVG ENr 5).
Da der Angeklagte Dr. Rudolf H***** somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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