OGH 2Ob177/99i

OGH2Ob177/99i1.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian W*****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei 1. Sabine S*****, 2. Erwin S*****, 3. E*****-AG, ***** alle vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 489.414,80 sA, Rentenzahlung und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien und Rekurses der klagenden Partei gegen die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 28. April 1999, GZ 1 R 67/99h-34, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Jänner 1999, GZ 17 Cg 276/96x-28, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

2. Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.: Die Zurückweisung einen außerordentlichen Revision bedarf an sich keiner Begründung (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Bemerkt sei lediglich, daß Fragen der Schmerzengeldbemessung regelmäßig keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung haben (Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 mwN). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das Schmerzengeld des Klägers mit S 450.000 (und nicht wie von den Rechtsmittelwerbern angestrebt mit S 300.000) bemessen hat, so hat es die Grenzen des ihm hiebei zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.

Zu 2.: Die Zurückweisung eines (vom Berufungsgericht zugelassenen) Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO; vgl Kodek aaO § 528a ZPO Rz 1).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - dessen Aufhebungsbeschluß auf eine konkrete Rentenberechnung abzielt - zur abstrakten Rente sind durch die von ihm zitierte Judikatur gedeckt (vgl auch die Nachweise bei Apathy, EKHG § 13 Rz 15 ff; Reischauer in Rummel2 § 1325 ABGB Rz 29 ff; Harrer in Schwimann2 § 1325 ABGB Rz 48 ff). Richtig ist, daß die jüngere Rechtsprechung eine eher restriktive Handhabung für angezeigt hält (ZVR 1993/165; ZVR 1989/133; RIS-Justiz RS0030912). Weiters trifft zu, daß eine abstrakte Rente Selbständigen wie Unselbständigen gewährt wurde, wenn auch bei selbständiger Arbeit die tatsächliche Benachteiligung im Konkurrenzkampf für als meist seltener erweislich gehalten wurde (EvBl 1969/303 = ZVR 1969/298; vgl Harrer aaO Rz 54).

Es erübrigt sich aber, auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage der Sicherungsfunktion einer abstrakten Rente bei Selbständigen - oder auf die in der Lehre allgemein geäußerte Kritik (vgl Reischauer aaO Rz 36; Harrer aaO Rz 57) - näher einzugehen, weil die Gewährung einer abstrakten Rente im vorliegenden Fall auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen schon deshalb nicht in Frage kommt, weil danach eine abstrakte Rente nicht zuzusprechen ist, wenn ein konkreter Verdienstentgang bereits eingetreten ist; abstrakte und konkrete Berechnung dürfen nicht verquickt werden; ein Wahlrecht des Geschädigten besteht nicht (vgl die Nachweise bei Apathy aaO Rz 15 und bei Reischauer aaO Rz 33). Als Gesellschafter hat der Kläger aber einen konkreten Verdienstentgang durch die Auswirkungen der festgestellten unfallsbedingten Erhöhung der Lohnkosten auf die Ertragslage des Unternehmens erlitten (vgl zum Schaden durch verminderten Betriebsertrag etwa Harrer aaO Rz 24 ff mwN); daß dieser Nachteil durch einen verstärkten Einsatz des Klägers im kaufmännischen Bereich ausgeglichen worden sein könnte, ist eine bloße Vermutung des Berufungsgerichts.

Auch im Rekurs wird keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.

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