OGH 7Ob291/98i

OGH7Ob291/98i23.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate K*****, vertreten durch Dr. Franz Kriftner und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Hilde W*****, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 500.900,-- sA, infolge Revision und Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Mai 1997, GZ 1 R 74/97a-27, womit infolge Berufungen beider Streitteile das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. Jänner 1997, GZ 5 Cg 101/95p-19, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisions- und Rekursbeantwortung werden der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den vom Erstgericht getroffenen, vom Berufungsgericht nach Behandlung der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes war die Beklagte Eigentümerin des an verschiedene Veranstalter vermieteten Festzeltes samt Zubehör. Sie wurde bei Abschluß der festgestellten Vereinbarungen mit der Klägerin von ihren Mann vertreten, der die Verträge im Namen der Beklagten schloß. Die Nettomieteinnahmen sollten zwischen der Beklagten und der Klägerin, die ihrerseits durch ihren Ehemann vertreten wurde, vereinbarungsgemäß geteilt werden, wofür es die Klägerin übernommen hatte, das Zelt an den jeweils vorgesehenen Platz zu schaffen, es auf- und abzubauen und wiederum abzutransportieren. Ab 1991 waren vom jeweiligen Veranstalter zusätzlich zur Zeltmiete S 10.000,-- für das Aufstellen des Festzeltes zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht selbst die Hilfskräfte zur Verfügung stellte. Hievon sollten nach der ab 1991 zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung die von der Klägerin organisierten Hilfskräfte entlohnt werden.

Die Revision geht im wesentlichen nicht von diesen Feststellungen aus, sondern versucht in Wahrheit, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen und unterstellt, daß der Eigentümer des Festzeltes der Ehemann der Beklagten gewesen sei und daß dieser im eigenen und nicht im Namen der Beklagten gehandelt habe. Weiters bestreitet die Beklagte nach wie vor den festgestellten Inhalt der Vereinbarungen und beharrt auf ihrem Tatsachenvorbringen, daß (lediglich) ein Honorar von S 10.000,-- pro Zeltaufstellung vereinbart worden sei. Wegen unrichtiger Beweiswürdigung kann jedoch die Revision nicht erhoben werden. Ebensowenig können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht - wie hier - bereits verneint hat, in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden. Insoweit ist die Revision daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Aus den Feststellungen der Vorinstanzen über die Häufigkeit des Auf- und Abbauens des Zeltes in den Jahren 1991 und 1992, die hiefür von der Beklagten jeweils vereinnahmten Mietentgelte und das von der Klägerin während dieses Zeitraumes an die beigezogenen Hilfskräfte bezahlte Entgelt läßt sich schlüssig ableiten, welche Beträge der Klägerin im Sinn der festgestellten Vereinbarungen noch zustehen, ohne daß es einer vorangehenden Klage auf Rechnungslegung (Art 42 EG ZPO), auf die die Beklagte die Klägerin verweisen will, bedurfte. Im übrigen liegt auch insoweit eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und unbeachtliche Behauptung einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz vor, als sich die Revision gegen die Zugrundelegung der Beilage ./A bei der Ausmittlung der Anspruchshöhe wendet.

Der von den Vorinstanzen zuerkannte Teil des Klageanspruches ist aufgrund der festgestellten Vereinbarungen der Streitteile schlüssig abzuleiten, ohne daß es in diesem Zusammenhang weiterer Erwägungen über das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses und über die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens bedarf.

Mit der im Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung zweiter Instanz ohne nähere Ausführungen deponierten Rechtsansicht, daß die Vorinstanzen zu unrecht vom Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen seien, weshalb auch dieser Teil des Klagebegehrens sogleich abzuweisen sei, wird ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Die Vorinstanzen haben die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Wesen und zum Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zutreffend dargestellt (vgl hiezu Strasser in Rummel2 II, Rz 1 ff zu § 1175 ABGB mit Judikaturnachweisen). Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist in der Beurteilung der Vorinstanzen, daß auch im vorliegenden Einzelfall eine solche Gesellschaft schlüssig zustandekam, nicht zu erblicken. Die daraus vom Berufungsgericht abgeleitete Rechtsfolge, daß die Beklagte der Klägerin - falls sich im fortgesetzten Verfahren ergeben sollte, daß die Klägerin ihren Behauptungen entsprechend den Zeltanbau zur Hälfte finanziert hat - die Hälfte des Zeitwertes dieses Zeltanbaues (per 1993) zu ersetzen habe, blieb unbekämpft.

Es waren daher sowohl die Revision der beklagten Partei gegen den klagestattgebenden Teil des Teilurteiles des Berufungsgerichtes als auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision und des Rekurses zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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