Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen und ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit S 4.566,60 (darin enthalten S 761,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit einem im Pflegschaftsverfahren ergangenen Beschluß wies das Bezirksgericht K***** die verpflichtete Partei, eine Bank, an, die Guthaben auf mit den Kontonummern bezeichneten Sparbuchkonten der Betroffenen, für die ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB bestellt wurde, auf ein näher bezeichnetes Konto derselben zu überweisen und die genannten Sparbuchkonto[s] aufzulösen; zugleich wurde um einen Bericht über die Durchführung ersucht.
Aufgrund einer vollsteckbaren Ausfertigung dieses Beschlusses stellte die Betroffene als betreibende Partei beim Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen gemäß § 354 Abs 1 EO. Sie beantragte, die verpflichtete Partei vorerst nur durch Androhung einer Geldstrafe anzuhalten, die Sparbuchkonten abzurechnen und die errechneten Guthaben auf das Konto der betreibenden Partei zu überweisen. Gleichzeitig bringt sie vor, daß ihr die Losungsworte für die Sparbücher bekannt seien und auf Verlangen der verpflichteten Partei jederzeit abgerufen werden könnten.
Das Erstgericht wies den Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes keinen Exekutionstitel nach § 1 EO darstelle. Allenfalls könnte dieser nach § 19 AußStrG vollstreckt werden. Ein Verbesserungsauftrag sei nicht erforderlich, weil eine Verbesserung dieses Exekutionsantrages nicht möglich sei.
Mit dem angefochtenen Beschluß (in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses ON 9 vom 17. 12. 1998) gab das Rekursgericht dem Exekutionsantrag Folge. Es bewilligte die Exekution nach § 354 EO und trug der verpflichteten Partei unter Androhung einer Geldstrafe von S 10.000 auf, binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses die im Exekutionsantrag bezeichneten Sparbuchkonten abzurechnen und die errechneten Guthaben auf das Konto der betreibenden Partei zu überweisen. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000 übersteige, nicht jedoch S 260.000, und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht stellte "im Zwischenverfahren" fest, daß der Exekutionstitel laut Abfertigungsvermerk vom 16. 4. 1998 der verpflichteten Partei zugestellt worden war. Es ließ es dahingestellt, ob ein Schreiben der verpflichteten Partei an das Titelgericht vom 28. 4. 1998 als Rekurs zu werten sei. Der vorliegende Exekutionstitel weise eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung auf. Im Hinblick darauf, daß der Beschluß der verpflichteten Partei auch zugestellt wurde, scheide eine Berufung auf die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung (MGA EO13 § 1/53) aus, weil damit die verpflichtete Partei nicht mehr eine am Verfahren unbeteiligte Dritte sei. Aus dem Exekutionstitel, der ein solcher nach § 1 Z 6 EO sei, gehe ein erzwingbarer Befehl zu einer bestimmten Leistung hervor.
Die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ergebe sich daraus, daß zur Rechtsfrage, ob ein rechtskräftiger Beschluß im Pflegschaftsverfahren, gegen den die nunmehr verpflichtete Partei ein Rechtsmittelrecht wahrnehmen hätte können, als Titel gemäß § 1 Z 6 EO tauglich sei, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bildet der Beschluß, auf den der Exekutionsantrag gestützt wird, keinen Exekutionstitel im Sinn des allein in Betracht kommenden § 1 EO. Auszugehen ist nämlich davon, daß ein Entscheidungsorgan eine Entscheidung im allgemeinen nur innerhalb seines Wirkungskreises trifft. Fällt die Entscheidung aufgrund ihres Inhalts nicht in den Wirkungskreis des Entscheidungsorgans, so muß in Zweifelsfällen - im Hinblick auf das im § 55 Abs 2 EO festgelegte Verbot von ergänzenden Erhebungen - aus der Entscheidung selbst oder sonst aus vom betreibenden Gläubiger vorgelegten Urkunden ein deutlicher Hinweis darauf zu entnehmen sein, daß das Entscheidungsorgan - und sei es auch nur in Verkennung der Rechtslage - eine Verfügung treffen wollte, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt. Unter diesem Gesichtspunkt wird bei Entscheidungen, die im Verfahren außer Streitsachen ergangen sind, im allgemeinen nur dann angenommen werden dürfen, daß damit ein vollstreckbarer Anspruch zuerkannt wird, wenn hierüber in diesem Verfahren zu entscheiden ist, wie dies etwa für den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, für die Ansprüche im Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81 ff EheG oder für Ansprüche gilt, die unter § 37 MRG fallen. Liegen eindeutige gegenteilige Anhaltspunkte nicht vor, wird in anderen Fällen nicht davon ausgegangen werden dürfen, daß mit der Entscheidung auch dann ein vollstreckbarer Anspruch begründet werden sollte, wenn hierüber nicht in diesem Verfahren zu entscheiden ist. Dies gilt besonders im Verfahren außer Streitsachen, wird doch hiefür im § 2 Abs 2 Z 1 AußStrG ausdrücklich bestimmt, daß das Gericht die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten soll.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist bei Beschlüssen, mit denen vom Abhandlungs-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht die - gemäß § 32 Abs 3 BWG mögliche - Überweisung von einer Spareinlage angeordnet wird, im allgemeinen anzunehmen, daß damit bloß jene Beschränkungen aufgehoben werden, die sich aus materiellrechtlichen Bestimmungen für Verfügungen über solche Spareinlagen ergeben, oder daß damit festgelegt wird, wer über die Spareinlage zu verfügen berechtigt ist. Es ist in solchen Fällen mangels eindeutiger gegenteilier Anhaltspunkte hingegen nicht davon auszugehen, daß dem aus der Spareinlage Berechtigten gegenüber dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Durchführung der Überweisung zuerkannt werden soll. Hiefür wäre nämlich das Verfahren außer Streitsachen, in dem die Beschlüsse ergehen, nicht zulässig, weil es sich bei dem Anspruch auf Auszahlung aus einer Spareinlage um einen im streitigen Rechtsweg geltend zu machenden Anspruch handelt. Dabei ist es nicht entscheidend, wenn in dem Beschluß bezüglich des Kreditinstituts Ausdrücke wie "angewiesen" verwendet werden, zumal auch im § 32 Abs 3 BWG von "anordnen" die Rede ist.
An dem Gesagten ändert es nichts, wenn, wie hier, für den Beschluß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Nicht sie, sondern der Inhalt der als Exekutionstitel vorgelegten Urkunden ist nämlich dafür maßgebend, ob es sich um einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO handelt, der einen Vollstreckungsanspruch begründet. Ist hingegen der Urkunde ein vollstreckbarer Anspruch nicht zu entnehmen, so ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ohne Bedeutung.
Da die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn für den betriebenen Anspruch ein Exekutionstitel im Sinn der §§ 1 und 2 EO vorhanden ist und da diese Voraussetzung hier gemäß den angestellten Überlegungen nicht erfüllt wird, ist der Exekutionsantrag schon aus diesem Grund abzuweisen. Es muß daher nicht darauf eingegangen werden, ob für die Durchsetzung des von der betreibenden Partei betriebenen Anspruchs überhaupt die beantragte Exekution im Hinblick darauf in Betracht kommt, daß es sich bei Spareinlagen um Geldforderungen des Berechtigten gegen das Kreditinstitut handelt (EvBl 1971/39) und daher eine Geldforderung betrieben wird.
Demnach war dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Wie dargelegt, hat die betreibende Partei die geltend gemachte Forderung nicht beziffert. Auch eine Bewertung erfolgte nicht. Gemäß § 4 RATG richtet sich aber die Bemessungsgrundlage mangels (hier nicht gegebener) besonderer Bestimmungen nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 JN. Fehlt demnach, wie hier, die Angabe des Betrages der geltend gemachten Forderung dann ist nach § 56 Abs 2 Satz 3 JN der Betrag von 52.000 S als Bemessungsgrundlage anzusehen. Dies ergibt für den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei einen Ansatz von S
2.537 nach TP 3C des RAT und somit insgesamt den aus dem Spruch ersichtlichen Kostenbetrag.
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