OGH 1Ob115/99i

OGH1Ob115/99i25.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann F*****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei J. S*****, Belgien, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 743.406,57 S sA infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Februar 1999, GZ 1 R 4/99v-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Oktober 1998, GZ 17 Cg 5/97w-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung

Der Kläger stellt Holzbearbeitungsmaschinen her, die von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Belgien hat, dort - neben den Fabrikaten anderer Hersteller - vertrieben wurden. Die Geschäftsbeziehung der Streitteile bestand seit vielen Jahren, in deren Rahmen die beklagte Partei auch Ersatzteile und Zubehör bezog. Ein Alleinvertriebsvertrag war von ihnen jedenfalls nicht ausdrücklich abgeschlossen worden. Der Geschäftsführer der beklagten Partei sah die Geschäftsbeziehung "als Vertrauenssache" an. Mit Schreiben vom 8. Juni 1995 informierte der Kläger die beklagte Partei über seine Absicht, für den belgischen Markt - angesichts des Wunsches deren Geschäftsführers, in den Ruhestand zu treten, - einen neuen Vertriebspartner zu suchen. Die beklagte Partei solle ihre Verkaufstätigkeit - bis ein solcher gefunden worden sei - fortsetzen. Der Kläger bemühte sich, in Belgien eine "Partnerzentrale" aufzubauen, die Investitionen des belgischen Geschäftspartners erforderte. Zu solchen war die beklagte Partei nicht bereit. Deshalb teilte ihr der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 1996 mit, er nehme deren Entscheidung zur Kenntnis und werde den Aufbau der "Partnerzentrale" mit einem bestimmten anderen belgischen Unternehmen versuchen. Die beklagte Partei könne jedoch Maschinen des Klägers weiterhin uneingeschränkt verkaufen. Auf einer belgischen Fachmesse (offenkundig) im Februar 1996 wurden dessen Fabrikate sodann nicht mehr von der beklagten Partei, sondern schon von einem anderen Unternehmen präsentiert. Jene bezog allerdings auch noch nach dem Schreiben vom 8. Juni 1995 Holzbearbeitungsmaschinen und Zubehör vom Kläger. Ab der Bestellung von Zubehör vom 11. Dezember 1995, die am 16. Februar 1996 fakturiert wurde, aber unbezahlt blieb, wurden von der beklagten Partei auch weitere Rechnungen des Klägers nicht mehr beglichen. Insgesamt haften aufgrund der Rechnungen vom 16. Februar bis zum 7. Oktober 1996 "sowie aus Gutschriften an die beklagte Partei" 743.406,57 S unberichtigt aus.

Am 10. Mai 1996 machte die beklagte Partei beim Handelsgericht Antwerpen einen Betrag von 20.000.000 BFR (6,680.000 S) gegen den Kläger dieses Verfahrens klageweise geltend und brachte dort vor, ihr stehe insgesamt eine Entschädigung in Höhe des Klageanspruchs teilweise wegen der Verletzung bzw einseitigen Auflösung des Alleinvertriebsvertrags der Streitteile Anfang 1996, teilweise als Ausgleich für die "Mehrwertkundschaft" zu. Dieses Verfahren ist anhängig.

Der Kläger begehrte den Zuspruch von 743.406,57 S sA und brachte dazu vor, der beklagten Partei bestellungsgemäß Holzbearbeitungsmaschinen, Zubehör und Ersatzteile geliefert und insgesamt den Klagebetrag fakturiert zu haben. Die Rechnungen mit dem Vermerk "zahlbar und klagbar in Hall" seien unbeanstandet geblieben. Der Klageanspruch sei fällig. Die geltend gemachte Gegenforderung gehöre nicht auf den "österreichischen Rechtsweg". Die beklagte Partei habe sie in Belgien eingeklagt, weshalb das Verfahren darüber zu unterbrechen sei. Über die Klageforderung sei dagegen mit Teilurteil zu erkennen, weil sie mit der Gegenforderung nicht im rechtlichen Zusammenhang stehe. Der beklagten Partei sei schon seit dem Sommer 1995 klar gewesen, daß der Kläger in Belgien einen anderen Geschäftspartner suche. Mangels eines Alleinvertriebsrechts der beklagten Partei für den belgischen Markt könne ein solches auch nicht verletzt worden sein. Sollte aber ein derartiges Recht doch bestanden haben, so hätte es spätestens Anfang Februar 1996 geendet. Der Klageanspruch resultiere aus Lieferungen seit dem 16. Februar 1996, denen ein Alleinvertriebsrecht der beklagten Partei jedenfalls nicht mehr zugrundeliegen habe können. Mit der behaupteten Gegenforderung als echter Fremdwährungsschuld könne mangels Gleichartigkeit auch gar nicht aufgerechnet werden.

Die beklagte Partei gestand eine Forderung in Höhe des Klageanspruchs zu, wendete jedoch bis zu deren Höhe Gegenforderungen von insgesamt 20.000.000 BFR (6,680.000 S) zur Aufrechnung ein und brachte vor, der Kläger habe diesen Betrag infolge Verletzung eines Alleinvertriebsvertrags als "Kündigungsentschädigung" und "zusätzliche Vergütung ... für den Mehrwert des Kundenstocks" zu bezahlen. Weil die Klage- und die Gegenforderungen "zueinander konnex" seien, dürfe über erstere nicht mittels Teilurteils erkannt werden. Die Bestellung von Maschinen, die dem Klageanspruch zugrundeliege, beruhe auf der Anwerbung von Kunden noch vor Auflösung des Alleinvertriebsvertrags. Kleinteilrechnungen bezögen sich auf Ergänzungslieferungen "für bereits existente Kaufverträge".

Das Erstgericht unterbrach "das Verfahren über die eingewendete Gegenforderung ... bis zur rechtskräftigen Beendigung" des Rechtsstreits der Streitteile vor dem Handelsgericht Antwerpen. Dieser Unterbrechungsbeschluß ist rechtskräftig. Im übrigen erkannte das Erstgericht die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang mittels Teilurteils schuldig, der beklagten Partei 743.406,57 S binnen 14 Tagen zu bezahlen. Es hielt die Erlassung eines solchen Urteils gemäß § 391 Abs 3 ZPO für zulässig, weil die Klage- und die Gegenforderungen rechtlich nicht konnex seien. Ein Zusammenhang der Klage- und der Gegenforderungen wäre nur dann zu bejahen, wenn einerseits die Warenbestellungen und andererseits das behauptete schädigende Ereignis in einem "zeitlichen Naheverhältnis" gestanden wären, sodaß daraus "ein voneinander abhängiger Sachverhalt abgeleitet" hätte werden müssen. Solche Voraussetzungen seien jedoch im Anlaßfall nicht erfüllt. Sollte zwischen den Streitteilen wirklich ein Alleinvertriebsvertrag bestanden haben, so wäre er schon aufgelöst gewesen, als die beklagte Partei die dem Klagebegehren zugrundeliegenden Lieferungen bestellt habe.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Nach seiner Ansicht wäre der beklagten Partei der Beweis eines rechtlichen Zusammenhangs der zur Aufrechnung geltend gemachten Gegenforderungen mit den Klageforderungen mißlungen, auch wenn die Streitteile jemals einen Alleinvertriebsvertrag geschlossen haben und die den Kaufpreisforderungen zugrundeliegenden Lieferaufträge größtenteils noch vor der behaupteten Vertragsverletzung erteilt worden sein sollten. Dauerschuldverhältnisse - wie das von der beklagten Partei behauptete - zögen eine Fülle beiderseitiger Einzelansprüche nach sich, deren "einziges verbindendes Element rechtlich und tatsächlich oft nur mehr das Dauerschuldverhältnis selbst" sei. Der Konnex zwischen solchen Einzelansprüchen aus verschiedenen Zeiträumen sei "daher nicht so eng wie bei Ansprüchen aus Zielschuldverhältnissen". Die Klageforderungen beruhten auf "selbständigen Rechtsgeschäften", die "vom Vertriebsvertrag letztlich unabhängig" seien. Deren Durchsetzung ohne Rücksicht auf die Gegenforderungen widerspreche nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, habe doch die beklagte Partei die bestellten Waren als wirtschaftlichen Gegenwert erhalten. Entgegen deren Ansicht seien auf den Anlaßfall auch nicht die Regelungen des Art 21 Abs 1 und des Art 22 Abs 3 LGVÜ bzw EuGVÜ anzuwenden. Die Klagen der Streitteile bezögen sich nicht auf den gleichen Anspruch. Daher schlössen auch nicht Grundsätze der Entscheidungsharmonie und der Rechtssicherheit die Erlassung eines Teilurteils über die (einzelnen) Klageforderungen aus, weil diese nicht Entscheidungsgegenstand im Verfahrens eines anderen Vertragsstaats seien. Demnach sei die Auslegung der Begriffe "Identität des Streitgegenstands" und "Rechtshängigkeit" durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht entscheidungswesentlich. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage des rechtlichen Zusammenhangs auch eine von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe (6 Ob 249/70; JBl 1967, 323; 1 Ob 102/59).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

1. Nach Ansicht der beklagten Partei besteht zwischen ihren beim Handelsgericht Antwerpen klageweise geltend gemachten Ansprüchen, bzw den aus den gleichen Rechtsgründen im österreichischen Parallelverfahren aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen und den hier eingeklagten Kaufpreisforderungen ein Zusammenhang im Sinne des Art 22 Abs 3 EuGVÜ bzw LGVÜ, weshalb das Verfahren über die Kaufpreisklage gemäß Art 22 Abs 1 EuGVÜ bzw LGVÜ bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Handelsgerichts Antwerpen auszusetzen sei.

Einleitend ist festzuhalten, daß es der Erörterung von Fragen der Konkurrenz sowie des zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs der beiden Übereinkommen nicht bedarf, weil die von der beklagten Partei angestrebte Rechtsfolge, wie noch zu begründen sein wird, jedenfalls ausscheidet.

Der beklagten Partei ist zunächst zuzugestehen, daß der Begriff des Zusammenhangs von Klagen im Sinne des Art 22 Abs 3 EuGVÜ bzw LGVÜ auch prozessuale Aufrechnungseinreden, die Klagegrund eines zwischen denselben Parteien im Ausland anhängigen Prozesses sind, einschließen kann (Kropholler, Europäisches ZPR6 Rz 4 zu Art 22; Schlosser, EuGVÜ Rz 3 zu Art 22). Ein solcher Zusammenhang kann ferner auch dann gegeben sein, wenn unterschiedliche Ansprüche aus ein und demselben Vertrag in verschiedenen Staaten eingeklagt wurden (Kropholler aaO Rz 5). Die Bestimmungen des Art 22 Abs 1 und Abs 3 EuGVÜ bzw LGVÜ sind jedoch nur auf Anlaßverfahren anwendbar, in denen tatsächlich widersprechende Entscheidungen über zusammenhängende Ansprüche ergehen könnten. Besteht diese Gefahr nicht, so kommt eine Verfahrensaussetzung durch das später angerufene Gericht jedenfalls nicht in Betracht (Kropholler aaO Rz 4).

Die beklagte Partei hebt einerseits selbst hervor, der Kläger habe die den Klagegrund bildenden Kaufpreisforderungen im Verfahren vor dem Handelsgericht Antwerpen nicht aufrechnungsweise eingewendet; andererseits ist das Verfahren über die der Aufrechnungseinrede im österreichischen Verfahren zugrundeliegenden Gegenforderungen, die mit den im belgischen Verfahren eingeklagten Ansprüchen identisch sind, unterbrochen.

Die Kaufpreisforderungen wurden also nur in Österreich gerichtlich geltend gemacht. Weiters sind die zur Aufrechnung im Rechtsstreit über die Kaufpreise eingewendeten Ersatzansprüche der beklagten Partei deren (einziger) Klagegrund im Verfahren vor dem Handelsgericht Antwerpen, ohne daß dort auch Ansprüche aus den Kaufverträgen, die den Klagegrund in Österreich bilden, Verfahrensgegenstand wären. Das Verfahren über die Gegenforderungen im österreichischen Verfahren ist nun ohnehin bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die beim Handelsgericht Antwerpen eingeklagten identischen Ersatzansprüche unterbrochen, sodaß insoweit die Gefahr, die Gerichte verschiedener Vertragsstaaten könnten widersprechende Entscheidungen über identische Ansprüche treffen, nicht mehr zu befürchten ist. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei verbietet der Zweck der Regelungen des Art 22 Abs 1 und Abs 3 EuGVÜ bzw LGVÜ im übrigen die Aussetzung des Verfahrens über die nur in Österreich eingeklagten Forderungen, weil im belgischen Prozeß der Streitteile keinerlei Ansprüche aus den der Klage in Österreich zugrundeliegenden Kaufverträgen - sei es mittels Klage, sei es einredeweise - geltend gemacht wurden.

Bestimmungen der Übereinkommen stehen daher einem Teilurteil über das Klagebegehren nicht entgegen, soweit gemäß § 391 Abs 3 ZPO ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den (einzelnen) Klageforderungen und den aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen zu verneinen sein sollte.

1. 1. Der erkennende Senat bejahte in der Entscheidung 1 Ob 251/98p einen rechtlichen Zusammenhang zwischen einer nicht strittigen Klageforderung aus Warenlieferungen (Süßwaren) und einer aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, die von der dort beklagten Partei auf einen Schaden infolge vereinbarungswidriger (vorzeitiger) Kündigung eines Alleinvertriebsvertrags sowie auf einen aus der Vertragsauflösung resultierenden Ausgleichsanspruch gestützt wurde. Bei diesem Sachverhalt, der dem Anlaßfall im Grundsätzlichen höchst ähnlich ist, wurde die Zulässigkeit der Erlassung eines Teilurteils über die Klageforderung gemäß § 391 Abs 3 ZPO verneint, weil ein solches, wie der erkennende Senat auch schon in seiner Vorentscheidung in diesem Rechtsstreit (1 Ob 82/98k) aussprach, nur dann gefällt werden darf, wenn die Klageforderung und die Gegenforderung eines rechtlichen Zusammenhangs entbehren.

Träfen nun die Behauptungen der beklagten Partei in einem noch zu erörternden Aspekt zu, so wäre ein solcher rechtlicher Zusammenhang - ebenso wie in der Rechtssache, über die zu 1 Ob 251/98p abgesprochen wurde - zu bejahen, machte doch die klagende Partei den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren geltend, wogegen der Beklagte einen aus der (vorzeitigen) Auflösung eines Alleinvertriebsvertrags abgeleiteten Schadenersatz- und Ausgleichsanspruch aufrechnungsweise einwendete.

Den Feststellungen kann jedoch nicht entnommen werden, ob und - bejahendenfalls - wie weit die eingeklagten Kaufpreisforderungen noch auf Geschäften der beklagten Partei auf dem Boden des behaupteten Alleinvertriebsvertrags beruhen. Dafür ist - entsprechend dem Vorbringen der beklagten Partei - bedeutsam, ob jene Kundenakquisitionen sowie Zubehör- und Ersatzteilbestellungen, die Anlaß für die den Klagegrund bildenden Kaufgeschäfte waren, noch in den Zeitraum bis Anfang 1996 fallen, soll doch der behauptete Alleinvertriebsvertrag bis dahin noch aufrecht gewesen sein. Nur soweit dem Klageanspruch solche Kaufpreisforderungen zugrundeliegen sollten, besteht ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den (einzelnen) Klageforderungen und den Gegenforderungen unter der weiteren Voraussetzung eines seinerzeit tatsächlich existenten Alleinvertriebsvertrags. Dagegen ist ein solcher Zusammenhang von Kaufpreisforderungen aufgrund von Maschinen-, Zubehör- und Ersatzteillieferungen, denen Bestellungen zugrundeliegen, die erst nach dem behaupteten Zeitpunkt der Auflösung des Alleinvertriebsvertrags bei der beklagten Partei eingingen, mit den eingewendeten Gegenforderungen zu verneinen, sodaß der Erlassung eines Teilurteils insofern kein Hindernis entgegensteht.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren noch die Zeitpunkte festzustellen haben, in denen die beklagte Partei jene Kunden akquirierte bzw in denen jene Zubehör- und Ersatzteilbestellungen bei ihr einlangten, auf die sich die klageweise geltend gemachten Kaufpreisforderungen beziehen. Für diese Tatsachen ist die beklagte Partei behauptungs- und beweispflichtig, sodaß in dieser Hinsicht allenfalls unaufklärbare Umstände zu ihren Lasten gehen. Die Klärung eines allfälligen Alleinvertriebsrechts der beklagten Partei ist dagegen nur für Kaufpreisforderungen erforderlich, denen Lieferungen zur Erfüllung von Bestellungen zugrundeliegen, die bei der beklagten Partei noch vor dem Zeitpunkt der behaupteten Auflösung des Alleinvertriebsvertrags getätigt wurden, weil für spätere Bestellungen ein rechtlicher Zusammenhang mit einem früheren Alleinvertriebsrecht - wie bereits dargelegt - jedenfalls zu verneinen ist.

Erst aufgrund solcher Feststellungen wird sich die für die Zulässigkeit eines Teilurteils entscheidende Frage des Bestehens bzw Nichtbestehens eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen den (einzelnen) Klageforderungen und den von der Aufrechnungseinrede erfaßten Gegenforderungen abschließend beurteilen lassen. Soweit im fortgesetzten Verfahren ein solcher Zusammenhang der Klage- und der Gegenforderungen anzunehmen wäre, hätte das die bereits in der Entscheidung 1 Ob 82/98k dargestellte Konsequenz eines faktischen Stillstands des Verfahrens über den Klageanspruch bis zum Abschluß des Rechtsstreits über die Gegenforderungen zur Folge.

2. Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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