Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die bei einem Verkehrsunfall verletzte Klägerin begehrte von der Beklagten Zahlung von S 441.024,40 s. A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten aus dem Unfall.
Das Erstgericht erkannte mit Teilzwischenurteil das Zahlungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Rechtsmittelwerber wenden sich in erster Linie gegen die Annahme einer Verschuldenshaftung. Ihnen ist zuzugeben, daß die bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine Verschuldenshaftung zu bejahen. Die Vorinstanzen haben nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Sicht des Erstbeklagten auf die 1,15 m große Klägerin durch einen 75 cm hohen Erdwall erheblich behindert war. Dem Erstbeklagten kann daher nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, er hätte schon zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch 6 m vom Fahrbahnrand entfernt war, auf deren Bewegung reagieren müssen. In welcher Entfernung vom Fahrbahnrand keine nennenswerte Sichtbehinderung bestand, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt; die im Strafakt erliegenden Fotos deuten darauf hin, daß es sich um eine Entfernung in der Größenordnung von 2 m handeln könnte. Ohne Feststellungen zu den diesbezüglichen Sichtmöglichkeiten kann nicht gesagt werden, ob dem Erstbeklagten - ausgehend von einer Reaktionszeit von einer Sekunde (vgl RIS-Justiz RS0074917) - eine Reaktionsverspätung anzulasten ist.
Auf diese Erwägungen zur Verschuldenshaftung kommt es im derzeitigen Verfahrensstadium aber deshalb noch nicht an, weil das Erstgericht bisher nicht über das Feststellungsbegehren, sondern nur dem Grunde nach über das Zahlungsbegehren entschieden hat und dieses die Haftungshöchstbeträge nach EKHG nicht überschreitet. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu der von ihm bejahten Halterhaftung (und zum mangelnden Mitverschulden der fünfjährigen Klägerin) sind durch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Eine Überschreitung des dem Berufungsgericht in diesem Rahmen zustehenden Beurteilungsspielraumes, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte, liegt nicht vor. Es ist jedenfalls vertretbar, daß ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer den Unfall trotz der teilweisen Sichtbehinderung durch den Erdwall vermieden hätte.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) ist daher derzeit nicht zu lösen, weshalb die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung hat die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
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