OGH 6Ob75/99v

OGH6Ob75/99v20.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Josef H*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. März 1999, GZ 13 Nc 2/99i-4, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zwischen dem Antragsteller als Kläger und der Republik Österreich als Beklagter ist beim Landesgericht für ZRS Wien zu 32 Cg 14/97g ein Zivilprozeß wegen Rückstellung entzogenen Eigentums, Herstellung von Eigentums- und Besitzrechten und Aufhebung von Gerichtsentscheidungen anhängig. Der Antragsteller hatte Ablehnungsanträge gestellt. Das mit der Ablehnungssache befaßte Gericht zweiter Instanz wies den bei ihm eingebrachten Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen eingebrachte Rekurs des Antragstellers ist absolut unzulässig. § 528 Abs 2 Z 4 ZPO normiert einen Rechtsmittelausschluß für den Entscheidungsgegenstand der Verfahrenshilfe, unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (1 Ob 20/97s uva). In Verfahrenshilfesachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz über den Antrag auf Verfahrenshilfe funktionell als Gericht erster oder zweiter Instanz entschieden hat (so schon RZ 1980/65).

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