European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:E54061
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Erstklägers wie folgt zu lauten hat:
1. Die Forderung des Erstklägers besteht mit S 37.345 zu Recht.
2. Die von den beklagten Parteien eingewendete Gegenforderung besteht mit S 28.774,60 zu Recht.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger den Betrag von S 8.570,40 samt 4 % Zinsen seit 28. 11. 1997 zu bezahlen.
4. Das Mehrbegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien schuldig, dem Erstkläger den Betrag von S 66.119,60 samt 4 % Zinsen seit 28. 11. 1997 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
Der Erstkläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 21.207,82 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.723,97 und Barauslagen von S 4.864) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Erstkläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 20.930,90 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.219,64 und Barauslagen von S 7.613) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (hievon S 1.487,02 zur ungeteilten Hand mit der Zweitklägerin) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 28. 11. 1997 ereignete sich gegen 5.30 Uhr auf der Türkenstraße in Wien unmittelbar nach der Kreuzung mit der Roßauer Lände ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Erstkläger gehaltener und von der Zweitklägerin gelenkter PKW Ford Escort und ein bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherter und von der Zweitbeklagten gehaltener und gelenkter PKW Opel Corsa beteiligt waren.
Der Erstkläger begehrt den Ersatz der Reparaturkosten von S 72.000, S 2.090 an Abschleppkosten und S 600 an unfallskausalen Schäden. Die Zweitklägerin begehrt Schmerzengeld in der Höhe von S 20.000 und ebenfalls den Ersatz unfallskausaler Spesen in der Höhe von S 600.
Sie brachten dazu vor, die Zweitklägerin habe am mittleren Fahrstreifen der Türkenstraße mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h die Kreuzung mit der Roßauer Lände bei grünblinkender Verkehrslichtsignalanlage gerade übersetzt, als ihr das ganz langsam vor ihr fahrende Fahrzeug der Zweitbeklagten aufgefallen sei. Sie habe den Blinker gesetzt und einen Fahrstreifenwechsel auf den linken Fahrstreifen durchgeführt. Plötzlich und unerwartet und ohne zuvor eine Richtungsänderung anzuzeigen und auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, habe die Zweitbeklagte das von ihr gelenkte Fahrzeug nach links gezogen. Trotz sofortiger Reaktion habe die Zweitklägerin die Kollision nicht mehr verhindern können.
Die Beklagten wendeten ein, die Zweitbeklagte habe die Kreuzung mit der Roßauer Lände bei blinkendem Grünlicht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h übersetzt. Danach hätte sie ihre Geschwindigkeit auf 10 bis 20 km/h herabgesetzt um einen freien Parkplatz zu suchen. Da eine Parklücke am linken Fahrstreifenrand frei gewesen sei, habe sie in den Rückspiegel geschaut und mangels nachfolgenden Verkehrs (infolge Ende der Grünphase) den Blinker gesetzt und einen Fahrstreifenwechsel auf die linke Fahrspur durchgeführt. Sie sei gerade leicht schräg zum Stillstand gekommen, als das von der Zweitklägerin gelenkte Fahrzeug mit ihrem PKW kollidiert sei. Die Zweitklägerin habe unter Einhaltung einer absolut und relativ überhöhten Geschwindigkeit die Verkehrslichtsignalanlage bei Rotlicht überfahren und im Anschluß daran das von der Zweitbeklagten gelenkte Fahrzeug übersehen.
Das Erstgericht stellte fest, "die Klagsforderung" bestehe mit S 38.645 zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit S 28.774,60. Es verurteilte daher die beklagte Parteien zur Zahlung von S 9.870,40 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 85.419,60 samt Zinsen ab.
Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Das von der Zweitbeklagten gelenkte Fahrzeug übersetzte auf der mittleren Fahrspur der Türkenstraße fahrend die Kreuzung mit der Roßauer Lände bei grünblinkender Verkehrsampel mit einer Geschwindigkeit von ca 45 km/h. Das hinter ihr fahrende Fahrzeug hielt an der Kreuzung an. Nach Überquerung der Kreuzung sah sie auf der linken Straßenseite einen freien Parkplatz. Innerhalb der geparkten Fahrzeugkolone war in der Höhe des zweiten oder dritten Fahrzeuges eine Lücke. Die Zweitbeklagte bremste das Fahrzeug mit einer normalen Betriebsbremsung ab und sah gleichzeitig in den Rückspiegel. Sie sah, daß bereits Fahrzeuge an der Haltelinie der Kreuzung standen und bemerkte das von der Zweitklägerin gelenkte Fahrzeug nicht. Sie betätigte den Blinker und wechselte auf die linke Fahrspur.
Das von der Zweitklägerin gelenkte Fahrzeug fuhr auf der linken Fahrspur mit ca 50 bis 60 km/h in den Kreuzungsbereich ein, während die Verkehrsampel bereits auf gelb umgeschaltet hatte. Als die Zweitbeklagte in den Rückspiegel sah, war das von der Zweitklägerin gelenkte Fahrzeug gerade im Bereich der Haltelinie der Kreuzung. Die Zweitklägerin wollte das stehende oder sehr langsam fahrende Beklagtenfahrzeug links überholen.
Die Kollision erfolgte auf der linken Fahrspur. Die Zweitklägerin fuhr nahezu ungebremst auf das stehende oder fast stehende Beklagtenfahrzeug.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Verschulden sei im Verhältnis 1 : 1 zu teilen. Einerseits habe die Zweitbeklagte einen vorschriftswidrigen Fahrstreifenwechsel durchgeführt, weil sie sich nicht ausreichend davon überzeugt habe, daß dieser ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Hätte sie genauer in den Rückspiegel geschaut, hätte sie erkennen können, daß das Klagsfahrzeug nicht an der Haltelinie anhalte. Weiters habe sie den beabsichtigten Richtungswechsel nicht so rechtzeitig mittels Richtungsanzeiger angezeigt, daß sich andere Verkehrsteilnehmer darauf einstellen hätten können. Zwar könne jeder Straßenbenützer darauf vertrauen, daß andere Personen die maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, doch sei das Überfahren einer gelb anzeigenden Verkehrsampel in Wien durchaus nicht unüblich, sie hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, daß nach Ende der Grünphase keine Fahrzeuge mehr nachkommen können.
Die Zweitklägerin habe ein Fehlverhalten dadurch gesetzt, daß sie das gelbe Licht an der Verkehrsampel nicht beachtet und daher gegen § 38 StVO verstoßend, die Kreuzung überquert habe, obwohl ihr ein verkehrssicheres Anhalten vor der Haltelinie noch möglich gewesen sei. § 38 StVO schreibe ein Anhalten bei gelbem Lichtsignal gerade auch deshalb vor, um Schäden aus Unfällen, die sich nach dem Kreuzungsbereich ereignen, zu verhindern. Weiters habe die Zweitklägerin die Pflicht, ihre Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen derart anzupassen, daß sie rechtzeitig vor etwaigen Hindernissen anhalten könne, verletzt.
Es seien daher sowohl den klagenden wie auch den beklagten Parteien die Hälfte der von ihnen geltend gemachten Reparaturkosten zuzusprechen. Der von der Zweitklägerin geltend gemachte Schmerzengeldanspruch könne nur im angemessenen Ausmaß von S 2.000 zugesprochen werden.
Das von den klagenden Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß die Forderung der erstklagenden Partei von S 74.690 zu Recht bestehe, die Forderung der zweitklagenden Partei von S 20.600 mit S 2.600 zu Recht bestehe. Die von den beklagten Parteien eingewendete Gegenforderung von S 57.549,20 bestehe nicht zu Recht. Die beklagten Parteien seien daher zur ungeteilten Hand schuldig, der erstklagenden Partei den Betrag von S 74.690 sA und der zweitklagenden Partei den Betrag von S 2.600 samt Zinsen zu bezahlen.
Das Berufungsgericht sprach aus, die Revision sei in Ansehung des Verfahrens Zweitklägerin ‑ beklagte Parteien jedenfalls unzulässig, hinsichtlich des Verfahrens des Erstklägers gegen die beklagten Parteien erachtete es die Revision für zulässig.
Zur Frage des Schutzzweckes des § 38 StVO führte das Berufungsgericht aus, dieser liege nicht darin, Unfälle nach dem Kreuzungsbereich die dadurch zustandekämen, daß ein Verkehrsteilnehmer unter Mißachtung des § 11 StVO den Fahrstreifen wechsle, zu verhindern. Vielmehr erschöpfe sich der Schutzzweck dieser Bestimmung darin, den Verkehr im Bereich der Kreuzung zu regeln. Im Hinblick darauf, daß die Beklagten die Beweislast für das Mitverschulden der Zweitklägerin treffe, sei bei der Feststellung, die Zweitklägerin sei mit ca 50 bis 60 km/h gefahren, von einer Geschwindigkeit von 50 km/h auszugehen. Diese Geschwindigkeit sei weder absolut noch relativ überhöht, weshalb die Zweitklägerin kein Mitverschulden treffe. Vielmehr treffe die Zweitbeklagte das Alleinverschulden am Unfall.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht hinsichtlich des Verfahrens Erstkläger ‑ beklagte Parteien für zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Frage des Schutzzweckes des Ampellichtes einer Kreuzung fehle.
Dagegen richtet sich die ordentliche Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren hinsichtlich des Erstklägers lediglich im Umfang von S 8.570,40 sA stattgegeben werde.
Der Erstkläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Parteien als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, § 38 Abs 1 StVO beschränke sich in seiner örtlichen Wirkung nicht auf den Kreuzungsbereich alleine. Die Zweitbeklagte hätte gemäß § 3 StVO darauf vertrauen dürfen, daß sich die anderen Verkehrsteilnehmer an die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften hielten. Sie hätte sich also auch darauf verlassen dürfen, daß die Zweitklägerin das von ihr gelenkte Fahrzeug bei Gelblicht an der Kreuzung anhalten werde.
Der Oberste Gerichtshof habe auch zu § 38 Abs 5 StVO judiziert, daß diese Bestimmung den Zweck habe, allen Gefahren des Straßenverkehrs vorzubeugen (2 Ob 333/97b), nichts anderes könne aber für eine Übertretung nach § 38 Abs 1 StVO gelten. Durch beide Bestimmungen sollten Autofahrer verhalten werden, ihr Fahrzeug vor Kreuzungen zum Stillstand zu bringen. Zweifellos wäre eine Kollision unterblieben, wenn die Zweitklägerin ihr Fahrzeug entsprechend dem Lichtsignal an der Kreuzung zum Stillstand gebracht hätte.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes müsse der Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer das Gelblicht einer Ampel mißachten. Aufgrund der räumlichen Nähe der Unfallstelle zum Kreuzungsplateau sei die Zweitklägerin berechtigt gewesen, ihre Aufmerksamkeit auf die Parkplatzsuche zu lenken.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 38 Abs 1 StVO gilt gelbes nicht blinkendes Licht als Zeichen für "Halt". Gegen diese Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB hat die Zweitklägerin verstoßen. Die Übertretung einer Schutznorm macht aber nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren (ZVR 1995/75; ZVR 1997/45 ua). Maßgeblich ist dabei der Inhalt der Norm. Es genügt dabei, daß die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muß aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben (SZ 61/189; ecolex 1994, 534; ZVR 1997/45). Da sowohl gelbes nicht blinkendes Licht wie auch rotes Licht gemäß § 38 Abs 1 und 5 StVO als Zeichen für "Halt" gelten, besteht hinsichtlich des Schutzzweckes dieser Bestimmungen kein Unterschied. Zum Schutzzweck des § 38 Abs 5 StVO hat der erkennende Senat erst vor kurzem in der Entscheidung 2 Ob 333/97b ausgeführt, daß diese Bestimmung, ebenso wie etwa das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 und 2 StVO, die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO über die Wahl der Fahrgeschwindigkeit oder die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a Z 10a StVO den Zweck hat, allen Gefahren des Straßenverkehrs vorzubeugen. Sie dient daher dem Schutz aller in Betracht kommender Verkehrsteilnehmer. In Betracht kommen hinsichtlich des Schutzzweckes des Haltegebotes des § 38 Abs 1 und 5 StVO nicht nur die Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Kreuzung selbst, sondern auch jene, die sich in unmittelbarer Nähe derselben befinden. Im vorliegenden Fall hat die Zweitbeklagte ihr Fahrzeug in der Höhe des zweiten oder dritten Fahrzeuges der nach der Kreuzung geparkten Fahrzeugkolonne abgebremst, um einzuparken. Sie befand sich nach Ansicht des erkennenden Senates noch in einem solchen räumlichen Nahebereich zur Kreuzung, daß ihr der Schutzzweck des § 38 Abs 1 StVO zugutekam. Daß sich unter den geparkten Fahrzeugen ein LKW‑Zug oder ein Bus befunden hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Die Zweitbeklagte durfte aber nicht darauf vertrauen, daß kein Fahrzeug hinter ihr kommen könne, weil bei Aufleuchten des gelben Lichtes an einer geregelten Kreuzung nicht unter allen Umständen die Pflicht besteht, das Fahrzeug anzuhalten; in den Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, darf die Kreuzung noch durchfahren werden (RIS‑Justiz RS0075243; ZVR 1984/81).
Zutreffend ist daher das Erstgericht von einer Verschuldensteilung von 1 : 1 ausgegangen, weshalb seine Entscheidung - soweit sie den Erstkläger betrifft - wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Im Umfange der (rechtskräftigen) Verurteilung der Zweitklägerin zur Zahlung von S 1.487,02 an die Beklagten an Kosten des Berufungsverfahrens besteht die Kostenersatzpflicht des Erstklägers zur ungeteilten Hand mit dieser.
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