Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger stützt seinen Amtshaftungsanspruch gegen die erstbeklagte Partei auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz.
Das Landesgericht Salzburg legte den Akt mit Verfügung vom 26. April 1999 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Die Klagebehauptungen erfüllen den Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren ist.
Wie der Kläger unter Berufung auf Schragel (AHG2 Rz 255) zutreffend darlegte, können mit dem Rechtsträger solidarisch Verpflichtete - wie hier der Zweit- und der Drittbeklagte - gemeinsam geklagt werden. In einem solchen Fall hat das Amtshaftungsgericht über alle Ansprüche zu erkennen, weshalb die Delegierung der Rechtssache als Ganzes auszusprechen ist.
Der vom Kläger gegen eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck ins Treffen geführte Grund - "Prozeßvorteil" des Drittbeklagten wegen des Innsbrucker Kanzleisitzes seines anwaltlichen Vertreters (ON 3 unter Bezugnahme auf ON 1 S. 148) - ist kein stichhältiges Argument gegen eine solche Delegierungsentscheidung.
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