OGH 3Ob129/99p

OGH3Ob129/99p28.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Robert G*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. November 1998, GZ 44 R 872/98f-110, womit infolge Rekurses des Betroffenen der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 13. Juli 1998, GZ 1 P 3957/95y-88, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Betroffenen gegen die Bestimmung einer Belohnung seines Sachwalters teilweise Folge und bestimmte diese mit S 5.000 inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist tatsächlich gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG als Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig. Nach stR ist nämlich auch die Entscheidung über das Begehren eines Sachwalters auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit als Entscheidung über den Kostenpunkt anzusehen (RIS-Justiz RS0017311). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Stichworte