Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 13. 11. 1997 hat das Erstgericht unter anderem die Gebühr des Gerichtskommissärs mit S 600 bestimmt und deren Berichtigung dem erbl. Sohn aufgetragen. Der gegen die Auferlegung der Gebühren des Gerichtskommissärs gerichteten Vorstellung der nunmehrigen Revisionsrekurswerber wurde vom Erstgericht nicht Folge gegeben. Das Erstgericht begründete diese Entscheidung damit, daß es den Rechtsmittelwerbern an jeglicher Beschwer mangle.
Das Rekursgericht wies den gegen diese Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurs der erbl. Tochter und des erbl. Sohnes zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es vertrat ebenfalls die Ansicht, eine Beschwer der Rechtsmittelwerber sei nicht gegeben. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses begründete es mit § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Entscheidung über die Gebühr des Gerichtskommissärs ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (EFSlg 82.854). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen wäre. Eine solche wird im übrigen von den Rechtsmittelwerbern gar nicht aufgezeigt.
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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