Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed F***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. Juli 1998 Elisabeth W***** mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar
A./ in Laufen (Bayern) dadurch, daß er sie in ihrer Wohnung plötzlich erfaßte, hochhob, in ihr Schlafzimmer trug, auf das Bett warf, sich auf sie legte und seinen Geschlechtsteil an ihrem Geschlechtsteil über der Kleidung zu reiben begann, wobei er auch ihre Brust zu berühren und sie zwischen den Beinen zu fassen und auf den Mund zu küssen versuchte; sowie
B./ in Salzburg dadurch, daß er sie in seiner Wohnung plötzlich mit beiden Händen erfaßte, am Boden festhielt, sich auf sie legte, wobei er ihre Unterarme nach rückwärts bog und ihre Hände auf den Boden drückte, während er seinen Genitalbereich an ihrem Genitalbereich über der Kleidung rieb, sie im Genital- und Brustbereich betastete, sich in der Folge auf sie kniete, auf ihren Bauch setzte und sie, als sie zu flüchten versuchte, unter einem Tisch hervorzog, ihre Haare erfaßte, sie mit der Stirn gegen den Boden stieß, wobei er ihr auch die Arme auf den Rücken drehte und sie an den Beinen festhielt, und ihr schließlich bei einem weiteren Fluchtversuch einen Tritt gegen die Hüfte und einen Schlag gegen den Rücken versetzte, sodaß sie zu Boden stürzte.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 9a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet, dem Bruder des Opfers wäre bei seiner Zeugenaussage das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO zu Unrecht vorenthalten worden, weil dessen wahrheitsgemäße Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung seiner - den Angeklagten in ihren Angaben belastenden - Schwester wegen Verleumdung zur Folge gehabt hätte. Dem zuwider kann der reklamierte Entschlagungsgrund nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs (EvBl 1994/138, 13 Os 90/97, 14 Os 80/97), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, nur in der möglichen Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls allenfalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber eines in diesem Verfahren vielleicht zustande gekommenen "Aussagedelikts" (§§ 288, 297 StGB) begründet werden. Diese thematische Beschränkung ist unverzichtbar, soll sich der Sinn der Strafdrohung gegen Falschaussagen nicht in sein Gegenteil verkehren (Höpfel in Platzgummer-FS, 259).
Die Rechtrüge (Z 9 lit a) ist mit der Behauptung des Fehlens jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilskonstatierungen übergeht, der Angeklagte habe ignoriert, daß ihm sein Opfer deutlich signalisierte, an sexuellem Kontakt mit ihm kein Interesse zu haben (US 4). Damit kommt aber im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zum objektiven Verlauf, insbesondere den detailliert beschriebenen gewaltsamen Handlungen des Beschwerdeführers und Abwehrversuchen des Opfers, die Annahme des Schöffengerichts, daß der Tätervorsatz auf die Beugung des entgegenstehenden Willens der Frau gerichtet und ihm die Ernstlichkeit ihres widerstrebenden Willens bewußt war (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 202 E 11), mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck.
Soweit die Rechtsrüge Feststellungmängel in Bezug auf die Verletzungen des Tatopfers behauptet, vernachlässigt sie in isolierter Betrachtung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Konstatierungen die in ihrer Gesamtheit zu beachtenden und insoweit unmißverständlichen Urteilsfeststellungen, daß diese durch die Tathandlungen des Angeklagten herbeigeführt wurden (US 6 und 8 f). Schließlich wird mit der - in Art einer Schuldberufung argumentierenden - Erörterung der Verletzungen und ihrer Beweiskraft für das gegenständliche Verfahren der herangezogene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Auch der in gleicher Weise argumentierenden Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StGB zur Stellungnahme des Generalprokurators gelingt es nicht, die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in ein anderes Licht zu setzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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