Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 21.825,-- (darin S 3.637,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Vorweg wird auf den im ersten Rechtsgang gefaßten Beschluß 2 Ob 2165/96p verwiesen.
Im nunmehr dritten Rechtsgang haben die Vorinstanzen dem Klagebegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Problematik des Mitverschuldens im Zusammenhang mit einem entgeltlich tätigen Rechtsbeistand nur höchstgerichtliche Entscheidungen vorlägen, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, die unzulässig ist.
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Der beklagte Notar hat im drittinstanzlichen Verfahren ein Mitverschulden von einem Drittel eingeräumt; strittig ist noch, ob der klagenden Bank (Auftraggeber des Beklagten) ein Mitverschulden anzulasten ist.
Daß den Auftraggeber eines Rechtsberaters im Schadensfall ein Mitverschulden treffen kann, ergibt sich schon aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen sowie der vom Berufungsgericht zitierten Judikatur, mag diese auch anders gelagerte Sachverhalte betreffen. Ob ein solcher Vorwurf berechtigt ist, hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Daß ein gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, erzeugt noch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Im vorliegenden Fall lag der Klägerin zwar ein Grundbuchsauszug vor, aus dem sich das Nachfolgerecht der minderjährigen Kinder des Kreditnehmers ergab. Die Klägerin hat (als lokales Kreditinstitut) keine eigene Rechtsabteilung und beschäftigt keine Juristen. Ihren Mitarbeitern war die Bedeutung eines (Besitz-)Nachfolgerechts nicht bekannt (vgl hiezu etwa NZ 1999, 91 mwN; RIS-Justiz RS0012539); sie verließen sich auf das vom Beklagten, dessen entgeltlicher Hilfe sie sich für die Pfandrechtseinverleibung bedienten, gegebene "grüne Licht" für die Kreditauszahlung. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen kein Mitverschulden darin erblickte, daß die Klägerin das Eintragungshindernis nicht selbst erkannt hat, so liegt darin jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.
Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten: Daß die Klägerin über die schlechte Vermögenslage des Kreditnehmers Bescheid wußte, ist bei einer Umschuldung selbstverständlich; für die Beurteilung der Mitverschuldensfrage im Sinne der obigen Ausführungen ist hieraus nichts zu gewinnen. Soweit der Beklagte behauptet, im Grundbuch wäre ein Veräußerungsverbot eingetragen gewesen, entfernt er sich von den vorinstanzlichen Feststellungen. Schon zu 2 Ob 2165/96p wurde ausgeführt, daß sich hier nicht das typische Risiko einer Kreditauszahlung bloß aufgrund der Nachricht von der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde, nämlich das Entstehen von Nachteilen aus zwischenzeitigen Eintragungen im besseren bücherlichen Rang, verwirklicht hat, sondern daß von vornherein ein Eintragungshindernis bestand. Schließlich ist nicht zu erkennen, warum es ein Mitverschulden der Klägerin begründen soll, daß der Beklagte für seine Leistung nur ein geringes Entgelt beanspruchen konnte und daß auch eine Treuhandlösung möglich gewesen wäre.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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