OGH 9ObA77/99k

OGH9ObA77/99k14.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Norbert K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Theo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*****verband, *****, vertreten durch Dr. Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 378.000 sA, infolge Revision (Revisionsinteresse S 292.666,67 netto sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1998, GZ 9 Ra 244/98p-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Jänner 1998, GZ 24 Cga 9/97m-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 20. November 1998 durch Beisetzen des Ausspruchs, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (§ 45 Abs 1 ASGG), zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte zunächst den Zuspruch von S 208.000, bestehend aus 6 Monatsgehältern a S 16.000 für die Monate Oktober 1995 bis März 1996, einer anteiligen Sonderzahlung für das Jahr 1995 in Höhe von S 16.000, offenen Restgehaltsforderungen für die Monate April 1996 bis Jänner 1997 von monatlich S 8.000 sowie anteiligen Sonderzahlungen für das Jahr 1996 in Höhe von S 16.000. In der Folge dehnte der Kläger sein Begehren um weitere S 90.000 an Kündigungsentschädigung, S 16.000 an anteiligen Sonderzahlungen aus der Kündigungsentschädigung sowie S 64.000 an Abfertigung aus. Den Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung stützte der Kläger darauf, daß er am 22. 1. 1997 ungerechtfertigt entlassen worden sei. Letztlich (AS 151) brachte der Kläger vor, daß sein Dienstverhältnis bis dato (= 12. 1. 1998) nicht ordnungsgemäß beendet worden sei, da ein entsprechender Beschluß des Vorstandes der beklagten Partei nicht gefaßt worden, nach den Satzungen jedoch erforderlich sei. Der Kläger leitete aus diesem ergänzenden Vorbringen jedoch weder Leistungs-, noch Feststellungsansprüche ab.

Schon im Berufungsverfahren waren die Fragen der mangelnden Berechtigung der Entlassung des Klägers und der daraus erwachsenden Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung dem Grunde nach nicht mehr strittig.

Rechtliche Beurteilung

Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der - auch der Art der - Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924; Kuderna ASGG2 280). Die Revision gemäß Abs 3 Z 1 2. Fall leg cit ist weiters bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit in Verfahren zulässig, in denen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses streitig ist. Unter solchen Streitigkeiten sind Verfahren zu verstehen, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geht (Kuderna ASGG2 282). Ob und auf welche Art ein Arbeitsverhältnis beendet wurde oder noch fortbesteht, ist hier weder Haupt-, noch Vorfrage. Der Kläger begehrt weder die Bezahlung der nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung fällig gewordenen Gehälter noch die Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses. Entscheidungswesentlich ist lediglich, welche Gehaltsvereinbarung die Streitteile getroffen haben. Mangels Anwendbarkeit des § 46 Abs 3 ASGG bedarf es daher eines Ausspruches nach § 45 Abs 1 ASGG durch das Berufungsgericht, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen, gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch ÖJZ 1985, 257, 300).

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