OGH 4Ob81/99m

OGH4Ob81/99m13.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele K*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 842.401,20 S s. A., infolge der Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1998, GZ 6 R 112/98b-22, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. März 1998, GZ 1 Cg 73/97v-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Keinem der Rekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Fax-Nachricht vom 4. 10. 1994 hat die Klägerin, die keine Wirtschaftstreuhänderin ist, mit dem Hinweis, seit Herbst 1993 "für verschiedene Firmen die Erarbeitung und Beantragung zur AF (Außenhandelsförderungsbeitrag)-Rückvergütung" durchzuführen, der Beklagten angeboten, die notwendigen Schritte zur Durchsetzung einer Rückvergütung für sie zu erbringen. Am 8. 11. 1994 haben die Streitteile folgende schriftliche Vereinbarung geschlossen:

"Für die Information, die Beratung, die Bearbeitung, die Erstellung des Antrages und die Abwicklung mit der Zollbehörde, betreffend die Erteilung der Bewilligung für die Zollvergütung nach § 45 des Zollgesetzes 1988 - Rückvergütung des AF-Beitrages - erhält Frau Gabriele K***** ein Pauschalhonorar in Höhe von 15 %, zuzüglich gesetzliche USt vom rückvergüteten Betrag laut Zollbescheid. Die o.

a. Firma verpflichtet sich, Frau Gabriele K*****, eine Ablichtung des diesbezüglichen Zollbescheides zur Verfügung zu stellen. Beide Vertragsteile verzichten aus welchem Titel auch immer, die gegenständliche Vereinbarung aufzuheben oder deren Ungültigkeit im Wege der Einrede geltend zu machen."

Nachdem die Klägerin für die Beklagte im Sinne dieser Vereinbarung tätig geworden war, wurde laut Niederschrift des Hauptzollamtes L***** vom 18. 12. 1996 der der Beklagten für den Zeitraum 1. 11. 1989 bis 31. 12. 1994 gemäß § 45 des Zollgesetzes 1988 rückzuvergütende Außenhandels-Förderungsbeitrag mit insgesamt 4,680.008 S wie folgt berechnet:

Geschäftsjahr Vergütung Import Vergütung Export Summe

1.1.-31.12.1989 122.357,68 471.543,90 593.902,00

1.1.-31.12.1990 262.515,07 927.165,75 1,189.681,00

1.1.-31.12.1991 110.316,91 806.753,13 917.070,00

1.1.-31.12.1992 121.012,23 901.270,97 1,022.283,00

1.1.-31.12.1993 50.787,88 833.577,28 884.385,00

1.1.-31.12.1994 0,00 72.707,09 72.707,00

Gesamtsumme 666.989,76 4,013.018,12 4,680.008,00

Mit Bescheid vom 8. 1. 1997 hat das Zollamt B***** dem Erstattungsantrag der beklagten Partei in einer Höhe von S 4,680.008,-- stattgegeben. Mit Honorarnote vom 28. 1. 1997 stellte die Klägerin der beklagten Partei folgende Rechnung:

Rückvergütung laut Niederschrift S 4,680.008,00

davon 15 % Provision laut Vereinbarung S 702.001,00

+ 20 % Mehrwertsteuer S 140.400,20

S 842.401,20

Gestützt auf die Vereinbarung vom 8. 11. 1994 begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 842.401,20 S s. A. Sie habe die vereinbarte Tätigkeit nach zweijährigem Arbeitseinsatz - ohne daß sich die Beklagte jemals auf eine Ungültigkeit der getroffenen Vereinbarung berufen habe - äußerst erforderlich abgeschlossen. Die Bestimmung des § 33 Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung (WT-BO), die sich nur gegen "Winkelschreiber" richte, habe auf die zivilrechtliche Gültigkeit der zwischen den Streitparteien geschlossenen Vereinbarung keinen Einfluß. Die Klägerin habe keinen Anschein geschaffen, der die Beklagte zur Annahme berechtigt hätte, bei der Klägerin handle es sich um eine Wirtschaftstreuhänderin; die Klägerin habe vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, diesem Stand nicht anzugehören. Sie habe die Beklagte auch sonst umfassend aufgeklärt, indem sie beispielsweise bei einer Besprechung am 11. 10. 1994 in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten die Voraussetzungen einer Rückvergütung sowie ihre eigene Tätigkeit erklärt habe. Dabei sei auch das von der Klägerin begehrte Honorar eingehend besprochen worden. Die schriftliche Vereinbarung sei damals von der Beklagten noch nicht unterfertigt worden, weil sich diese noch mit ihren Experten und Fachleuten habe besprechen wollen. In Kenntnis aller dieser Umstände habe die Beklagte sodann die Vereinbarung vom 8. 11. 1994 geschlossen. Diese sei auch gültig, weil die Klägerin nicht als "Rechtsfreund" iS des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zu behandeln sei. Zur versprochenen Leistung sei die Klägerin qualifiziert gewesen. Wäre die Klägerin nicht tätig geworden, wären die Rückvergütungsansprüche der Beklagten zumindest für die Jahre 1998 und 1990 "der Verjährung verfallen". Von einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne keine Rede sein; vielmehr sei das von der Klägerin geforderte Honorar im Hinblick auf den erzielten Vermögensvorteil der Beklagten jedenfalls auch angemessen. Auf eine Aufhebung der Vereinbarung oder die Geltendmachung einer Ungültigkeit hätten beide Vertragsteile ausdrücklich verzichtet. Überdies widerspreche das Verhalten der Beklagten, nach Erlangung der Vorteile aus der Tätigkeit der Klägerin der Honorarforderung unsachliche und ungerechtfertigte Einwendungen entgegenzuhalten, dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Der Leistungsumfang der von der Klägerin auszuführenden komplizierten Arbeiten sei von vorneherein nicht bekannt gewesen. Im Falle ihrer Erfolglosigkeit hätte die Klägerin keinen Honoraranspruch gehabt.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete absolute Nichtigkeit der Vereinbarung vom 8. 11. 1994 ein, weil die von der Klägerin ausgeübte Beratungs- und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten gemäß § 33 WT-BO den Steuerberatern vorbehalten sei. Wenn die Klägerin aber eine den Steuerberatern vorbehaltene Leistung erbringe, sei sie an die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften gebunden, nach denen eine Erfolgsvereinbarung unzulässig sei. Außerdem könne sie nicht ein wesentlich höheres Entgelt verlangen als ein Steuerberater, dessen angemessenes Entgelt für die von der Klägerin erbrachte Leistung in der Größenordnung von höchstens 15.000 S liege. Weiters werde der Vertrag wegen Irrtums bzw Täuschung gemäß § 873 Satz 2 iVm § 870 ABGB angefochten, zumal er nicht geschlossen worden wäre, wäre bekannt gewesen, daß die Klägerin selbst nicht zur Erbringung der versprochenen Leistung berechtigt sei. Die Klägerin habe durch ihren Hinweis, seit Herbst 1993 für verschiedene Firmen entsprechende Leistungen zu erbringen, arglistig den Anschein erweckt, diese Tätigkeit sowohl gewerbsmäßig als auch berechtigt auszuüben. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, die Beklagte darüber aufzuklären, daß sie zur Erbringung der versprochenen Leistung nicht qualifiziert sei. Weiters habe die Klägerin in arglistiger Weise die Aufklärung der Beklagten über den tatsächlichen Arbeitsaufwand (zwei Mustereingaben und allenfalls Führung einer einfachen Korrespondenz) sowie die Tatsache unterlassen, daß sowohl die Erhebung als auch die Durchführung der Rückvergütung grundsätzlich von Amts wegen erfolgten; bei der Beklagten habe sie somit durch arglistiges Unterlassen einen Geschäftsirrtum hervorgerufen. Im übrigen sei die Vereinbarung vom 8. 11. 1994 im Hinblick auf die Willensbildungsstörung und die massive Äquivalenzstörung als wucherisch zu qualifizieren. Aus den genannten Gründen werde die gesamte Vereinbarung vom 8. 11. 1994 angefochten. Eine vertragliche Vorwegbeschränkung der Anfechtungsgründe sei unwirksam.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die eingangs wiedergegebenen Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, daß zwar § 33 WT-BO auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer dagegen verstoßenden Vereinbarung keinen Einfluß habe; eine quota-litis-Vereinbarung sei jedoch unzulässig, zumal die Klägerin eine Leistung versprochen habe, die den Steuerberatern vorbehalten sei und daher den von dieser Berufsgruppe einzuhaltenden Regeln unterliege. Ein allfälliger Verzicht auf die Anfechtung einer quota-litis-Vereinbarung sei ebenso unzulässig wie ein Verzicht auf eine Anfechtung wegen List, Irrtums oder Wucher. Ein allenfalls aus dem Rechtstitel eines "angemessenen Entgelts" geltend gemachter Betrag sei mangels Vorliegens einer entsprechend detaillierten, überprüfbaren Rechnung noch gar nicht fällig.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Fehlen der berufsrechtlichen Berechtigung der Klägerin zur Ausführung der von ihr angebotenen Tätigkeit bewirke noch nicht die Nichtigkeit einer darüber abgeschlossenen Vereinbarung. Das Verbot einer Streitanteilsvereinbarung gelte nur für jemanden, der einem Personenkreis mit einer (den anwaltlichen Standesrichtlinien vergleichbaren) Standesethik angehöre, was auf die Klägerin nicht zutreffe. Der Klägerin könne nach der Übung des redlichen Verkehrs auch keine Unterlassung der Aufklärung über den erforderlichen Arbeitsaufwand und die Amtswegigkeit des Erstattungsverfahrens vorgeworfen werden. Unter den vorliegenden Umständen sei auch weder der Wuchertatbestand erfüllt noch eine allgemeine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung der Höhe nach in Betracht zu ziehen. Allenfalls berechtigt könne allein der Einwand der Beklagten sein, sie fechte die Honorarvereinbarung wegen eines in der Person des Vertragspartners liegenden Irrtums über das Vorhandensein einer erforderlichen verwaltungsrechtlichen Befugnis an. Für einen Erfolg der Irrtumsanfechtung sei neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 871 ABGB maßgeblich, daß der Irrtum das Geschäft in dem Sinn beeinflußt haben müsse, daß ohne Irrtum das Geschäft nicht oder doch anders abgeschlossen worden wäre. Das Erstgericht habe über die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe ihr gegenüber den Anschein erweckt, die angebotene Tätigkeit berechtigt auszuüben, ebenso wie über die Behauptung der Klägerin, die Beklagte umfassend darüber aufgeklärt zu haben, dem Stand der Wirtschaftstreuhänder nicht anzugehören, keine Beweise aufgenommen oder Feststellungen getroffen. Dieser relevante Feststellungsmangel führe zur Aufhebung des Urteils erster Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob Personen eine Streitanteilsvereinbarung wirksam vereinbaren können, die zwar keinem Standesrecht unterliegen, aber durch ihr Verhalten beim Vertragspartner den Anschein erwecken, zu einem Personenkreis zu zählen, der standesrechtlicher Berufsethik unterworfen ist; die Rechtsmittel sind aber nicht begründet.

1. Zum Rekurs der Klägerin:

Die Klägerin hält die Rechtssache deshalb für spruchreif, weil sie weiterhin den Standpunkt vertritt, der mit der Beklagten vereinbarte Verzicht, die Vereinbarung aus welchem Titel auch immer aufzuheben oder deren Ungültigkeit im Wege der Einrede geltend zu machen, sei rechtswirksam; es komme daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung vorlägen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

§ 937 ABGB läßt zwar Verzichte auf bestimmte Einwendungen zu (Binder in Schwimann, ABGB**2 Rz 2 zu § 937 mwN), schließt aber den allgemeinen Verzicht darauf, Einwendungen gegen die Vertragsgültigkeit zu erheben, deshalb aus, weil eine allgemein gehaltene Ausdrucksweise der Verzichtserklärung typischerweise Zweifel daran aufkommen lassen muß, daß alle unter dem weit gefaßten Erklärungsinhalt zu begreifenden künftigen Fallgestaltungen auch vom Verzichtleistenden ernstlich bedacht und gewollt, mit anderen Worten:

von seinem rechtsgeschäftlichen Willen erfaßt seien (MietSlg 35.108; RdW 1997, 715). So wurde etwa von der Rechtsprechung die Irrtumsanfechtung zugelassen, obwohl der Anfechtende Verzicht auf die Anfechtung des Vertrages "aus einem sonstigen Grund" (neben der ausdrücklich genannten laesio enormis) geleistet hat (MietSlg 34.117 = HS 12.812; MietSlg 35.108), oder obwohl nach allgemeinen Vertragsbedingungen "weitergehende Ansprüche ausgeschlossen" wurden (RdW 1997, 715). Die vorliegende Vereinbarung der Streitteile, darauf zu verzichten, "aus welchem Titel auch immer die gegenständliche Vereinbarung aufzuheben oder deren Ungültigkeit im Wege der Einrede geltend zu machen", läßt auf Grund ihrer allgemein gehaltenen Formulierung keinen Zweifel daran, daß es sich dabei um einen allgemeinen und unbestimmten Verzicht iSd § 937 ABGB handelt, der folglich keine Wirkungen entfalten kann.

Zutreffend sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Irrtumsanfechtung gem § 873 Satz 2 ABGB iVm § 870 ABGB. Ein Irrtum über Eigenschaften des Vertragspartners berechtigt nur dann zur Vertragsanfechtung, wenn es sich entweder um wesentliche Eigenschaften handelt, die einen unmittelbaren Einfluß auf die Leistung des Vertragspartners haben, oder um Eigenschaften, die zwar den Wert seiner Leistung und das Vertrauen auf die Erfüllung nicht berühren und somit an sich unwesentlich sind, aber für die Willensentschließung des Irrenden ursächlich waren und vom Irrenden zu wesentlichen Eigenschaften erhoben wurden (EvBl 1961/76; MietSlg 25.473). Die Anfechtbarkeit eines Geschäfts wegen eines Irrtums in der Person erfordert darüber hinaus, daß die Voraussetzungen des § 871 ABGB vorliegen (Jus Z 2373). Eine Verfahrensergänzung in dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Sinn erweist sich deshalb zur Herbeiführung der Spruchreife als unentbehrlich.

2. Zum Rekurs der Beklagten:

Der Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit liegt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vor: Dieser setzt nämlich voraus, daß der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird; es genügt hingegen nicht, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlußfolgerungen (hier: über das Vorliegen weiterer die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung begründender Elemente neben der Äquivalenzstörung) in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318f, Arb 7588, JBl 1954, 73; JBl 1955, 503; 7 Ob 63/67; SZ 70/99).

Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Verstoß der strittigen Vereinbarung gegen § 33 Abs 1 lit c Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, wonach die berufsmäßig ausgeübte Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiete des Abgabenrechts sowie die Vertretung von Auftraggebern im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften den Steuerberatern vorbehalten ist, habe nicht deren Nichtigkeit gem § 879 Abs 1 ABGB zur Folge. Enthalten nämlich berufs- und gewerberechtliche Vorschriften keine Nichtigkeitssanktion in Ansehung solcher Rechtsgeschäfte, die unter Verletzung dieser Vorschriften abgeschlossen werden, bleibt die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes von der Rechtsverletzung unberührt (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 168 zu § 879 mwN; vgl ebenso JBl 1968, 366 = EvBl 1968/209, wonach auch die einem Ziviltechniker vorbehaltenen, aber von einem nach dem ZivTG Unbefugten erbrachten Leistungen einen angemessenen Honoraranspruch auslösen).

Die Beklagte wirft die Frage auf, ob das quota litis-Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht auch solche Personen treffe, die gewerbsmäßig bestimmten Berufsgruppen vorbehaltene Leistungen erbringen, ohne die hiefür erforderlichen berufsrechtlichen Qualifikationen zu besitzen.

Dazu ist zu erwägen:

Das Verbot der Streitanteilsvereinbarung (pactum de quota litis) hat seinen Ursprung im Standesrecht der Rechtsanwälte (Ehrenzweig**2 II/1, 164; Gschnitzer in Klang**2 IV/1, 196). Die Rechtsprechung hat unter dem Begriff "Rechtsfreund" iS des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zunächst nur die Rechtsanwälte verstanden, dann aber folgerichtig auch Notare (EvBl 1973/11), Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer darunter subsumiert (5 Ob 544/81), also einen Personenkreis, für den - den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare - Standesregeln bestehen; eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf andere, nicht zu berufsmäßigen Standesvertretern gehörende Berufe (wie Versicherungsberater und Schadenshelfer) wurde hingegen abgelehnt (ÖBl 1985, 71 - Innviertler Schadenshilfe mwN; ZVR 1989/186; 5 Ob 28/99z). Nicht von der Hand zu weisen ist nun das Argument der Beklagten, es bedeute eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung, wende man das Verbot der Streitanteilsvereinbarung nicht auch auf einen Nichtberechtigten an, der sich gegenüber seinem Vertragspartner unzutreffend als Angehöriger einer bestimmten Berufsgruppe ausgibt, die dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB unterliegt. Lehre und Rechtsprechung haben im Handelsrecht eine Rechtsscheinhaftung als Form der Vertrauenshaftung auf Grundlage des Prinzips von Treu und Glauben dergestalt entwickelt, daß derjenige, der sich im allgemeinen Rechtsverkehr oder gegenüber einer bestimmten Person wahrheitswidrig als Kaufmann oder persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft ausgegeben hat, unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Vertragspartners auch als Kaufmann bzw. persönlich haftender Gesellschafter behandelt wird (Straube in Straube, HGB**2 Rz 15 ff zu § 5 mwN). Dieser Gedanke der Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins gegenüber demjenigen, der ihn hervorgerufen hat, zugunsten eines gutgläubigen Dritten, dessen Verhalten auf das Vertrauen auf den Rechtsschein zurückzuführen ist, ist auf den Fall übertragbar, daß ein Nichtberechtigter unter der Vorspiegelung, dazu befugt zu sein, gewerbsmäßig Leistungen erbringt, die einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten sind; unterliegt diese Berufsgruppe dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, besteht kein Anlaß, eine mit dem Nichtberechtigten abgeschlossene Honorarvereinbarung von diesem Verbot auszunehmen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher - unter den aufgezeigten Voraussetzungen - die strittige Vereinbarung auch nichtig sein. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden, sodaß es auch aus diesem Grund einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage bedarf. Ob der Klägerin (im Falle der Nichtigkeit der Honorarvereinbarung) für ihre Leistungen allenfalls ein angemessenes Entgelt unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zusteht (in diesem Sinne ist wohl ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 11. 8. 1997 unter Punkt 12 letzter Absatz aufzufassen), bedarf derzeit keiner näheren Erörterung.

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur Anfechtbarkeit des Vertrags wegen Unterlassung der Aufklärung über den erforderlichen Arbeitsaufwand und die Amtswegigkeit des zollbehördlichen Verfahrens sowie zur Verneinung der Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit wegen Wuchers. Zur Annahme von List muß das Verschweigen von Tatsachen nicht nur bewußt erfolgt sein, es muß auch eine Rechtspflicht zur Aufklärung des Vertragspartners, also eine Pflicht zum Reden bestanden haben; ob die Aufklärung geboten, sie daher zu erwarten war, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 68/152 mwN; JBl 1996, 174 = ecolex 1996, 606 = RdW 1996, 357). Dem Berufungsgericht ist in seiner Beurteilung zu folgen, daß beim festgestellten Sachverhalt Anhaltspunkte für eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Klägerin über den zu erwartenden Arbeitsaufwand oder die Art der behördlichen Abwicklung fehlen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO). Zutreffend ist auch seine Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB nicht gegeben sind, begründet doch die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit, wenn nicht noch die in der genannten Bestimmung angeführten sonstigen Tatbestandsmerkmale hinzutreten (MietSlg 39.060/12; JBl 1990, 803; SZ 66/41 zum - verneinten - Einwand des Wuchers betreffend ein über den Sätzen der Immobilienmaklerverordnung liegendes Pauschalhonorar eines Gelegenheitsvermittlers).

Zur allgemeinen Sittenwidrigkeit der Höhe des vereinbarten Honorars geht die Beklagte zunächst aktenwidrig von einem angeblich tatsächlichen Wert der Leistungen der Klägerin von rund 15.000 S aus; eine entsprechende Feststellung wurde aber nicht getroffen. Die Beklagte wiederholt sodann unter diesem Punkt im wesentlichen ihre bereits zur Irrtumsanfechtung und zur Aufklärungspflicht angeführten Argumente, ohne darzulegen, worin - abgesehen von der behaupteten Äquivalenzstörung - ein weiteres, die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung erst begründendes Element liegen soll (vgl dazu die bei Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 100 zu § 879 angeführten Beispiele aus der Rsp). Das Berufungsgericht hat daher auch diese Einrede zutreffend für unbegründet erachtet (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO). Somit war auch dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

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