Spruch:
Die Revision und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 26.718,76 S (darin 4.453,13 S USt) bestimmten Kosten der Revisions- und Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz sind die Revision und der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO unzulässig:
Die Beklagte nimmt mit ihrer Werbeaussage, sie sei "bester Optiker Europas", eine Spitzenstellung in Anspruch, die gemäß § 2 UWG zu beanstanden ist, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht (für viele: 4 Ob 157/98m mwH); dies gesteht sie hier selbst zu. Nur wenn diese Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen, den Lesern der diese Werbung enthaltenden Printmedien, nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefaßt und damit von jedem unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt, eine bloß reklamehafte übertriebene Anpreisung, zurückgeführt wird, durch die niemand in seinen auf Optiker bezogenen wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflußt werden kann, ist sie als sogenannte marktschreierische Werbung nicht zu beanstanden (4 Ob 157/98m uva). Daß dies im vorliegenden Fall aber nicht zutrifft, hat die Vorinstanz ohne Verkennung der Rechtslage gerade auch mit dem Hinweis auf die auch vom mündigen Verbraucher im Sinne der Irreführungs-RL 84/450/EWG vorausgesetzte Seriosität eines Optikers, dessen Beratung bei der Wahl der passenden Sehhilfe, sowie bei auftretenden Schwierigkeiten im Gebrauch derselben Vertrauen entgegengebracht wird, angenommen. Die behauptete, der Beklagten zugestandenermaßen aber nicht zukommende Spitzenstellung - in Europa oder auch nur in dem Raum Österreichs, in dem sie geschäftlich auftritt (in Oberösterreich) - ist daher zumindest nach der Zweifelsregel, nach der immer eine ernst gemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen ist (ÖBl 1991, 157 - Daueraktionspreise; 4 Ob 157/98m ua), geeignet, auch beim mündigen Verbraucher unrichtige Vorstellungen über eine - in Wahrheit nicht gegebene - überdurchschnittliche Qualität des Angebots der Beklagten hervorzurufen, weshalb sie von der Vorinstanz ohne Rechtsirrtum verboten wurde.
Erhebliche Rechtsfragen, die eine Sachentscheidung erforderten, werden im Rechtsmittelschriftsatz nicht aufgezeigt.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung beider Rechtsmittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO bzw §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.
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