OGH 14Os148/98

OGH14Os148/9816.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard Ru***** und Ulrike Ri***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 15 Vr 589/97 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Gerhard Ru***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Jänner 1999, AZ 9 Bs 9/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Gerhard Ru***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der Hauptverhandlung vom 17. April 1998 wurde Gerhard Ru***** - nachdem die am 17. Juni 1997 über ihn verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben worden war (ON 110) - aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO, erneut in Untersuchungshaft genommen (ON 131).

Er wurde in dieser Hauptverhandlung wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB (B, C), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (D), der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (E) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (F) zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe, auf welche die Vorhaft vom 16. Juni 1997 bis 26. Feber 1998 angerechnet wurde, verurteilt. Dieses Urteil wurde von ihm mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft. Die Entscheidung darüber wird bei dem auf den heutigen Tag anberaumten Gerichtstag erfolgen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten Gerhard Ru***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12. Jänner 1999, mit dem über ihn die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt wurde, nicht Folge gegeben.

Mit seiner dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde argumentiert der Angeklagte gegen die Annahme der Haftgründe und behauptet eine unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Die in der vorliegenden Strafsache vom Obersten Gerichtshof in seinem Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis vom 30. Juni 1998 (ON 157) dargelegten Erwägungen sind nach wie vor stichhaltig:

Denn es ist - wie auch das Oberlandesgericht sinngemäß zum Ausdruck brachte - der zufolge der Verhängung der hohen Freiheitsstrafe durch das Schöffengericht für den Angeklagten gegebene Fluchtanreiz in Verbindung mit der zwangsläufig durch die Straftaten erfolgten Loslösung von seinem zuletzt aktuellen Familienverband derart, daß zu befürchten ist, der Beschwerdeführer würde sich auf freiem Fuß der weiteren Strafverfolgung zu entziehen suchen. Daran vermögen auch die eingewendeten gesundheitlichen Defekte des Beschwerdeführers und seine angebliche soziale Bindung zu seinem Heimatort und seiner Ursprungsfamilie (Mutter und Geschwister) sowie das Argument, daß aus dem neurologisch-psychologischen Gutachten keine negative Prognose abgeleitet werden könne, nichts ändern.

Bezüglich der Entbehrlichkeit, angesichts der vorliegenden Fluchtgefahr auch auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr einzugehen, wird auf das vorangeführte Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis verwiesen.

Die - unter Ausschluß von Überlegungen zu den Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil erhobenen Rechtsmittel - als Richtschnur maßgebliche vom Schöffengericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von acht Jahren läßt der Beschwerde zuwider nach wie vor keine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft annehmen.

Durch den angefochtenen Beschluß wurde der Angeklagte demnach in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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