Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 105 Abs 1 Z 1, Abs 2 FrG rechtskräftig verurteilten Jacob O***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. November 1998 (ON 46), womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz im Wiederaufnahmeverfahren kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 357 Abs 3 StPO).
Bemerkt wird, daß entgegen § 390a Abs 2 StPO eine Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Beschluß unterblieben ist, die von der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden konnte (Mayerhofer StPO4 Anm 1 zu § 390a).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)