Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens sind in Wahrheit vom Berufungsgericht verneinte und daher nicht mehr mit Revision geltend zu machende Verfahrensmängel erster Instanz (SSV-NF 7/12). Damit wird aufgezeigt, daß aufgrund der Ergebnisse des gerichtlichen Sachverständigengutachtens bzw durch die Unterlassung der Einholung eines neurologischen und berufskundlichen Gutachtens die Beschwerden des Klägers nicht ausreichend zur Darstellung gelangen. Abgesehen davon, daß die konkrete Auswirkung dieser beantragten Beweise auf das medizinische Leistungskalkül (SSV-NF 8/92) nicht dargetan wird, betrifft der Umstand, ob noch weitere Gutachten einzuholen gewesen wären, die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12).
Eine Rechtsrrüge wurde nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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