Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Wolfgang B***** wurde (I) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und (II) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem anfechtungsrelevanten Teil des Schuldspruches hat er am 17. August 1998 dadurch, "daß er Helga H***** an den Haaren packte, sie zu Boden drückte, auf sie durch Versetzen von Tritten gegen den Körper einschlug und zweimal ihren Kopf gegen den Betonboden schleuderte, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat neben einer Rißquetschwunde auf der Nase, einer Verfärbung der Gesichtshälfte und zahlreichen Prellungen eine an sich schwere Verletzung, nämlich den Bruch von drei Rippen zur Folge hatte".
Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Zu Unrecht reklamiert der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung des (im Schlußvortrag gestellten) Antrages auf Vertagung der Hauptverhandlung und (neuerliche) Erörterung des Gutachtens Dris. F***** zum Beweis dafür, "daß die von der Zeugin geschilderten Insultierungen nicht die Rippenbrüche hervorgerufen haben können" (AS 225). Die Zeugin H***** hatte in der Hauptverhandlung angegeben, daß der Angeklagte ihr - auch - Tritte gegen die Rippen versetzt habe. Da sie am zweiten Tag (nach dem Vorfall) Schmerzen in der Rippengegend verspürt habe, sei sie sodann wieder in das UKH gefahren, wo die Rippenverletzung diagnostiziert wurde. Sie sei zwischen dem damaligen Geschehen, dem Auftreten der Schmerzen und der nachfolgenden Versorgung im UKH weder in einen Raufhandel verwickelt gewesen, noch anderweitig gestürzt, sodaß die Rippenverletzung nur aus der Handlung des Angeklagten hätte resultieren können (AS 219, 221).
Das (schriftliche) Gutachten des beantragten Sachverständigen, eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 17. Oktober 1998 (ON 28) war (vor dem relevierten Antrag) gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesen worden (AS 223). Danach erlitt (soweit hier von Bedeutung) das Tatopfer Helga H***** im Rahmen des gegenständlichen Vorfalls (unter anderem) Frakturen der VII., IX. und X. Rippe links, welche sich laut Beurteilung des Gutachters auf Grund ihres radiologischen Erscheinungsbildes im zeitlichen Rahmen dem gegenständlichen Tathergang zuordnen lassen (ON 28).
Im Hinblick auf dieses Sachverständigengutachten und die Depositionen der Zeugin H***** in der Hauptverhandlung hätte es - wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis im Ergebnis zutreffend darlegt (S 227) - bei Stellen des Beweisantrages (in einem relativ späten Verfahrensstadium) eines konkreten Vorbringens bedurft, warum bei der gegebenen Sachlage (Sturz, Versetzen von Tritten gegen den Körper und daraus resultierende Rippenbrüche) die neuerliche Erörterung des medizinischen Gutachtens bei der Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten ließ (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19aa, b, bb, c). Im übrigen ist schon aus der Formulierung des Beweisthemas erkennbar, daß die begehrte Beweisaufnahme in Wahrheit auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis zielt. Dazu in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragene Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 41).
Die unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge monierte Unterlassung der Gutachtenserörterung in der Hauptverhandlung verkennt, daß eine Unvollständigkeit der Erhebungen an sich keinen Nichtigkeitsgrund bildet. Nur wenn in der Hauptverhandlung bestimmte Beweisanträge gestellt und diese abgelehnt werden, kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO geltend gemacht werden.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Hiebei versucht der Angeklagte neuerlich mit der Behauptung, die Erörterung des Sachverständigengutachtens hätte andere Verfahrensergebnisse erbracht, und unter Hinweis auf den Umstand, daß das Zufügen von Tritten erst in der Hauptverhandlung offenkundig wurde, die Richtigkeit der vom Erstgericht aus den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung und den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens gezogenen Schlüsse (daß die Tritte des Angeklagten gegen den Körper des Opfers die Rippenverletzung verursacht haben) in Frage zu stellen.
Solcherart wird aber lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes auf eine auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässige Weise in Zweifel gezogen.
Soweit sich die (undifferenziert angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des - auf gänzliche Aufhebung abzielenden - Rechtsmittelantrages formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruches (Punkt I) erstreckt, war sie schon mangels näherer Substantiierung einer sachlichen Erwiderung unzugänglich und damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür gemäß § 285i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
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