Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat einen als Revisionsrekurs aufgefaßten "Einspruch" der Antragstellerin vom 4. 5. 1998 gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. 3. 1998, GZ 43 R 160/98t = Jv 195/98-5, mit der die Zurückweisung des Ablehnungsantrages gegen den Verhandlungsrichter Dr. Benno T***** bestätigt wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, daß gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Erhebung des Revisionsrekurses absolut unzulässig sei, weil der angefochtene erstgerichtliche Beschluß durch den Beschluß des Rekursgerichtes zur Gänze bestätigt wurde. Nach § 523 ZPO sei demnach ein weiterer Rekurs zurückzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs keine Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Die Sonderregelung des § 24 Abs 2 JN schließe einen dreiinstanzlichen Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren aus. Der dennoch von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs sei daher zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragstellerin gegen diese Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs, hilfsweise auch außerordentliche Revisionsrekurs, ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist bei Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig. Im vorliegenden Fall stellte es auch einen Wertungswiderspruch dar, im Ablehnungsverfahren, das nach § 24 Abs 2 JN keinen Dreiinstanzenzug vorsieht (vgl SZ 18/6 uva, zuletzt RZ 1992/47 = Arb 10.989, 2 Ob 292/98z, 6 Ob 132/98z), durch Bekämpfung von Zurückweisungsentscheidungen der Vorinstanzen einen solchen zu erreichen. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin erweist sich somit als jedenfalls unzulässig.
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