OGH 9ObA359/98d

OGH9ObA359/98d24.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** OHG, ***** , vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Arbeitsmarktservice (Regionale Geschäftsstelle Dornbirn), 6850 Dornbirn, Grabenweg 4, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Abgabe einer Erklärung (S 20.000,-), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 1998, GZ 15 Ra 163/98b-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Oktober 1998, GZ 34 Cga 142/98s-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Klägerin führt zu 5 E 1967/93a des Bezirksgerichtes Dornbirn gegen Erwin W***** Exekution durch Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten gegen die beklagte Partei zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Exekution wurde in den letzten Jahren mehrfach wiederholt. Die beklagte Partei gab jeweils auftragsgemäß und fristgerecht Drittschuldneräußerungen iS des § 301 EO ab.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der beklagten Partei, ihr alle in Zusammenhang mit dem Arbeitslosenbezug des Verpflichteten geforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere darüber Auskunft zu geben, ob der Verpflichtete weiterhin im Arbeitslosengeldbezug stehe. Die beklagte Partei gebe der Klägerin keine Auskünfte darüber, ob der Verpflichtete noch immer im Leistungsbezug stehe. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsmeinung des Landesgerichtes Feldkirch, das die Auffassung vertrete, daß der Gläubiger durch die Pfändung in die Rechte des Schuldners getreten und der Drittschuldner daher auskunftspflichtig sei.

Die beklagte Partei wendete ua die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Sie verweigere die geforderten Auskünfte, weil der Auskunftsanspruch nicht auf § 301 EO gestützt werden könne, sondern ausschließlich auf das zwischen dem Verpflichteten und der Drittschuldnerin bestehende Rechtsverhältnis. Dieses sei hoheitlicher Natur, sodaß Ansprüche daraus ausschließlich im Verwaltungsverfahren durchzusetzen seien.

Das Erstgericht erachtete diesen Einwand als zutreffend und wies die Klage zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Pfändung einer Forderung die Natur des Anspruches nicht verändere; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibe unverändert. Die Klägerin gehe von einer Nebenpflicht des Drittschuldners aus, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Derartige Nebenpflichten hätten aber keinen eigenen Rechtsgrund, sondern teilten das Schicksal des Hauptanspruchs, bei dem es sich hier um einen öffentlich-rechtlichen handle, über den zu entscheiden die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht berufen sei.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil ein vergleichbarer Sachverhalt vom Höchstgericht nicht entschieden worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Rechtssache zur Durchführung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß die beklagte Partei im Exekutionsverfahren die ihr aufgetragenen Drittschuldneräußerungen iS § 301 EO auftragsgemäß und fristgerecht abgegeben hat, kommt § 301 EO als Grundlage für den von der Klägerin behaupteten Anspruch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Anspruch nach § 301 EO im Klageweg nicht durchsetzbar ist (SZ 64/30 mwN; RIS-Justiz RS0000464).

Ein klagbarer Anspruch auf Auskunftserteilung könnte dem betreibenden Gläubiger nur zustehen, wenn der Verpflichtete gegen den Drittschuldner einen solchen sich aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen ergebenden Hilfsanspruch hätte, der als Nebenanspruch anläßlich der Forderungspfändung und -überweisung mitübertragen würde (SZ 64/30). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist aber ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur, der im Einzelfall durch einen konkreten Verwaltungsakt festgestellt wird (VfGH 19. 3. 1954 JBl 1954,513 ua). Auch für die Entscheidung über allfällige von diesem Hauptanspruch abgeleitete Nebenpflichten der beklagten Partei ist - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig. Die Pfändung und Überweisung des Anspruches des Verpflichteten ändert an der Natur dieses Anspruchs nichts. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibt unverändert. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wird daher durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen (SZ 62/108; RIS-Justiz RS0003861).

Kosten wurden nicht verzeichnet.

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