Spruch:
Der für die Ersterlagsgegnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch im außerstreitigen Verfahren ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels die Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Wer die gefällte Entscheidung selbst beantragt hat, ist in seinen Rechten nicht beschwert und daher nicht rekurslegitimiert (EFSlg 70.258, 73.452; SZ 70/81; 4 Ob 363/97d; u. a.). Der für die Ersterlagsgegnerin einschreitende Vorstand hat am 26. 4. 1998 selbst die Überweisung des Erlagsbetrags auf das Konto bei der Zweiterlagsgegnerin beantragt (ON 54), sodaß das Rekursgericht zu Recht sein Rechtschutzinteresse verneint hat.
Es braucht daher weder auf die Frage der Vertretungsbefugnis, noch darauf näher eingegangen werden, daß der an das unzuständige Gericht (§ 520 Abs 1 ZPO) adressierte außerordentliche Revisionsrekurs mangels Anwendbarkeit des § 89 GOG (EFSlg 44.528; RZ 1991/31; EvBl 1992/188; 3 Ob 135/98v) verspätet ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht.
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