Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ingrid D***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie am 1. April 1998 in Bruck an der Mur dadurch, daß sie ihm Zuge einer Verkehrskontrolle nach der zunächst abgelehnten Aufforderung zur Vornahme eines Alkotestes den ihr bekannten, bei der Amtshandlung assistierenden GI Ing. Klaus O***** bat, dafür zu sorgen, daß der die Amtshandlung führende GI Willibald A***** ihr keinen Alkotest abverlange, Beamte des Gendarmeriepostens Bruck an der Mur mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des § 5 StVO und auf Strafverfolgung alkoholisierter Fahrzeuglenker zu schädigen, dazu zu bestimmen versucht, ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich bei offensichtlich alkoholisierten Lenkern von Kraftfahrzeugen Alkotests durchzuführen und diese Personen anzuzeigen, wissentlich zu mißbrauchen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen (nominell) aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt.
Auch wenn die Beschwerdeführerin ihrem Bestreben, die Gendarmeriebeamten von der ihr bereits angekündigten Anzeigeerstattung abzuhalten, nicht explizit Ausdruck verlieh, findet diese Tatmotivation (US 5) als fallbezogen einzig sinnvoller und auch von ihrem Ansprechpartner nur so verstandener Interventionszweck in den vom Erstgericht dazu herangezogenen Prämissen (US 6) eine denkgesetzmäßige Basis. Damit liegt die insoweit behauptete Scheinbegründung (Z 5) nicht vor.
In der Verantwortung der Angeklagten deutet kein Umstand darauf hin, daß sie die Konsequenzen ihrer Alkotestverweigerung auf Grund ihrer Alkoholisierung falsch beurteilt haben könnte (109, 111). Es erübrigte sich daher, auf die Aussage des Zeugen GI Willibald A***** näher einzugehen (Z 5), wonach ein Gespräch mit Ingrid D***** schwierig gewesen sei und sie "unzusammenhängende Sachen" geäußert habe (121).
Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, "offensichtlich nicht gewußt zu haben, daß sie schon eine Alkotestverweigerung begangen hatte". Indem sie in der Mängelrüge (Z 5) eine derartige Fehleinschätzung aber unterstellt und daraus eine aktenwidrige (der Sache nach: offenbar unzureichende) Begründung des ihr angelasteten Wissens um die Verpflichtung der Beamten abzuleiten sucht, sie wegen der Verweigerung des Alkotests anzuzeigen (US 5), bekämpft sie allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit gleichfalls unbeachtlich ist die Beschwerde aber auch, soweit sie in ihrer Argumentation gegen die objektive Tatbestandsmäßigkeit (Z 9 lit a) eine durch die Tat intendierte Verhinderung der Vorführung zur Atemluftuntersuchung unterstellt, weil sie sich damit über den hier bindenden Urteilssachverhalt hinwegsetzt, wonach die Angeklagte mit ihrer Intervention eine Anzeigeerstattung zu verhindern suchte (US 5).
Der weitere Einwand (Z 9 lit a), eine taugliche Verleitung eines Beamten zu amtsmißbräuchlichem Verhalten setzte den Einsatz eines "Lockmittels", etwa das Anbieten eines Geldgeschenkes voraus, ist unberechtigt, weil es bei der insoweit erforderlichen generalisierenden Betrachtungsweise (SSt 48/75 = EvBl 1978/58) keineswegs denkunmöglich ist, daß ein (mit der Beschwerdeführerin noch dazu persönlich bekanntes - US 5) Organ der Straßenaufsicht durch die inkriminierte Äußerung auch ohne die Darbietung irgendeiner Gegenleistung dazu veranlaßt wird, die Anzeigeerstattung zu unterlassen. Daß der entsprechend kontaktierte Beamte im konkreten Fall aufgrund seiner gesetzestreuen Gesinnung das Ansinnen ablehnte, kann eine absolute Untauglichkeit des Bestimmungsversuchs daher nicht nach sich ziehen.
Die von der Beschwerde schließlich aus theoretischen Überlegungen zum Vergehen der verbotenen Intervention nach § 308 StGB gefolgerte Straflosigkeit des der Angeklagten angelasteten Verhaltens (der Sache nach Z 9 lit a) wird mit der schlichten Behauptung begründet, der Tatbestand des § 302 StGB stünde "in gewisser Antinomie zu § 308 StGB". Damit werden Umstände, die trotz der in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig festgestellten Tatbestandskomponenten des § 302 StGB eine Beurteilung als Intervention zu gunsten bloß parteilicher Dienstverrichtung zuließen, nicht einmal angedeutet, geschweige denn im Sinne des Gesetzesauftrages (§ 285a Z 2 StPO) deutlich und bestimmt bezeichnet. Mangels gesetzmäßiger Ausführung erfordert die Nichtigkeitsbeschwerde daher auch in diesem Umfang keine meritorische Erwiderung.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als erschwerend, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten und den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd. Davon ausgehend verhängte es nach § 302 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 41 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Diesen Sanktionsausspruch bekämpften sowohl Ingrid D***** als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung. Von den Rechtsmittelzielen - der Verhängung einer Geldstrafe einerseits und der Ausschaltung der außerordentlichen Strafmilderung andererseits - ist keines berechtigt.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe - unter Berücksichtigung aller Modalitäten der hier beim Versuch gebliebenen Bestimmung zu einem Sonderdelikt - richtig und vollständig festgestellt. Es steht auch das Gewicht der tatbezogenen Schuld der Annahme des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe - einschließlich jenes nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB - nicht entgegen, weshalb zur Veränderung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe kein Anlaß besteht.
Die Verhängung einer von Ingrid D***** angestrebten (gleichfalls) bedingt nachgesehenen Geldstrafe kommt aus präventiven Gründen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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