Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
9.135 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er gegenüber der beklagten Partei Anspruch auf Bezüge der Entlohnungsgruppe 12a2, Entlohnungsstufe 10 mit nächster Vorrückung am 1. 7. 1998 habe und daß die beklagte Partei schuldig sei, ihm die Bezügedifferenz von S
172.305 brutto sA zu zahlen. Er gründet sein Begehren darauf, daß nach § 26 Abs 2 Z 6 VBG 1948 es nicht darauf ankomme, ob die im zweiten Bildungsweg zurückgelegte Mindeststudienzeit an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Die Norm sei dahin auszulegen, daß es nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, sondern nur auf die Einhaltung einer Mindeststudiendauer ankomme.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es stellte im wesentlichen fest:
Der am 1. 2. 1952 geborene Kläger hat nach dem Abschluß der Pflichtschule (Hauptschule, Polytechnischer Lehrgang) eine Lehre als Radio- und Fernsehtechniker absolviert, anschließend bei mehreren einschlägigen Privatfirmen - zeitweise auch als Geschäftsführer - gearbeitet und schließlich die Meisterprüfung für Elektrotechnik abgelegt. Vom 4. 9. 1978 bis 30. 6. 1983, sohin der Mindeststudienzeit von fünf Schuljahren, hat er im 2. Bildungsweg die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in St. Pölten absolviert. Vom 5. 9. 1988 bis 30. 6. 1990 hat er zusätzlich innerhalb kürzestmöglicher Studiendauer den Abschluß einer höheren kaufmännischen Schule am College für Berufstätige an der Handelsakademie Wien 12 erworben. Seit 26. 8. 1991 ist der Kläger als vertraglicher Berufsschullehrer bei der beklagten Partei beschäftigt. Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages ging die Beklagte davon aus, daß die Zeiten des Schulbesuches an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt sowie an der Handelsakademie zur Hälfte als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Wäre diese Zeit zur Gänze angerechnet worden, so hätte sich die vom Kläger begehrte Entlohnungsstufe sowie die Entgeltdifferenz ergeben.
Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als Elektrotechnik-Meister und Absolvent der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt unterrichtet der Kläger Gegenstände der Fachgruppe II, das ist fachtheoretischer Unterricht für Elektroinstallateure und Radiomechaniker. Es obliegt jedem Lehrer, den Lehrplan je nach seinen Möglichkeiten individuell auszufüllen, wobei naturgemäß jeder Lehrer in manchen Bereichen über eine bessere Ausbildung oder auch praktische Erfahrung verfügt und in anderen weniger. So ist der Kläger aufgrund seiner Ausbildung im Handelsakademie-College in der Lage, im Unterricht wirtschaftliche Aspekte eingehender zu berücksichtigen als andere Lehrer, die die gleichen Fächer unterrichten, jedoch nicht über eine kaufmännische Zusatzausbildung verfügen. Häufig aber nicht ausschließlich wird der Kläger infolge seiner kaufmännischen Zusatzausbildung zur Vertretung eines Lehrers in einem Gegenstand der Fachgruppe I herangezogen.
In rechtlicher Hinsicht sei der Vorrückungsstichtag nach § 26 VBG in der Fassung BGBl 319/1977 dadurch zu ermitteln, daß die im Abs 2 dieser Gesetzesstelle angeführten Zeiten zur Gänze, sonstige Zeiten, die die Erfordernisse des Abs 3 erfüllen, ebenfalls zur Gänze und sonstige Zeiten, die die Erfordernisse des Abs 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte vorangesetzt werden. Nach § 26 Abs 2 Z 6 VBG 1948 ist bei Vertragsbediensteten, die wie der Kläger in die Entlohnungsgruppe B aufgenommen werden, insbesondere die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können, zur Gänze voranzusetzen. Gemäß § 26 Abs 3 VBG sind sonstige Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, insoweit zur Gänze zu berücksichtigen, als die Tätigkeit oder das Studium für seine erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung ist.
Die Ausbildungszeiten des Klägers seien zwar unter § 26 Abs 1 Z 6 VBG zu subsumieren, jedoch habe er aufgrund der damals geltenden schulrechtlichen Vorschriften den Abschluß der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige frühestens im Jahr 1976 erreichen können. Da dieser Zeitpunkt noch vor seinem tatsächlichen Schuleintritt liege, sei eine Anrechnung dieses Schulbesuches zur Gänze nicht möglich. Gleiches gelte auch für die Absolvierung des Handelsakademie-College.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichts (§ 500a ZPO) und führte ergänzend aus, daß es nicht Sache der Rechtsprechung sein könne, Ungerechtigkeiten des Gesetzes zu korrigieren und in das Gesetz Gesichtspunkte hineinzuinterpretieren, die eigentlich darin nicht enthalten seien. Die auf den Kläger anzuwendende Fassung der maßgeblichen Bestimmung schließe eine Anrechnung der von ihm gewünschten Zeiten zur Gänze aus. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilte das Berufungsgericht nicht, weil die Zugrundelegung von Regelfällen in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht nach sich ziehe.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagte Partei stellt den Antrag, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach der mit § 12 Abs 2 Z 6 Gehaltsgesetz übereinstimmenden Regelung des § 26 Abs 2 Z 6 VBG 1948, wonach die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule in bestimmten Fällen zur Gänze anzurechnen ist, erfolgt die Anrechnung nach § 26 Abs 2 Z 6 VBG in der für den Kläger maßgeblichen Fassung des BGBl 1977/319 bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß der Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen.
Mit der 30. Gehaltsgesetznovelle und der 24. Vertragsbedienstetengesetznovelle sollten Überstellungsbestimmungen neu geregelt werden. Von der von der Gewerkschaft geforderten Abschaffung des Überstellungsabzuges sollten Bezugsschemata nicht betroffen sein, die davon ausgehen, daß für den Eintritt eine nach dem 18. Lebensjahr liegende Ausbildungszeit erforderlich ist (502 BlgNR XIV GP, 7). Die Gehaltsgesetznovelle und VBG-Novelle BGBl 1993/519 sahen ohne weitere Begründung in den Erläuternden Bemerkungen anders als die bisherige Fassung die Anrechnung bis zu dem Zeitpunkt vor, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluß dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. ...
Schließlich wurde durch BGBl 1997/61 der Wortlaut des § 26 Abs 2 Z 6 VBG 1948 wie in der Fassung BGBl 1977/319 wiederhergestellt, weil der Entfall der Wortgruppe "aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens" in der Novelle BGBl 1993/518 versehentlich vorgenommen worden sei, aber ohnehin infolge der Beibehaltung der Bestimmung, daß mögliche schulrechtliche Ausnahmeregelungen nicht zu berücksichtigen seien, sich am Inhalt, daß der tatsächliche Zeitpunkt des Studienbeginns für die Vollanrechnung der Studienzeiten maßgeblich sei, geändert habe. Nur zur Klarstellung, um sachlich unrichtige Auslegungsversuche zu vermeiden, sei die ursprüngliche Fassung wieder ausdrücklich übernommen worden (631 BlgNR XX GP, 89, 95).
Durch den Hinweis in § 26 Abs 2 Z 6 VBG 1948 in allen fraglichen Fassungen, daß auf schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen nicht Bedacht zu nehmen ist, ist ungeachtet, ob auch noch ein frühestes Erreichen des Ausbildungsabschlusses gefordert wird, klargestellt, daß nicht auf das konkret zurückgelegte Studium ohne Rücksicht auf den Beginn abgestellt wird, sondern auf die Ausbildungsmöglichkeiten in Form eines solchen Studiums, wie sie für den betreffenden Vertragsbediensteten nach den in der fraglichen Zeit bestandenen schulrechtlichen Vorschriften bestanden haben. Bei Errechnung des Vorrückungsstichtages ist daher von einem fiktiven Studienverlauf ohne Berücksichtigung des aus persönlichen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Studium auszugehen (VwGH vom 16. 11. 1994, 93/12/0298). Damit kommt es nicht darauf an, daß die Studienzeiten des Klägers im 2. Bildungsweg erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres, zwischen dem
26. und 31. Lebensjahr liegen.
Es ist sohin, weil das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vom Regelfall einer gesetzlich vorgegebenen Schulausbildung der gewählten Art auszugehen (Stierschneider/Zach, VBG 1948 148 d), woraus sich aber nicht nur das früheste Antrittsalter, sondern auch die Ausbildungsdauer ergibt. Das Abstellen auf den Regelfall macht ein Gesetz aber nicht gleichheitswidrig, wenn auch Härtefälle auftreten können (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1350 mwN; VfSlg 11.665, 12.568 ua). Nach § 23 SchOG haben höhere technische und gewerbliche Lehranstalten die Aufgabe, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Daher sind unter Ausschluß der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten nur die im Regelfall eines nach Erreichung des im Gesetz vorgegebenen Mindestalters und einer abgeschlossenen Berufsausbildung zurückgelegten Studienzeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze heranzuziehen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages des Klägers maßgebliche Fassung der Gesetzesbestimmung überdies auch noch ganz eindeutig darauf verweist, daß es auf das früheste Erreichen des Abschlusses der Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften ankommt.
Eine altersunabhängige Anrechnungsfähigkeit der Mindeststudienzeiten sieht das Gesetz nicht vor.
Im Hinblick darauf, daß der Kläger seit 1991 als vertraglicher Berufsschullehrer nunmehr nach der Entlohnungsgruppe 12b1 ohnehin eingestuft und tätig ist, kommt seinem Studium für diese erfolgreiche Verwendung keine besondere Bedeutung zu (VwGH vom 16. 11. 1994, 93/12/0298).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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