OGH 15Os202/98

OGH15Os202/9828.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 1999 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichts- hofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang K***** und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. September 1998, GZ 3 c Vr 4990/98-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** und die Berufungen beider Angeklagten wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über ihre Berufungen wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Manfred P***** (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert anderen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar:

(1) am 26. Mai 1998 dem Karl H***** durch Einbruch in dessen Lokal "s'B*****" und Aufbrechen von Behältnissen eines Münzfernsprechers sowie eines Dartautomaten

ein Fernsehgerät Marke Philips, eine Stereoanlage, Müllsäcke, 9 Packungen Zigaretten der Marke Marlboro, mindestens 13 CDs a 200 S, einen Schlüsselbund, 10 Parkscheine sowie Bargeld in nicht mehr genau feststellbarer Höhe (zwischen 30 bis 600 S) aus einem Münzfernsprecher; ca 1.800 S Wechselgeld; Gesamtwert ca 14.000 bis 15.000 S;

(2) am 28. Mai 1998 dem Eduard Bi***** aus dessen Lokal "P*****"

diverse Tabakwaren im Gesamtwert von mindestens 2.640 S; Bargeld in der Höhe zwischen 800 und 900 S, 10 Flaschen verschiedener alkoholischer Getränke und ein Dupont-Feuerzeug.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die vom Zweitangeklagten erhobene, auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe auch die Tat vom 28. Mai 1998 als Einbruchsdiebstahl qualifiziert, läßt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, daß dem Erstgericht dessen rechtsirrtümliche Beurteilung oder ein Feststellungsmangel unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. In eben diesen prozessualen Fehler verfällt der Beschwerdeführer, indem er übergeht, daß das Erstgericht - bei Faktum 2 zwar feststellend, daß der Angeklagte durch eine nicht versperrte Haustüre bzw nicht mehr versperrbare, beschädigte Metalltüre in das Lokal gelangte (US 7) -, zum Faktum 1 das Auftreten einer Türe und Aufbrechen von Geldladen konstatierte (US 6 f). Aus § 29 StGB ergibt sich jedoch, daß sämtliche den Gegenstand eines Schuldspruchs bildende Diebstähle rechtlich als Einheit zu beurteilen sind, sodaß es zur Annahme einer Qualifikation ausreicht, wenn sie auch nur - wie hier, was die Beschwerde gar nicht in Abrede stellt - bei einem einzigen von mehreren Fakten vorliegt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 43; Leukauf-Steininger Komm3 § 29 RN 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die von beiden Angeklagten angemeldeten Berufungen wegen des Ausspruches über die Schuld waren (weil im Schöffenverfahren nicht vorgesehen) gleichfalls zurückzuweisen (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4 StPO).

Über die Berufungen der Angeklagten (wegen des Strafausspruches) wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO).

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