OGH 13Os186/98

OGH13Os186/9827.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lymann Z***** C***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29. September 1998, GZ 12 Vr 260/98-165, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden - Urteil wurde Lymann Z***** C***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 4 Z 3 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er Jessica M***** U***** und Nasalia J***** P***** im Februar 1998 dazu veranlaßte, am 15. und 16. Februar 1998 29.830,3 g Kokain (21.640 +/- 558 g Reinsubstanz) von San Jose über Amsterdam nach Österreich aus- und einzuführen.

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der einräumt, seine Verantwortung, jemand habe "aus Rache" Kokain in den Koffern der beiden Fauen versteckt, sei zu Recht als unglaubwürdig abgetan worden, übersieht, daß - der Beschwerdeargumentation zuwider - logisch zwingende Begründung der Täterschaft nicht möglich und daher auch nicht gefordert ist (13 Os 165/97 nv). Das Schöffengericht hat die Täterschaft des Beschwerdeführers jedoch ohne (von der Mängelrüge auch gar nicht behaupteten) Verstoß gegen Denkgesetze und Lebenserfahrung aus der (unbestrittenen) Art, wie die Verbringung der Koffer nach Österreich bewerkstelligt wurde (Organisation und Begleitung der Reisebewegung samt Übergabe der - bereits gepackten - Koffer und je 500 $, in Amsterdam Wegreißen der Gepäcksabschnitte von den Flugscheinen der beiden Frauen einschließlich der Instruktion, bei Nachfrage nur Handgepäck anzugeben sowie Übernahme der Koffer durch den Angeklagten, dessen Frau und zwei Söhne, welche sich eigens dorthin verfügt hatten) und seinem auch sonst nach außen gezeigten Verhalten abgeleitet. Keineswegs hat das Schöffengericht dabei die Verantwortung des Angeklagten unbegründet als Schutzbehauptung abgetan.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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