Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Alfred U***** wurde (im zweiten Rechtsgang erneut) auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 12. Mai 1997 in Wien versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) unter Verwendung einer Waffe anderen Bargeld mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sich eine mit Sehschlitzen versehene Mütze über den Kopf zog, Einweghandschuhe anzog und sich mit einer Gaspistole bewaffnet anschickte, die Filiale der Bank A***** AG in Wien *****, zu betreten.
Die Geschworenen haben die auf das Verbrechen des versuchten schweren Raubes gerichtete Hauptfrage stimmeneinhellig bejaht und die Zusatzfrage nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch stimmenmehrheitlich verneint.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus Z 6, 8, 10a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welche sich zur Gänze als unberechtigt erweist.
Der Einwand (Z 6), die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hätte die Stellung einer Eventualfrage nach § 142 Abs 1 StGB erfordert, ist schon vom Ansatz her verfehlt. Eine Eventualfrage setzt nämlich unabdingbar voraus, daß durch das Beweisverfahren eine rechtliche Tatbeurteilung indiziert ist, welche diejenige, die der Hauptfrage zugrundeliegt, ausschließt, während bloß strafsatzerhöhende Erschwerungsgründe, im konkreten Fall die tatplangemäß zumindest als qualifiziertes Drohmittel gewollte - in diesem Sinn vom Angeklagten im übrigen sinngemäß niemals bestrittene (379, 415 iVm 150) - Verwendung einer Waffe, nach freiem Ermessen des Schwurgerichtshofs entweder zum Gegenstand (uneigentlicher) Zusatzfragen nach § 316 StPO zu machen oder - wie hier - in die Hauptfrage aufzunehmen sind (§ 317 Abs 2 StPO). In diesem Fall ist das Gericht nur verpflichtet, auf die Möglichkeit insoweit einschränkender Bejahung der Hauptfrage hinzuweisen (Mayerhofer StPO4 § 314 E 15, § 316 E 8). Dieser Verpflichtung hat der Schwurgerichtshof durch die ausdrückliche Belehrung der Geschworenen im Sinne des § 330 Abs 2 StPO, und zwar sowohl mittels StPOForm RMB1 (Allgemeine Rechtsbelehrung für die Geschworenen) als auch in der "Niederschrift der Fragen" (ON 77, Beilage A und C) voll und ganz entsprochen.
Auch die Instruktionsrüge (Z 8) geht fehl.
Die Rechtsbelehrung ist von den Geschworenen als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen, daher als eine Einheit und nicht nach ihren Teilstücken zu betrachten (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 50). Der Umstand, daß sie - ihrem Wesen entsprechend (§ 321 Abs 2 StPO) - eine gesonderte und vollständige Erklärung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen enthält, ohne nochmals auf die Versuchs- und Vorsatzproblematik im Zusammenhang mit dem nach § 143 zweiter Fall StGB qualifizierten Raub eigens einzugehen, ist bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise daher nach Lage des Falles nicht geeignet, eine Beirrung der Laienrichter zu bewirken. Damit haftete der Rechtsbelehrung der behauptete nichtigkeitsbegründende Mangel nicht an.
Der von den Geschworenen aus der Aussage des Zeugen Walter Z***** (389 f) gezogene Schluß auf das unmittelbar bevorstehende Betreten der Bankfiliale steht ungeachtet dessen, daß der Angeklagte noch in der unweit des Tatortes gelegenen Telefonzelle verhaftet wurde, mit der Lebenserfahrung voll im Einklang. Gegen diese im Wahrspruch festgestellte Tatsache vermag der Beschwerdeführer daher mit dem Hinweis auf den Ort seiner Betretung keine erheblichen Bedenken zu erwecken (Z 10a).
Schließlich versagt auch die in der Rechtsrüge (Z 11 lit a) aufgestellte Behauptung, das Verdikt lasse eine einwandfreie Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung und damit eine rechtliche Beurteilung als Verbrechen des versuchten schweren Raubes nicht zu. Abgrenzungskriterium ist insoweit nach § 15 Abs 2 StGB die Ausführungsnähe des Täterverhaltens, welche aus der Sicht des Täters und unter Zugrundelegung seines Tatplanes zu beurteilen ist. In diesem Sinn sind solche Handlungen ausführungsnah, die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehen und der geplanten Handlung auch zeitlich nahe sind. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall an Hand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu prüfen.
Das von den Geschworenen in ihrem Wahrspruch festgestellte Verhalten des Angeklagten, wonach er sich eine mit Sehschlitzen versehene Mütze über den Kopf zog, Einweghandschuhe anzog und mit einer Gaspistole bewaffnet im Begriffe war, die Bankfiliale zu betreten, liegt in zeitlicher, örtlicher und handlungsmäßiger Nähe zur unmittelbar bevorstehenden Ausführung des geplanten schweren Raubes, weil es nach den konkreten Tätervorstellungen ohne weitere selbständige Etappen in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte. Dem tatsächlichen Betreten der Bankräumlichkeiten kommt daher nicht die Bedeutung eines eigenständigen Zwischenaktes zu. Damit ermöglichte der Ausspruch der Geschworenen sehr wohl die rechtliche Beurteilung der Tat als Verbrechen des versuchten schweren Raubes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht eine einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall als erschwerend, den Umstand, daß die Tat beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd und verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Gleichzeitig widerrief es gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den im Verfahren AZ 8 b Vr 3992/96, Hv 3396/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bedingt nachgesehenen Strafteil von sechzehn Monaten.
Gegen diesen Sanktionsausspruch führt der Angeklagte in seiner Berufung lediglich ins Treffen, er habe sich zur Tatzeit in einer drückenden finanziellen Notlage befunden und vermag damit keinen Grund anzugeben, der ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe rechtfertigen könnte. Denn abgesehen davon, daß der vom Beschwerdeführer versuchte Bankraub durch kein Kriterium gekennzeichnet ist, das eine Beurteilung als atypisch leichter Fall dieses Verbrechens als Grundvoraussetzung für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB (Leukauf/Steininger Komm3 § 41 RN 4) zuließe, könnte bei gebührender Berücksichtigung der fallspezifischen Erschwerungsgründe selbst dann von einem beträchtlichen Überwiegen der mildernden Umstände nicht gesprochen werden, wenn dem Angeklagten die behauptete Notlage auf Grund seiner Schwierigkeiten, eine existenzsichernde Arbeit zu finden, tatsächlich als mildernd zugute gehalten würde.
Die Widerrufsentscheidung begründete das Erstgericht mit der Wirkungslosigkeit der dem Beschwerdeführer im Vorstrafverfahren wegen einer spezifisch einschlägigen Tat gewährten Rechtswohltat teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB. Daß diese Strafe ihr spezialpräventives Ziel verfehlte, hat der Beschwerdeführer durch das bereits rund fünf Monate nach der Entlassung aus dem erstmaligen und damit - in der Regel - umso eindrucksvolleren Strafvollzug begangene neuerliche Verbrechen sogar gesteigerter krimineller Dimension anschaulich unter Beweis gestellt. Diese Sicht kann durch die weder mit dem Vorleben noch der Verantwortungsstrategie des Angeklagten vereinbare Beschwerdebehauptung, er habe nunmehr "die Unredlichkeit und Ziellosigkeit seiner kriminellen Bemühungen eingesehen", nicht entkräftet werden.
Sowohl der Berufung als auch der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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