Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben anderen in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Freisprüchen - Elisabeth B***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie gemeinsam mit ihrem Mann, dem mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Johann B*****, von 26. Mai 1997 bis 18. Juni 1997 von Doris W***** zum Ankauf von Liegenschaften in (gemeint:) Tschechien anvertrautes Bargeld in Höhe von 700.000 S sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, um damit ein in Hollabrunn gelegenes Grundstück samt Würstelstand zu erwerben.
Rechtliche Beurteilung
Die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Indem die Mängelrüge behauptet, die Tatsache, daß Doris W***** Johann B***** das Geld in seiner Eigenschaft als Geschäftführer der D***** Market S.R.O., die die Grundstücke in Tschechien hätte erwerben sollen, anvertraute, stehe der Zueignung durch Johann und Elisabeth B***** zwingend entgegen, bekämpft sie nicht das ergangene Urteil, sondern (unzulässig) das Gesetz, welches von der vorsätzlichen Zueignung eines anvertrauten Gutes ausdrücklich ausgeht.
Auch wenn bereits zu einem Zeitpunkt, als W***** noch keine Zahlungen geleistet hatte, Geldbeträge an Dr. B***** zur Ersteigerung der Liegenschaft samt Würstelstand in Hollabrunn geflossen sind, steht dies der festgestellten Zweckwidmung des von W***** anvertrauten Geldes durch Johann und Elisabeth B***** nicht entgegen.
Die Rechtsrüge, welche urteilsfremd vom Eigentumserwerb an Liegenschaft samt Würstelstand in Hollabrunn für Doris W***** ausgeht, gelangt nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)