OGH 14Os169/98

OGH14Os169/9815.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 11 E Vr 3.311/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. Mai 1998, AZ 9 Bs 152/98 (= ON 14), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Im Verfahren AZ 11 E Vr 3.311/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 1998, AZ 9 Bs 152/98 (= ON 14), durch die Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Mai 1998, GZ 11 E Vr 1.017/98-4, das Gesetz im § 31 Abs 1 StGB.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Jänner 1998, GZ 11 E Vr 3.311/97-9, wurde Peter A***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Infolge Berufung des Angeklagten war dieses Urteil zunächst nicht rechtskräftig.

Während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens wurde der Verurteilte mit dem seit 8. Mai 1998 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Mai 1998, GZ 11 E Vr 1.017/98-4, wegen des am 19. März 1998, somit nach dem angeführten Urteil vom 13. Jänner 1998 begangenen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Im eingangs bezeichneten Verfahren gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 25. Mai 1998, AZ 9 Bs 152/98, der Berufung des Angeklagten "mit der Maßgabe" nicht Folge, daß die verhängte Geldstrafe "gemäß den §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Mai 1998, 11 E Vr 1.017/98-4, anzusehen ist".

Dieser Ausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Der Bedachtnahme gemäß § 31 StGB durch das Rechtsmittelgericht auf ein nach der angefochtenen Entscheidung gefälltes Urteil setzt nämlich voraus, daß die Tatzeiten der damit abgesprochenen Straftaten vor dem angefochtenen Erkenntnis liegen, also eine gemeinsame Aburteilung (§ 56 StPO) an sich möglich gewesen wäre (Leukauf/Steininger Komm3 RN 12; Foregger/Kodek StGB5 Anm II und III, je zu § 31; zuletzt 12 Os 114/98).

Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Vorteil des Verurteilten ausschlägt, muß deren Feststellung ohne Wirkung auf ihn bleiben (§ 292 StPO).

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