OGH 11Os164/98

OGH11Os164/9815.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran S***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Goran S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juli 1998, GZ 5c 5349/98-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Goran S***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien gewerbsmäßig nachstehend Angeführte durch Drohung, Anzeige bei der Polizei zu erstatten bzw den Erziehungsberechtigten zu informieren, zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigte, nämlich zur Bezahlung von Bargeld mit dem Vorsatz genötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1) am 16. Februar 1998 Martina C***** und 2) Birgit N***** zur Bezahlung von je 1.000 S sowie 3) am 2. März 1998 Antal K***** zur Bezahlung von 400 S.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), mit welcher der Angeklagte die Tatbeurteilung als gewerbsmäßiger Betrug (nach §§ 146, 148 erster Fall StGB) statt als Erpressung anstrebt, ist nicht im Recht:

Die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes hätte eine vom Sachverhalt ausgehende Darlegung erfordert, weshalb die getroffenen Urteilsannahmen nicht dem Tatbestand der Erpressung zu unterstellen sind. Diesem Erfordernis werden die Beschwerdeausführungen jedoch nicht gerecht. Die nicht näher begründete Behauptung, daß die wörtlich wiedergegebene Feststellung der Drohung mit einer Anzeigeerstattung bzw damit, die Erziehungsberechtigten der Jugendlichen von ihrem Fehlverhalten zu informieren, soferne sie die verlangten zusätzlichen Zahlungen nicht erbringen würden, zwar einen gewerbsmäßigen Betrug im Sinne der §§ 146, 148 erster Fall StGB verwirkliche, nicht aber eine schwere Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB, läßt nicht erkennen, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers der Urteilssachverhalt zu Unrecht den Erpressungsbestimmungen unterstellt wurde. Damit wird aber der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Soweit der Angeklagte - der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO relevierend - für sich den Rechtfertigungsgrund des § 144 Abs 2 StGB mit der Argumentation reklamiert, das eingesetzte Nötigungsmittel, nämlich die Drohung mit der Anzeigeerstattung bzw mit der Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten sei nicht sittenwidrig, weil sich die Anzeige auf eine tatsächlich begangene Straftat beziehe, übergeht er die für die Beurteilung einer zulässigen Mittel-Zweck-Relation entscheidungswesentliche Feststellung, daß der Angeklagte das Ziel verfolgte, für sich eine zusätzliche Zahlung zu erreichen, welche ihm gar nicht zustand.

Unter Einbeziehung dieses vom Schöffengericht konstatierten - den guten Sitten jedenfalls widerstreitenden - Verwendungszweckes, welchen der Beschwerdeführer unbeachtet läßt, kommt aber die Annahme des geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes nicht in Betracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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