Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Franz K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche sowie den Freispruch eines Mitangeklagten und den Schuldspruch eines weiteren Tatbeteiligten enthält, wurden Franz K***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (A), des (richtig: der) Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (B) sowie des Vergehens nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG (C) und Fatima K***** des (richtig: der) Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (B I 1, II 1) sowie des Vergehens nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG (C I) schuldig erkannt und Franz K***** zu einer teilweise, Fatima K***** zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (Franz K*****: Zusatz-) Freiheitsstrafen verurteilt. Gemäß § 55 (zu ergänzen: Abs 1) StGB (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) wurde in einem mit dem Urteil verkündeten Beschluß eine dem Angeklagten Franz K***** im Verfahren AZ 12 b E Vr 8371/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz K*****, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde. Den sie betreffenden Strafausspruch ficht Fatima K***** mit einer (im Vorlagebericht des Erstgerichtes geschäftsordnungswidrig unerwähnt gelassenen) Berufung an (ON 134/VI).
Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** in ihren Ausführungen namentlich nur auf die Urteilsfakten A I. und II. (341, 345 f/VI), inhaltlich aber auch auf den Schuldspruch B I.1. bezieht, erstreckt sich Punkt 1 der Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) auf alle Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde daher über den Umfang der Schuldsprüche A, B I.1. hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen.
Inhaltlich des für die (weitere) Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde wesentlichen Schuldspruches hat Franz K***** in Ollersdorf und Gänserndorf
A/ Bestandteile des Vermögens nachgenannter Gesellschaften in einem Wert von 1,183.000 S verheimlicht, beiseitegeschafft, veräußert oder sonst deren Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung von deren Gläubigern oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er
I. als Prokurist der (richtig: Ing. Mag. Johann) S***** (- vormals Ing. Ferdinand Friedrich -) Gesellschaft mbH (ab 6.August 1992: der S***** Baugesellschaft mbH)
1. am 13. Juni 1992 14.000 S auf das Firmenkonto der "A***** GastronomieGmbH" überwies, ohne daß dieser Zahlung eine Leistung durch die Empfängerin gegenübergestanden wäre,
2. a. am 5. Mai 1993 mit einem auf die S***** Baugesellschaft mbH gezogenen Scheck über 200.000 S eine Forderung der Ing.F***** Gas-Herd- und Metallwarenfabrik an die A***** GastrononieGmbH bezahlte,
b. am 6. und 21. Mai 1993 zwei Schecks über insgesamt 700.000 S von Franz M***** als Entlohnung für die von der S***** Baugesellschaft mbH erbrachten Leistungen entgegennahm, davon jedoch nur 100.000 S dem Gesellschaftsvermögen zukommen ließ und den Rest von 600.000 S für gesellschaftsfremde Zwecke verwendete,
II. als faktisch Verantwortlicher der Ing.St***** & Co Bau-GmbH aus dem Gesellschaftsvermögen insgesamt 379.000 S entnahm und in der Folge dieses Geld für gesellschaftsfremde Zwecke verwendete, und zwar
1. am 22. Jänner 1993 249.000 S
2. am 12. März 1993 50.000 S
3. am 30. September 1993 30.000 S
4. am 18. Oktober 1993 50.000 S;
B/ Franz K***** als Prokurist und Fatima K***** als Geschäftsführerin, sohin als leitende Angestellte nachgenannter Gesellschaften, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren,
I. fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, und zwar
1. vom 30. Jänner bis Ende 1992 der S***** GmbH (richtig: Ing. Mag. Johann S***** - vormals Ing. Ferdinand Friedrich - Gesellschaft mbH) (ab 6. August 1992: S***** Baugesellschaft mbH), - Fatima K***** nur ab 7. Oktober 1992, Franz K***** im gesamten Zeitraum - insbesondere dadurch, daß es ihnen nicht gelang, ausreichend Erträge zu erwirtschaften, Fatima K***** sich nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns um die Führung der Geschäfte kümmerte sowie durch die zu A I angeführten Handlungen;
2. .....
In seiner Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 27. Jänner 1998 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen Dr. K*****. Dieser wurde zum Beweis dafür geführt, "daß bei Übernahme der S***** GmbH im Februar 1992 bereits eine Überschuldung dieser GesmbH von über S 8,5 Mio bestanden hat, die primär darauf zurückzuführen ist, daß die Aktiva und halbfertigen Bauten um mindestens S 8 Mio überbewertet wurden. Das wurde nämlich verschwiegen" (287 f/VI).
Ein Beweisantrag muß aber außer Beweisthema und Beweismittel auch - sofern dies nach der Fallgestaltung nicht evident ist - angeben, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist. Die Ablehnung eines solchen (mangelhaften) Antrages begründet dann keine Nichtigkeit, wenn der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld noch den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 63, 64).
Ob der Angeklagte aber (unter Vorschiebung seiner Lebensgefährtin Fatima K*****) eine überschuldete Firma übernommen hat, ist schon deswegen nicht entscheidungswesentlich, weil "Überschuldung" und "Zahlungsunfähigkeit" keine deckungsgleichen Begriffe sind und nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB nur die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit strafbar ist. Diese aber hat der Rechtsmittelwerber nicht durch Übernahme einer (bereits) überschuldeten Firma bewirkt sondern - inhaltlich des Schuldspruches - dadurch, "daß es ihm nicht gelang, ausreichend Erträge zu erwirtschaften", er also die in Rede stehende GmbH nicht wirtschaftsorientiert geführt hat. Gerade diese den Schuldspruch tragende Begehungsweise des Vergehens der fahrlässigen Krida läßt der Angeklagte aber unbekämpft, sodaß dem Beweisantrag umso mehr die entscheidungswesentliche Relevanz fehlt.
Soweit der Rechtsmittelwerber erst in seiner Beschwerde die "Zahlungsunfähigkeit" der genannten Gesellschaft bereits im Übernahmszeitpunkt behauptet und eine weitere Begründung seines Beweisantrages versucht, ist dieses Vorbringen prozessual verspätet und somit unbeachtlich, weil bei Prüfung eines Zwischenerkenntnisses stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auszugehen ist (Mayerhofer aaO E 40 f).
Im übrigen hätte der Beschwerdeführer angesichts der seinerzeitigen "Firmendarstellung" des Dr. K***** (S 275 ff/V), wonach diesem nur Saldenlisten zur Verfügung standen (S 277/V), und ihm die - in besonderem Maß ins Gewicht fallende - Bewertung der halbfertigen Arbeiten mangels Unterlagen nicht nachvollziehbar war (S 281/V), weshalb er einen "Verdacht" einer Überbewertung hege, im Beweisantrag darzutun gehabt, über welche konkreten weiteren Erkenntnisgrundlagen Dr.K***** nunmehr verfüge, die eine zusätzliche Aufhellung des Sachverhaltes bewirken könnten.
Die Ablehnung des Beweisantrages erfolgte daher zu Recht.
Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) ist grundsätzlich voranzustellen:
Das Nichtigkeitsverfahren dient der Überprüfung der Richtigkeit eines Urteiles im Sinne des Vorliegens oder Fehlens von Nichtigkeitsgründen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsachenfeststellungsinstanz. Demnach können im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde weder neue Tatsachen berücksichtigt werden, noch viel weniger kann der Oberste Gerichtshof die Tatsachengrundlage durch Beweis- erhebung erweitern (Mayerhofer aaO § 281 E 15a, 16, 27; § 288 E 17, 30).
Auf die mit dem Rechtsmittel vorgelegten Urkunden ist daher nicht einzugehen; ebenso ist der Antrag auf Beischaffung des Aktes 3 Cg 245/94v des Landesgerichtes Steyr, um daraus ergänzende Konstatierungen zu treffen, verfehlt. Gleichfalls als Neuerung und damit als nicht gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO stellt sich das Vorbringen dar, wonach der Beschwerdeführer bezüglich des Urteilsfaktums A I.1. "zwischenzeitig feststellen konnte", daß "die besagten S 14.000 als Mietzinszahlung für die in der Liegenschaft der Fatima K***** in Ollersdorf untergebrachten Bauarbeiter der S***** GmbH geleistet worden sind, wobei die Überweisung auf das Konto der A***** GastronomieGmbH von der Vermieterin ausdrücklich gewünscht worden ist"; ebenso jene, wonach der Personenkraftwagen der Marke Mercedes 300 SL Cabrio im Wert von 900.000 S nur deswegen gekauft worden sei, um eine Stornogebühr für das Abbestellen eines Neuwagens zu vermeiden.
Auch das weitere Vorbringen zur Mängelrüge ist nicht begründet.
Die Feststellung, daß der Beschwerdeführer "als Prokurist" am 13. Juli 1992 von der S***** Baugesellschaft mbH 14.000 S auf das Firmenkonto der A***** GastronomieGmbH überwiesen hat, steht keineswegs mit jener in Widerspruch, daß er erst am 26. August 1992 als Prokurist bestellt worden ist. Der Rechtsmittelwerber übersieht dabei nämlich die weiteren vom Schöffengericht mängelfrei getroffenen Konstatierungen, wonach die Geschicke der S***** Baugesellschaft mbH bereits ab Übernahme am 30. Jänner 1992 von Franz K***** geführt wurden, welcher vom alleinigen und selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer zum Prokuristen bestellt worden war (US 16). Das in der Beschwerde aus US 15 zitierte Datum "26. 8. 1992" betrifft nur die an diesem Tag als Prokurist geleistete "Musterfirmenzeichnung" (S 59 in ON 79/V) und ist damit ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Frage, in welcher Funktion der Angeklagte K***** gehandelt hat; denn nicht die gesellschaftsrechtliche Stellung, sondern die faktische Tätigkeit ist für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Deliktes entscheidungswesentlich.
Im übrigen versucht der Beschwerdeführer in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, indem er Feststellungen und Erwägungen der Tatrichter übergeht und ohne weiteres sachliches Argument die eigene Verantwortung als den Tatsachen entsprechend hinstellt. So mißachtet die Behauptung, die Bezahlung eines Betrages von 200.000 S an die Ing. F***** Gas-Herd- und Metallwarenfabrik sei nicht in der Absicht erfolgt, das Vermögen der S***** Baugesellschaft mbH zu verringern, die gegenteiligen ausführlichen Erwägungen des Erstgerichtes (US 30). Entgegen der Beschwerde entspricht die Urteilsbegründung zur Finanzierung des Mercedes 300 SL Cabrio (US 31) ebenso wie jene zur Verantwortlichkeit bei der Ing. St***** & Co Bau-GmbH (US 24/25) den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dieser mängelfreien Begründung vermag der Rechtsmittelwerber außer seiner vom Erstgericht abgelehnten Verantwortung nichts entgegenzusetzen.
Ein formeller Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz K***** war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.
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