OGH 13Os150/98

OGH13Os150/9825.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, im Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG hinsichtlich Johannes W***** über über dessen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Antrag wird stattgegeben.

Die Beschlüsse der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Juni 1992, GZ 25 b Vr 5241/91, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Oktober 1992, AZ 24 Bs 153/92, werden aufgehoben und die Sache an die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verwiesen.

Text

Gründe:

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24. November 1997, Nr 138/1996/757/956 (ÖJZ-MRK 1998/12), wurden Verletzungen des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, unter anderem durch die im vorstehend genannten strafgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG getroffenen Verfügungen, keine öffentliche Verhandlung durchzuführen und dem Antragsteller keine Gelegenheit zu geben, sich zu der im Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahme des Oberstaatsanwaltes zu äußern, festgestellt.

Wurden aber Verfahrensgarantien, die ihrerseits ein richtiges Ergebnis sicherstellen sollen (vgl Z 45 und Z 67 des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) mißachtet, so ist ohne vorgreifende Beweiswürdigung nicht auszuschließen, daß diese Verletzungen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt der (die Anspruchsvoraussetzungen verneinenden) Beschlüsse ausüben konnten, weshalb auf Antrag des hievon Betroffenen das Verfahren durch Aufhebung beider Beschlüsse und Verweisung der Sache an die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu erneuern ist (§ 363b Abs 3 StPO); im erneuerten Verfahren ist § 68 Abs 4 StPO zu beachten.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsache, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Spekulationen darüber, wie das Verfahren ohne Konventionsverletzung ausgegangen wäre, anzustellen - einen Einfluß also mit Sicherheit zu bejahen - sich nicht in der Lage sah und deshalb einen dadurch verursachten materiellen Schaden nicht annahm, steht der bloßen Möglichkeit eines Einflusses auf den Inhalt der Beschlüsse nicht entgegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte